← Deutschland

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2000 - 9 A 3915/98

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De

Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom

  1. Februar 1983 mit Änderung vom
  2. Januar 1993) für den Kreis ausführt. Für die Prognose, welches Entgelt der Fremdleister (RSAG) wahrscheinlich für den für 1996 prognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, ist auszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Sahen diese .. wie der Vertrag vom
  3. Februar 1983 in der Fassung von 1993 .. keinen Fest.. oder Marktpreis, sondern einen Erstattungspreis nach entstandenem Aufwand mit jährlicher (nachträglicher) Abrechnung vor (

§§ 3

und 4 des Vertrages), dann hatte der Kreis im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu prüfen, ob der vom Fremdleister im Rahmen einer Vorkalkulation (hier Wirtschaftsplan 1996 der RSAG von Ende September 1995; der Wirtschaftsplan von Dezember 1995 lag im Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht vor) geforderte Preis den gesetzlichen Vorgaben entsprach, die geltend gemachten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenstellung darstellten und ihre Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widersprach. Vgl. Teilurteil des Senats vom

  1. Dezember 1994 .. 9 A 2251/93 .., DVBl. 1995, 1147 ; Urteil vom
  2. Sep..tember 1996 .. 9 A 3980/93 ... Gesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge .. hier der Vertrag vom
  3. Februar 1983 in der Fassung von 1993 .. enthalten die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom
  4. Juni 1989 ( BGBl. I S. 1094 ) .. VO PR 30/53 .. und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten .. LSP .. (Anlage zur VO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für .. wie hier .. vereinbarte Selbstkostenerstattungspreise (

§§ 5Abs.

6 Nr. 2, 7 VO PR 30/53) zwingend (§§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53).

  1. a)Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Abfuhrkosten. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die RSAG mit den beteiligten Abfuhrunternehmen 1986 Verträge über eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen hatte. An diese Verträge, die auch eine Anpassung an die Kostenentwicklung vorsahen, war die RSAG gebunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die RSAG zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge 1986 überhöhte, dem Äquivalenzprinzip widersprechende Preise akzeptiert hat. Der Senat hat in seinen die Gebührenkalkulation der Jahre 1992, 1993 und 1994 betreffenden Urteilen vom 24. November 1999 ( 9 A 5359/94 und 9 A 6065/96 ) festgestellt, dass sich der jährliche Anstieg der Abfuhrkosten gegenüber dem Basisjahr 1987 einerseits durch den Anstieg der Einwohnerzahlen und die Veränderung der Abfuhrleistung durch Einführung neuer Sammel.. und Tonnensysteme (Biotonne, Monopapiertonne), andererseits durch die Anpassung der Entgelte an die allgemeine Preisentwicklung ergab. Auch für das Jahr 1996 sind das die maßgeblichen Faktoren im Verhältnis zum Planansatz 1995, wie sich aus dem Wirtschaftsplan 1996, S. 18, ergibt.
  2. b)Auch der Ansatz der Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des Kreises F. in N. ist nicht zu beanstanden. Auf Grund des Vertrages zwischen dem Kreis F. und der RSAG vom 29. Juni 1984 in der Fassung des ergänzenden Vertrages vom 27. Dezember 1993/28. Januar 1994 war die RSAG gehalten, die in § 8 des Ursprungsvertrages in der Fassung des § 4 des Ergänzungsvertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen. Diese bestanden aus einem Grundpreis, der sich nach der im Zeitpunkt der Anlieferungen jeweils geltenden Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung im Kreis F. richtete, und einem pauschalen Zuschlag, der sich gemäß § 4 Abs. 3 des Ergänzungsvertrages auf 6,00 DM/t belief. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat den Abschluss des Ergänzungsvertrages von 1993/1994 und die Akzeptierung dieses Zuschlags seitens der RSAG nicht für fragwürdig. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem S. ..T. ..Kreis bei unveränderter Beibehaltung des Ursprungsvertrages von 1984 für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 ein Entsorgungsengpass drohte, weil eine kreiseigene Abfalldeponie nicht zur Verfügung stand, die Berechtigung zur Anlieferung von Abfällen auf die Deponie in N. ab 1. Januar 1997 drastisch sank und darüber hinaus auf Abfälle aus den linksrheinischen Gemeinden des S. ..T. ..Kreises beschränkt war. Die RSAG hatte daher Veranlassung, sich rechtzeitig neue Entsorgungsmöglichkeiten zu sichern. Wenn diese zusätzlichen Kapazitäten im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Kreis F. nur zu der Bedingung zu haben waren, dass die RSAG bereits für den Zeitraum ab 1995 in eine Anhebung des Zuschlags von 3,73 DM/t im Jahre 1994 auf 6,00 DM/t einwilligte, ist dies .. auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzgesichtspunktes .. nicht zu beanstanden. Da im Zeitpunkt der Kalkulation die Gebührenfestsetzung des Kreises F. für die Benutzung der Deponie für das Jahr 1996 noch nicht vorlag, hatte der Beklagte unter Berücksichtigung einer für 1996 bereits angekündigten Gebührenerhöhung abzuschätzen, wie hoch diese voraussichtlich sein würde. Entsprechendes gilt für die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Höhe des Verbrennungsentgeltes für die Benutzung der Müllverbrennungsanlage in Bonn.
  3. c)Entgegen der Vermutung des Klägers im Widerspruchsverfahren sind im Rahmen der Gebührenkalkulation keine Nachsorgeaufwendungen oder Nachsorgerückstellungen für die Zentraldeponie in Sankt B. eingestellt worden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der ausdrücklichen Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit dem Umstand, dass der gesamte Haus.. und Gewerberestmüll laut Wirtschaftsplan 1996, S. 15, über die Entsorgungsschiene Mülldeponie N. /Müllverbrennungsanlage Bonn entsorgt werden sollte. Demgegenüber beziehen sich die im Wirtschaftsplan 1996, S. 21, unter dem Stichwort Nachsorgerückstellungen aufgeführten 387.000 DM, bei denen es sich nach den Vorbemerkungen auf S. 20 des Wirtschaftsplans 1996 u.a. um Betriebskosten für eigene Deponien (der RSAG) handelt, auf die dort zu deponierenden Mengen. Auf der RSAG..eigenen Deponie in Sankt B. sollte jedoch laut Wirtschaftsplan 1996, S. 15, nur ein Teil der so genannten Schlämme und Baustellenabfälle abgelagert werden. Der Ansatz der Nachsorgerückstellungen bezieht sich auf diesen Entgeltbereich.
  4. d)Entgegen der Vermutung des Klägers im Widerspruchsverfahren sind im Rahmen der Gebührenkalkulation sowohl Erlöse aus der Altpapierverwertung, nämlich in Höhe von 2,457 Mio. DM (

Anlage 1 zur Gebührenkalkulation, Spalte Papier), sowie aufgrund der vertraglichen Abmachungen mit dem Dualen System, nämlich in Höhe von 2,367 Mio. DM (

Anlage 1 zur Gebührenkalkulation, Spalte Sonstige), angesetzt worden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ansätze zu Lasten der Gebührenzahler fehlerhaft kalkuliert worden wären. Der Beklagte hat im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass der kalkulierte Papierverkauferlös von 90,00 DM/t (

S. 29 des Wirtschaftsplans 1996) wegen eines 1996 eingetretenen Preisverfalls tatsächlich nicht habe erzielt werden können. e) Der Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen in der Gebührenbedarfsberechnung für Anlagen der RSAG unter Übernahme der Zahlenangaben der RSAG im Wirtschaftsplan 1996 entsprach ursprünglich nicht den Vorgaben der LSP. Nach Nr. 38 LSP sind Abschreibungen nach dem Anschaffungspreis oder den Herstellkosten der Anlagegüter zu berechnen, während die RSAG die Abschreibung teilweise nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet hat (insgesamt für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG laut S. 27 zum Wirtschaftsplan 1996 9.257.000,00 DM). Nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Januar 2000 überreichten und erläuterten Auflistung (GA Bl. 98/99) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 8.707.000,00 DM ansetzbar gewesen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten überreichte und erläuterte Auflistung unvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Der danach überhöhte Ansatz von 9.257.000,00 DM .. 8.707.000,00 DM = 550.000,00 DM bezieht sich allerdings auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG, der laut Wirtschaftsplan 1996, S. 33, unterteilt ist in die Sparten Gebühren, Entgelte, Altlasten und Sonstige, wobei der Gebührenbereich vom Beklagten im Rahmen der Gebührenkalkulation nochmals aufgeteilt worden ist in den eigentlichen Gebührenbereich für Haushalte und Gewerbetonnen und den Bereich Gewerbecontainer (

Gebührenbedarfsberechnung S. 4). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuordnung der kalkulatorischen Abschreibungen auf die vier Sparten laut S. 33 des Wirtschaftsplans und der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2000 nachgereichten Auflistung (GA Bl. 98/99) nicht nach sachgerechten Kriterien erfolgt ist. Während die Kostenansätze des "sonstigen Bereichs" durch Einnahmen ausgeglichen werden (

S. 33 des Wirtschaftsplans 1996), sind die Kostenansätze des Altlastbereichs nach dem Verhältnis der Restmüllmengen den Sparten Gebühren sowie Entgelte zugerechnet worden (

Schlüssel Nr. 5 auf S. 33 des Wirtschaftsplans 1996). Die veranschlagten Restmüllmengen (insgesamt 123.100 t = 100 %) verteilen sich mit 14.300 t (= 11,617 %) auf die Sparte Entgelte und mit 108.800 t (= 88,383 %) auf die Sparte Gebührenbereich. Dementsprechend sind 88,383 % der für den Altlastenbereich ursprünglichen angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (1.793.000,00 DM), d.h. 1.584.707,00 DM, den laut Auflistung (GA Bl. 98) für den Gebührenbereich veranschlagten 5.327.000,00 DM hinzuzurechnen, zusammen also 6.911.707,00 DM. Dies sind 74,66 % der ursprünglich angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen von 9.257.000,00 DM. Der sich aus der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2000 überreichten Auflistung für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG ergebende überhöhte Ansatz von 550.000,00 DM an kalkulatorischen Abschreibungen betrifft also die Sparte Gebührenbereich lediglich mit 74,66 %, d.h. mit 410.630,00 DM. Um diesen Betrag zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = 61.595,00 DM ist die vom Kreis veranschlagte Kostensumme zu kürzen (hierbei vernachlässigt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass aus diesem Betrag der Anteil für die Gewerbecontainer noch herauszurechnen wäre). f) Der Ansatz kalkulatorischer Zinsen mit 9.241.000,00 DM für den gesamten Geschäftsbereich der RSAG (

Wirtschaftsplan 1996 S. 28) war ebenfalls überhöht, weil die RSAG das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP nicht ordnungsgemäß ermittelt und einen überhöhten Zinssatz von 7,5 % angesetzt hatte, während nach Nr. 43 Abs. 2 LSP iVm der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom

  1. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) höchstens 6,5 % ansetzbar waren. Dieser Fehler ist in der vom Beklagten mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2000 nachgereichten Neuberechnung (Anlage 2 zu diesem Schriftsatz) behoben worden. Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Einzelansätze der mit dem Schriftsatz zugleich überreichten Bilanz 1994 (Anhang 5 der Anlage 2) und der "Entwicklung der bilanziellen Abschreibungen und Restbuchwerte" im Jahre 1995 und 1996 (Anhang 6 der Anlage 2) anzuzweifeln. Lediglich die abschließende Rechenoperation zur Ermittlung des zum Stichtag
  3. Dezember 1996 zu prognostizierenden betriebsnotwendigen Kapitals nach Nr. 44 LSP weist insofern einen Fehler auf, als die Position "Finanzanlagen laut Jahresabschluss 31.12.94" in Höhe von 1,265 Mio. DM zwei Mal in die Summierung einbezogen worden ist (nämlich sowohl in der Position 1 als auch in der Position 2a). Das betriebsnotwendige Kapital zum Stichtag
  4. Dezember 1996 ermäßigt sich deshalb auf (113.330.000,00 DM .. 1.265.000,00 DM =) 112.065,00 DM, das durchschnittliche betriebsnotwendige Kapital des Jahres 1996 auf (111.750.000,00 DM + 112.065.000,00 DM) : 2 = 111.907.500,00 DM. Bei einem Ansatz von 6,5 % hierauf (= 7,274 Mio. DM) und nach Abzug von Zinserträgen nach Nr. 43 Abs. 4 LSP in Höhe von 100.000,00 DM ergibt dies einen nach LSP zulässigen Ansatz von 7,174 Mio. DM kalkulatorische Zinsen für den Gesamtbereich der RSAG. Der danach überhöhte Ansatz an kalkulatorischen Zinsen von 9,241 Mio. DM .. 7,174 Mio. DM = 2,067 Mio. DM ist .. wie bereits unter e) dargelegt .. auf die im Wirtschaftsplan S. 33 aufgeführten vier Geschäftsspartenfelder aufzuteilen. Der Bereich Gebühren war ursprünglich .. wie sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom
  5. Januar 2000 überreichten Auflistung ergibt .. mit 4,042 Mio. DM belastet. Hinzu kommt der 88,383 %..Anteil aus dem Bereich Altlasten (

oben unter e)), d.h. 88,383 % von 1,620 Mio. DM = 1.431.805,00 DM; zusammen also 5.473.805,00 DM. Das sind 59,23 % von ursprünglich angesetzten 9,241 Mio. DM kalkulatorischen Zinsen. Im Gebührenbereich sind danach 59,23 % von 2,067 Mio. DM = 1.224.284,00 DM zu viel an kalkulatorischen Zinsen angesetzt worden; zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = 183.643,00 DM. g) Fehlerhaft ist auch der Ansatz einer nur den Gebührenbereich betreffenden "Erlösminderung" von 470.000,00 DM für die Beseitigung des wilden Mülls (

Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung) zuzüglich Mehrwertsteuer (15 % = 70.500,00 DM). Mit diesem Betrag hat der Kreis bzw. die RSAG den Kommunen, die bei der RSAG den von ihnen eingesammelten wilden Müll als Abfall anlieferten, eine Ermäßigung von bis zu 1 DM/Einwohner auf die normalerweise zu zahlenden Entsorgungsentgelte gewährt. Mit der Gewährung dieser Subvention führt die RSAG keine Aufgabe durch, die ihr der Kreis zwecks Durchführung der dem Kreis obliegenden Aufgabe der Abfallentsorgung (

§ 1AS 1996) durch den Vertrag von 1983 übertragen hätte.

Denn die Gewährung dieser Subvention gehört ebenso wie das Einsammeln des wilden Mülls nicht zu den dem Kreis nach § 5 LAbfG 1995 als entsorgungspflichtige Körperschaft obliegenden Aufgaben. Vielmehr ist das Einsammeln des wilden Mülls nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG 1995 ureigene Aufgabe der kreisangehörigen Gemeinden. Zwar können die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG 1995 auf den Kreis Entsorgungsaufgaben einvernehmlich übertragen. Eine solche einvernehmliche Übertragung, die den Form.. und Verfahrensvorschriften des § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung vom

  1. Oktober 1979, GV. NRW. S. 621, mit Änderung durch Gesetz vom
  2. Mai 1984, GV. NRW. S. 314, entsprechen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Die öffentlich..rechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Gemeinden aus den Jahren 1982 und 1983, auf die in der Präambel zur Abfallsatzung 1996 hingewiesen wird, nehmen ausdrücklich die bereits damals den Gemeinden obliegende Pflicht zum Einsammeln und Befördern fortgeworfener und verbotswidrig abgelagerter Abfälle (

§ 1Abs. 2 Landesabfallgesetz vom 18. Dezember 1973, GV. NRW. S. 562 id

F des Änderungsgesetzes vom 6. März 1979, GV. NRW. S. 94) von der Aufgabenübertragung auf den Kreis aus. Eine informelle Absprache zwischen den Hauptgemeindebeamten, dem Beklagten und dem Aufsichtsrat der RSAG ersetzt keine öffentlich..rechtliche Vereinbarung nach § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG 1995 i.V.m. §§ 23 ff GkG. Solange die Gemeinden Aufgabenträger nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG 1995 sind, müssen sie auch die damit verbundenen Lasten tragen. Dazu gehören auch die Entgelte und Gebühren, die die Gemeinden bei Anlieferung des wilden Mülls bei den Sammelstellen des Kreises zu zahlen haben. Vgl. Urteil des Senats vom 20. Sep..tember 1991 .. 9 A 570/90 ...

  1. h)Nicht ansatzfähig .. weil nicht betriebsnotwendig .. ist ferner der Ansatz von 15 % Mehrwertsteuer für eigene Leistungen des Kreises. Letztere sind im Wirtschaftsplan 1996 S. 26/27, als andere Dienstleistungen des Kreises (= 1.268.000,00 DM) und EDV..Kosten (= 491.000,00 DM), zusammen 1.759.000,00 DM, angesetzt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose des Kreises bezüglich der Höhe der ihm durch den Einsatz des eigenen Personals und der kreiseigenen EDV..Anlage für Zwecke der Abfallentsorgung und Gebührenveranschlagung im Jahre 1996 entstehenden Unkosten fehlerhaft ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Der Anfall dieser Kosten beim Kreis berechtigte den Kreis jedoch nicht, hinsichtlich dieser Kosten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation einen Mehrwertsteueraufschlag anzusetzen. Wie der Senat im Einzelnen in seinem das Jahr 1994 betreffenden Urteil vom 24. November 1999 .. 9 A 6065/96 .. ausgeführt hat, wirkt sich die vom Kreis gewählte Vertragskonstruktion .. Aufgabenübertragung in vollem Umfang vom Kreis auf die RSAG, Rückübertragung einzelner Teile der Aufgabe im Wege der Unterbeauftragung auf den Kreis, weil der Kreis diese Teile besser und zweckmäßigerweise selbst durchführen muss .. gegenüber den gebührenpflichtigen, die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung benutzenden Bürgern objektiv als eine die Kostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich erhöhende Maßnahme aus, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig ist. Der unzulässige Ansatz von Mehrwertsteuer (15 %) auf beide angegebenen Beträge macht 263.850,00 DM aus.
  2. i)Die nicht ansatzfähigen, oben unter e), f),
  3. g)und
  4. h)aufgeführten Kosten belaufen sich zusammen auf: 410.630,00 DM + 61.595,00 DM + 1.224.284,00 DM + 183.643,00 DM + 470.000,00 DM + 70.500,00 DM + 263.850,00 DM = 2.684.502,00 DM. Die ansatzfähige Kostenmasse, die sich laut Gebührenbedarfsberechnung (S. 4 und 9 sowie Anlage 1) auf 94.572.000,00 DM belief, reduziert sich damit um 2.684.502,00 DM auf 91.887.498,00 DM. Das laut Gebührenbedarfsberechnung S. 16 veranschlagte Gebührenaufkommen von 94.510.000,00 DM übersteigt also die korrigierten, ansatzfähigen Kosten um lediglich 2.622.502,00 DM und damit um den noch im Toleranzbereich liegenden Prozentsatz von 2,85 %. Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, dass der vom Senat bei den kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen abgesetzte Betrag (oben unter e und
  5. f)reduziert werden müsste, weil darin noch der Anteil enthalten ist, der dem Bereich der Gewerbecontainer zuzurechnen wäre. 2. Die Aufteilung der auf den Gesamtgebührenbereich entfallenen Kostenmasse auf die Arbeitspreise für Restmüllbehälter, Bioabfallbehälter, Papierabfallbehälter und das Kartensystem einerseits und den einheitlichen Grundpreis für Haushalte und Gewerbetonnen andererseits, so wie sie sich aus der Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung ergibt, ist nach sachgerechten Kriterien erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die konkreten Abfuhrkosten für Hausmüll, Sperrmüll, Papier, Haushaltsgeräte und organische Abfälle den jeweiligen Arbeitspreisen zugeordnet (Zeile 1 der Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung). Auch die mutmaßlichen Verwertungskosten für Hausmüll, Sperrmüll, Haushaltsgeräte sind den Arbeitspreisen zugerechnet (Zeilen 4, 5, 6 der Anlage 1). Dies gilt auch für die konkreten Behandlungskosten der organischen Abfälle mit 92,00 DM/t (Zeile 7 der Anlage 1 nebst Anmerkung). So weit der Beklagte für den Bereich Hausmüll und Papier den so genannten übrigen Abfuhraufwand (Zeile 2 der Anlage 1) dem Grundpreis zugeordnet hat, ist die Zuordnung gerechtfertigt. Es handelt sich nämlich, wie sich aus der Vorbemerkung zu dieser Kostenposition im Wirtschaftsplan der RSAG 1996, S. 19, ergibt, um Behältermieten/Servicekosten, um Material.. und Vertriebskosten für die Bereithaltung der Beistellsäcke und Sonderkosten für die Umstellung des gesamten Tonnensystems. Es erscheint vertretbar, diese Kosten den Vorhaltekosten zuzurechnen. Denn diese Kosten fallen in der Regel an, unabhängig davon, wie viel Papier.. und Restmüll tatsächlich in dem betreffenden Jahr tatsächlich entsorgt wird. Hinsichtlich der Zuordnung der übrigen Gemeinkosten der RSAG zu dem einheitlichen Grundpreis ergeben sich ebenfalls keine Beanstandungen. Auf der Grundlage der gültigen Gebührensatzung 1996 ist der Kläger dann .. wie insoweit zwischen den Parteien nicht streitig .. für 1996 zu Recht zu einem Haushalts..Grundpreis von 219,12 DM herangezogen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/155270.html ( https://oj.is/155270 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 75 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.