Beklagten vom 3., 4., 6., 7., 10., zweimal vom 11., 13., 14., 17., 18., 21., 24., 25., 27., 28. und 31. Mai 1993 in der Fassung
Widerspruchsbescheides vom
Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1993 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 100,20 DM übersteigt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.400,60 DM zurückzuzahlen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Durch die im Tenor aufgeführten 17 Gebührenbescheide von Mai 1993, zusammengefaßt in einem Summenbescheid vom
Kreises festgelegten Gebührensätze verstießen gegen § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz 1987 (FlHG 1987) und die dort in bezug genommene Richtlinie
Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (nachfolgend: Richtlinie 85/73/ EWG) und die darauf fußende Entscheidung
Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (nachfolgend: Entscheidung 88/408/EWG). Denn die Gebührensätze
Kreises lägen über den EG-einschlägigen Pauschalsätzen nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 der Entscheidung 88/408/EWG, die für Rinder 4,5 ECU/Tier, für Jungrinder 2,5 ECU/Tier, für Schweine 1,3 ECU/Tier und für Schafe/Ziegen höchstens 0,5 ECU/Tier betrügen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist nach Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG (= 31. Dezember 1990) könne sich der Einzelne gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Pauschalsätze berufen. Die Voraussetzungen
2 der Entscheidung 88/408/EWG für eine Abweichung von den Pauschalsätzen lägen nicht vor. Die konkrete Kalkulation der Gebührensätze entspreche im übrigen nicht den Vorgaben der Entscheidung 88/408/EWG nebst Anhang und der hierzu veröffentlichten Protokollerklärung
Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom
halb fehlerhaft, weil sie je nach Anzahl der untersuchten Tiere gestaffelt seien. Dies führe zu einer Begünstigung von Großabnehmern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen unter den Schlachtbetrieben. Die Klägerin hat beantragt, die Gebührenbescheide
Beklagten vom 3., 4., 6., 7., 10., 11., 13., 14., 17., 18., 21., 24., 25., 27.,
Landes Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz über die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau (Fleischbeschaukostengesetz) vom 24. Juni 1969, GV NW S. 449, in der Fassung
1 der Entscheidung 88/408/EWG lägen vor. Denn im M. Kreis wichen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe (keine Betriebe mit EG-Zulassung) und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt ab, der für die Berechnung der in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt worden sei. Auch im übrigen habe er die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG, der Entscheidung 88/408/EWG,
HG 1987,
Fleischbeschaukostengesetzes und
ergänzend anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes NW beachtet und in der Gebührensatzung lediglich kostendeckende Gebührensätze festgelegt, wie sich im einzelnen aus der Gebührenkalkulation ergebe. Maßgeblicher Kostenfaktor sei der Tarifvertrag für Tierärzte und die darin vorgesehenen Stückvergütungen und Wegestreckenentschädigung. Im M. Kreis werde hauptsächlich in Kleinbetrieben geschlachtet. Durch das angefochtene Urteil, auf
sen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Die Richtlinie 85/73/EWG und die Entscheidung 88/408/EWG seien nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden. Zumindest habe das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG eingeräumten Befugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von den EG-Pauschalbeträgen abweichen zu dürfen, bisher keinen Gebrauch gemacht und auch keine Delegationsnorm erlassen, wonach diese Befugnis auf die Kreise/Kommunen übertragen werde, immer vorausgesetzt eine solche Delegation sei wegen der bundesweit anzuhaltenden Abweichungskriterien nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG überhaupt zulässig. Das Fleischbeschaukostengesetz sei keine entsprechende Delegationsnorm, weil es bereits gegolten habe, bevor dem Land Nordrhein-Westfalen mit dem Inkrafttreten
Fleischhygienegesetzes 1987 überhaupt die entsprechende Befugnis eingeräumt worden sei. Unabhängig hiervon könne eine Delegation der Abweichungsbefugnis vom Land auf die Kreise/Kommunen auch
halb nicht in Betracht kommen, weil - wie sich aus dem Beschluß
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1997 ergebe - die Abweichungsbefugnis nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Gesamtstaat Bundesrepublik Deutschland abgestellt sei und es ein Unding sei, örtliche Satzungsgeber hierüber entscheiden zu lassen. Selbst wenn eine gültige Satzungsermächtigung vorläge, wären die Gebührensätze der Gebührensatzung unwirksam, weil der Beklagte sich bei der Kalkulation der Gebührensätze nicht an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG, der Entscheidung 88/408/EWG und der Protokollerklärung
Agrarrates vom 24. Januar 1989 gehalten habe, wie in erster Instanz dargelegt worden sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen sowie den Beklagten zu verurteilen, die zuviel erhobenen Gebühren zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG, von den EG-Pauschalbeträgen abweichen zu dürfen, lägen nicht nur bezüglich
Kreisgebietes, sondern auch bezüglich
Gesamtgebietes der Bundesrepublik Deutschland vor, wie sich nunmehr nach Durchführung bundesweiter Erhebungen aus der Bekanntmachung
Bundesministeriums für Gesundheit vom
Anhangs zu Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG beachtet und die Gebührensätze nur insoweit angehoben, als dies zur Kostendeckung notwendig gewesen sei. Der Beteiligte führt aus, durch § 24 Fleischhygienegesetz 1987 und das Fleischbeschaukostengesetz seien die Kommunen und Kreise in Nordrhein-Westfalen ermächtigt, die Gebühren auf dem Gebiet der Fleischhygiene durch Satzung zu regeln. An Satzungsermächtigungen seien nicht so strenge Anforderungen zu stellen wie an Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Sinne von Art. 80 Grundgesetz (GG). Insoweit unterscheide sich die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen von der Rechtslage in anderen Bundesländern, in denen die Gebühren jeweils durch Rechtsverordnungen bestimmt worden seien. Er weist darauf hin, daß der nordrheinwestfälische Gesetzgeber demnächst eine Novelle zum Fleischbeschaukostengesetz erlassen werde, der zur Behebung der aufgetretenen Rechtsunsicherheit rückwirkende Kraft beigelegt werden solle. Wegen
weiteren Vorbringens der Parteien und
Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Beklagten ergänzend Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist - bis auf einen geringfügigen Teilbetrag von 100,20 DM bezüglich zweier bakteriologischer Untersuchungen (s. unter III) - begründet (I u. II). I. Die angefochtenen Bescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). II. Auch die nachträgliche erhobene Zahlungsklage ist zulässig und begründet. Zu I. Die seitens
Beklagten der Gebührenerhebung zugrundegelegte Satzung
M. Kreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom
1 der Entscheidung 88/408/EWG fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Zwar sieht § 1 Fleischbeschaukostengesetz vor, daß die Kreise, die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden durch Satzung die Erhebung von Gebühren regeln, soweit ihnen als Ordnungsbehörden durch die Fleischbeschauzuständigkeits- Verordnung (FlZV-NW) Aufgaben übertragen sind. Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung von Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung eigenverantwortlich durch Satzung, vgl. hierzu Urteil
Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307; dort auch zur Qualität dieser Gebühr als Verwaltungsgebühr und zur Anwendung der Gebührenvorschriften
Kommunalabgabengesetzes NW, ist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch die bundesrechtliche Regelung
HG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Erlasses
Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 hatte der Bund bezüglich einer Gebührenregelung auf diesem Gebiet nur in bezug auf Gebühren für die Einfuhruntersuchungen Gebrauch gemacht, vgl. § 23
damals geltenden Fleischbeschaugesetzes in der Fassung
Änderungsgesetzes vom 18. April 1968, BGBl. I S. 305 , so daß der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber befugt war, die Gebührenerhebung für die übrigen Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene - wie im Fleischbeschaukostengesetz geschehen - zu regeln und die Kommunen zur eigenverantwortlichen Gebührenregelung durch Satzung zu ermächtigen. Mit Erlaß
Gesetzes zur Änderung
Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 398 , hat der Bundesgesetzgeber - die Voraussetzungen
2 Nr. 3 GG in der Fassung bis 14. November 1994 (Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit) lagen vor - von der ihm zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, Kostenvorschriften nicht nur für Amtshandlungen bei der Untersuchung
in die Bundesrepublik Deutschland (Zollgebiet) eingehenden Fleisches, sondern für alle Amtshandlungen nach dem jetzt in Fleischhygienegesetz umbenannten Gesetz und den zur Durchführung
Gesetzes erlassenen Vorschriften zu erlassen, insbesondere also auch für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schlachtungen im Inland. Vgl. § 23 Fleischbeschaugesetz in der Fassung
Änderungsgesetzes vom
Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich hierauf nicht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 13/58 -, BVerfGE 10, 124
Landesgesetzgebers zur Gebührenregelung in unterschiedlicher Weise ein. Während es nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FlHG dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt, die kostenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, wobei nach § 24 Abs. 1 FlHG eine Pflicht zur Gebührenerhebung und Gebührenregelung durch Landesrecht besteht, ist die den Ländern ebenfalls eingeräumte Kompetenz zur Gebührenbemessung an bestimmte Maßgaben gebunden. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG sind die Gebühren nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG
Rates vom
Rechts der Europäischen Gemeinschaften. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Oktober 1970 - 2 BvR 618/68 -, BVerfGE 29, 198
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich möglich. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 -, BVerfGE 60, 135
HG gibt keinen eindeutigen Aufschluß darüber, ob die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer damaligen Ursprungsfassung oder in ihrer jeweiligen Fassung für die Gebührenbemessung verbindlich sein soll. Der Bundesgesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die amtliche Überschrift der Richtlinie zu zitieren und in Klammern die Fundstelle für die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften anzuführen. Der Wortlaut
HG in der Fassung von 1987 läßt eine Ausdeutung sowohl als statische als auch als dynamische Verweisung zu. Die Auslegung ergibt, daß § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung enthält. Anderer Ansicht: Thüringer OVG, Beschluß vom
damals noch geltenden § 23 Fleischbeschaugesetz vom 28. September 1981, BGBl. I S. 1045 , durch das Gesetz zur Änderung
Fleischbeschaugesetzes vom
Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Dezember 1985 ( BT-Drucks. 10/4410 )), und zwar als neu gefaßter § 23 Fleischbeschaugesetz (= § 24 FlHG in der Fassung 1987). Sie diente - wie der Einzelbegründung zu § 23 Fleischbeschaugesetz zu entnehmen ist ( BT-Drucks. 10/4410, S. 15 ) - der Umsetzung der (neuen) Richtlinie
Rates für die Regelung der Kosten für amtliche Untersuchungen bei Fleisch und Geflügelfleisch (gemeint war die Richtlinie 85/73/EWG), die nach Auffassung
Bundestagsausschusses bis zum
Änderungsgesetzes vom 13. April 1986 nicht unbekannt sein konnte, daß EG-Richtlinien in diesem Bereich häufig geändert und angepaßt werden, daß nach Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag ein ständiger Anpassungszwang für die Mitgliedstaaten besteht, ihre innerstaatliche Rechtsordnung den Zielen der jeweiligen Änderung einer Richtlinie anzupassen, wäre eine statische Verweisung - selbst wenn es sich bei der Richtlinie 85/73/EWG nicht um eine Blankett-Vorschrift, sondern um eine konkrete Regelungen enthaltende EG-Vorschrift gehandelt hätte - höchst unpraktisch gewesen. Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch das spätere Verhalten
Bundesgesetzgebers. Zur Begründung der durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom
Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 31. August 1992 ( BT-Drucks. 12/3201, S. 36 ) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß die Gebührenbemessung auch aufgrund von Durchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG erfolge. Die Grundrichtlinie 85/73/EWG als Blankett-Vorschrift war zum damaligen Zeitpunkt
Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 24) ausgefüllt, sondern durch eine Änderungsrichtlinie
Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (88/409/EWG) (ABl. Nr. L 194, S. 28) ergänzt worden. Bei angenommener statischer Verweisung auf die Grundrichtlinie 85/73/EWG hätte der Gesetzgeber spätestens jetzt Veranlassung gehabt, den Wortlaut
HG dahin umzuformulieren, daß die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung bei der Gebührenbemessung zu beachten sei. Vgl. zur Änderung
Wortlauts
HG durch das Änderungsgesetz vom
Bereichs der Gebührenbemessung durch die strikte bundesrechtliche Verpflichtung eingeengt war, den jeweiligen Inhalt der Richtlinie 85/73/EWG zu beachten. Damit war die Verpflichtung
Bundes aus Art. 189 Abs. 3 EG-Vertrag, gemäß Art. 11 der Entscheidung
Rates vom 15. Juni 1988 (88/408/EWG) und gemäß Art. 6 der Richtlinie
Rates vom
HG) getroffene Entscheidung
Landesgesetzgebers in Gestalt
Fleischbeschaukostengesetzes vom 24. Juni 1969 in der Fassung
Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1984, den kommunalen Körperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung eigenverantwortlich - inhaltlich lediglich gebunden durch die Vorschriften
Kommunalabgabengesetzes NW - die Erhebung von Fleischbeschaukosten zu regeln, ist keine Entscheidung nach § 24 FlHG. Die Ausübung einer dem Land durch Bundesgesetz eingeräumten Befugnis (hier: § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG), unter bestimmten Voraussetzungen von den zwingenden Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG abweichen zu dürfen, setzt zwingend voraus, daß das Land eine entsprechende Ermessensentscheidung nach Einräumung dieser Befugnis trifft. § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG enthält eine zwingende bundesrechtliche Regelung, in welcher Weise die Länder die Gebührenbemessung zu regeln haben, nämlich unter Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung. Er läßt keinen Raum für abweichende landesrechtliche Regelungen. Soweit das Fleischbeschaukostengesetz von dieser Regelung abweicht, nämlich den kommunalen Körperschaften die Regelung der Gebühren durch Satzung in Eigenverantwortung - ohne Bindung an die Vorgaben der Richtlinie 85/73/EWG - überläßt, ist das Fleischbeschaukostengesetz wegen Verletzung von Bundesrecht unwirksam geworden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -. Die Unwirksamkeit ist allerdings in zweierlei Hinsicht einzugrenzen. Sie bezieht sich nur auf den Regelungsbereich der Richtlinie 85/73/EWG, d.h. auf die dort umschriebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen. Innerhalb dieses Bereichs erstreckt sich die Unwirksamkeit
Fleischbeschaukostengesetzes wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG wiederum nur auf einen Teil dieser Regelung. Soweit das Fleischhygienegesetz in seinem § 24 keine abschließende Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 GG trifft, nämlich in bezug auf die Frage, welche Stelle innerhalb der Landesverwaltung das Verfahren der Gebührenerhebung regeln soll, wer die kostenpflichtigen Tatbestände festlegen soll und wer diesen Gebührentatbeständen in Übereinstimmung mit zwingenden bundesrechtlichen Gebührenpauschalen (hier: die Gebührenpauschalen der Richtlinie 85/73/EWG) Gebührensätze zuordnen soll, blieb die landesrechtliche Kompetenz zur Rechtsetzung unberührt. Dies bedeutet, daß Landesrecht, das sich in diesem Rahmen hält, durch das neue Bundesrecht nicht verdrängt wird und weiter Gültigkeit besitzt. Eine landesrechtliche Regelung, die sich darauf beschränkt hätte, den kommunalen Körperschaften die Befugnis einzuräumen, durch Satzung das Verfahren der Gebührenerhebung zu regeln, die Gebührentatbestände für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu bestimmen und den jeweiligen Gebührensatz entsprechend zwingenden gesetzlichen Vorgaben festzulegen, würde also Gültigkeit behalten. Da sich das nordrheinwestfälische Fleischbeschaukostengesetz gedanklich und inhaltlich auf eine solche zulässige Kernaussage reduzieren läßt, ohne daß die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung darunter leidet, ist das nordrheinwestfälische Fleischbeschaukostengesetz im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin zu reduzieren, daß es mit diesem eingeschränkten, sich unmittelbar aus § 24 FlHG ableitbaren Inhalt weiter Bestand hat und nur die überschießende Regelung unwirksam geworden ist (Teilunwirksamkeit). Eine landesrechtliche Regelung mit diesem Inhalt zur Regelung der im Gesetz festgelegten Umstände der Gebührenerhebung durch Satzung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar sind, daß
halb bei der Ermächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine Bestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als sich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, welchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf. Vgl. BVerwG, Beschluß vom
nach Art. 9 der Entscheidung 88/408/EWG in der Fassung der Änderungsentscheidung vom
1 der Entscheidung 88/408/EWG erfaßt wird, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 A 2561/97 ausgeführt hat. Wegen der Zusammenfassung zweier verschiedener Gebührenmaßstäbe in einem Gebührensatz ist es nicht möglich, den Gebührensatz auf den EG-Pauschalsatz von 2,63 DM zu reduzieren. Denn dann entfiele eine zulässige Gebühr für die Trichinenuntersuchung. Damit ist die Anfechtungsklage, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Rindern, Schweinen und Schafen/Ziegen richtet, begründet, d. h. hinsichtlich eines Gebührenbetrages von 7.400,60 DM. Zu II. Die sich auf diesen Teil der Anfechtungsklage beziehende Klageerweiterung in Gestalt eines Folgenbeseitigungsantrags ist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO zulässig. Die Zahlungsklage ist auch - als gesetzlich geregelte Stufenklage - begründet. Nach Aufhebung der Gebührenbescheide sind die seitens der Klägerin unstreitig auf diesen Teil der Gebührenfestsetzung in Höhe von 7.400,60 DM geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet. Der Klägerin steht insoweit ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form eines Erstattungsanspruchs zu. Zu III. Die Berufung ist nicht begründet, soweit sie sich auf die in den Bescheiden vom 11. Mai 1993 (Nr. 950) und 24. Mai 1993 (Nr. 960) festgesetzten Gebühren für je eine bakteriologische Untersuchung (á 50,10 DM) bezieht. Die beiden angefochtenen Bescheide (und der Summenbescheid) sind insoweit nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht ihren Rechten. Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Erhebung von Gebühren für die Durchführung derartiger Untersuchungen nicht unter die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 verbindliche Verbotsnorm
1 der Entscheidung 88/408/EWG fällt. Die bakteriologischen Untersuchungen fallen nicht unter die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Richtlinie 64/433/EWG in der ab. 1. Januar 1993 anzuwendenden kodifizierten Fassung
Anhangs zur Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli 1991 (Abl. Nr. L 268, S. 68). Sie ist keine Schlachttieruntersuchung im Sinne
Anhang I Kapitel VI Richtlinie 64/433/EWG, weil sie nicht am lebenden Schlachttier, sondern nach der Schlachtung an Tierkörperteilen vorgenommen wird. Sie gehört auch nicht zu der obligatorischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel VIII Nrn. 40 bis 41 A - E der Richtlinie 64/433/EWG. Diese besteht bei jedem Tier aus dem Besichtigen, Durchtasten und Anschneiden bestimmter Organe
Tieres, wobei dies je nach Tiergattung variieren kann. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine Laboruntersuchung, die nur im Verdachtsfall gemäß Anhang I Kapitel VIII Nr. 41 F der Richtlinie 64/433/EWG an den wesentlichen Teilen eines verdächtigen Tieres, nicht an allen Tieren vorgenommen wird (S. auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) vom 30. Oktober 1986, BGBl. I S. 1678 , i.V.m. der Anlage 1 Kapitel III Nr. 3). Da diese Laboruntersuchung nur durch den verdächtigen Zustand eines bestimmten geschlachteten Tieres veranlaßt ist und einem bestimmten Verursacher, dem Besitzer
verdächtigen Tieres, angelastet werden kann, bestand für den EG-Richtliniengeber keine Veranlassung, die Kosten für derartige Sonderuntersuchungen dem Gebührenbereich nach Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG zuzuordnen und die Besitzer unverdächtiger und gesunder Tiere mit derartigen Zusatzkosten zu belasten. Die bakteriologischen Fleischuntersuchungen im Verdachtsfall sind auch keine Hygienekontrollen im Sinne der Richtlinie 85/358/EWG und der Richtlinie 86/469/EWG. Die Hygienekontrollen in den Schlachthöfen nach Art. 4 der Richtlinie
Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormoneller Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (85/358/EWG) bzw. nach Art. 6 i.V.m. Anhang II und nach Art. 8 der Richtlinie
Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (86/469/EWG) sind stichprobenweise EG-weit nach einheitlichen Standards durchgeführte Untersuchungen auf Rückstände und verbotene Stoffe im Sinne der erwähnten Richtlinien. Sie werden im Interesse
(Fleisch)Verbrauchers im Vorfeld eines konkreten Verdachtes an jedem Tier durchgeführt, das in den Stichprobenraster fällt (siehe Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 64/433/EWG). Die Gebührenbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1, 4, 7 der Gebührensatzung. Diese Satzungsbestimmungen, die den Gebührenpflichtigen, den Gebührentatbestand, den Gebührenmaßstab und den Gebührensatz sowie die Fälligkeit regeln, sind wirksam. Gesetzliche Grundlage der Gebührenregelung in der Gebührensatzung ist das Fleischbeschaukostengesetz i.V.m. § 24 FlHG 1987 in der Fassung
Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022 , und den ergänzenden Vorschriften
Kommunalabgabengesetzes NW (§§ 1, 2, 4, 5), soweit diese nicht durch § 24 FlHG verdrängt sind. Wie der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte
Fleischbeschaukostengesetzes in seinem Urteil vom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307, ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Fleischbeschaukostengesetz um eine Spezialvorschrift auf dem Gebiet
Gebührenrechts, durch die die Gebührenerhebung im Bereich der damaligen Fleischbeschau (jetzt Fleischhygiene) dem Bereich der kommunalen Gebühren mit ergänzender Anwendung der Vorschriften
Kommunalabgabengesetzes zugeordnet worden ist und nicht dem Bereich der staatlichen Gebührenerhebung. Hieran hat sich durch den späteren Erlaß
den Bereich der staatlichen Gebühren neu regelnden Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971, GV NW S. 354, nichts geändert. Das Fleischbeschaukostengesetz geht als Sondergesetz im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Gebührengesetz NW dem Gebührengesetz vor. Die in § 1 Fleischbeschaukostengesetz ausgesprochene Ermächtigung an die Kreise, die Erhebung von Gebühren durch Satzung zu regeln, soweit sie auf dem Gebiet der Fleischbeschau als Ordnungsbehörden zuständig sind, ist eine inhaltlich hinreichend bestimmte Ermächtigung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich geklärt, daß die Grundsätze, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GG für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an die Gemeinden nicht anwendbar sind, daß
halb bei der Ermächtigung zum Erlaß gemeindlicher Satzungen eine Bestimmtheit der Ermächtigung nur insoweit zu fordern ist, als sich aus der Ermächtigung zweifelsfrei entnehmen lassen muß, welchen Gegenstand die autonome Rechtsetzung betreffen darf. Vgl. BVerwG, Beschluß vom
Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, der - die frühere „Kann-Regelung"
KAG NW insoweit verdrängend - nunmehr zwingend die Erhebung von Gebühren vorschreibt, und zwar als kostendeckende Gebühren. Vgl. Urteil
Senats vom 24. März 1992 - 9 A 2338/89 -. Die Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender Gebühren bedeutet zweierlei: einmal, daß eine Gebührenerhebung mit Unterdeckung unzulässig ist, zum andern, daß die zu erhebenden Gebühren nach den bundesrechtlichen Grundsätzen zur Kostendeckung die in dem entsprechenden Verwaltungszweig entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen, es sei denn, die in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 in der Fassung
Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992 für die Gebührenbemessung in Bezug genommene Richtlinie 85/73/EWG schreibt etwas anderes vor. Vgl. Urteil
Senats vom 24. März 1992, a.a.O. Wie bereits oben ausgeführt, fallen die bakteriologischen Untersuchungen nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/73/EWG und der Entscheidung 88/408/EWG, so daß insoweit eine besondere Begrenzung der Gebührenbemessung und der Gebührenhöhe durch Art. 2 der Entscheidung 88/408/EWG (Pauschalsätze) nicht eingreift. In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte in § 1 der Gebührensatzung den Kreis der Abgabeschuldner, in den §§ 1 und 4 den gebührenpflichtigen Tatbestand und den Maßstab (Durchführung einer bakteriologischen Fleischuntersuchung, Gebühr je Tier) und in § 4 der Gebührensatzung den Satz der Abgabe (50,10 DM je untersuchtes Tier) festgelegt. Den konkret festgelegten Abgabesatz von 50,10 DM/untersuchtes Tier hat der Beklagte ermittelt auf der Basis veranschlagter 32 Untersuchungen pro Jahr und einem veranschlagten Kostenvolumen von insgesamt 1.602,30 DM. Letzteres ist - wie sich aus der vorgelegten Gebührenkalkulation ergibt - seinerseits kalkuliert unter Zugrundelegung von Personalkosten für das Fach- und Verwaltungspersonal (727,54 DM), Sachkosten (541,96 DM bestehend aus Versandkosten und Auslagen in Gestalt von Gebühren für das staatliche Veterinäruntersuchungsamt) und Wegestreckenentschädigung laut Tarifvertrag (0,52 DM/km bei angenommen 2 x 10 km pro Fall = 332,80 DM). Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ansätze der Gebührenkalkulation hat die Klägerin nicht erhoben. Auch der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kalkulation fehlerhaft sein könnte. Die Berufung war daher hinsichtlich dieses Teils der Klage zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen
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