Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.12.98 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 6.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 30.11.1996 ereignete sich in Aachen auf der Kreuzung Krefelder Str./Prager Ring ein Verkehrsunfall, an welchem der Zeuge xxxxx als Führer des von ihm gehaltenen Pkw xxxxx sowie der Beklagte zu 1) als Führer des von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw xxxxx beteiligt waren. Die Klägerin war Beifahrerin ihres Ehemannes, des Zeugen xxxxx und wurde bei dem vorgenannten Verkehrsunfall erheblich verletzt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst auch einen materiellen Unfallsachschaden in Höhe von 4.350,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Diese Teilforderung haben die Beklagten anerkannt, weshalb das Gericht am 16.02.98 insoweit ein klagestattgebendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hat. Mit ihrer am 10.12.98 zugestellten Klage beantragt die Klägerin nunmehr nur noch, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage, sofern sie die Klageforderung nicht anerkannt haben, abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass den Beklagten zu 1) an der Kollision vom 30.10.96 kein Verschulden trifft und deshalb schuldeten sie der Klägerin ihrer Auffassung nach kein Schmerzensgeld. Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 16.02.98 (Bl. 31 f. d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.99 verwiesen. Außerdem hat das Gericht die Akte StA Aachen 61 Js 39/97 zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Gründe Die Klage ist, sofern sie noch der Entscheidung bedarf, begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflichtVG die Zahlung des begehrten Schmerzensgeldes von 4.000,00 DM verlangen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass den Beklagten zu 1) an der Entstehung des Verkehrsunfalls vom 30.11.96 ein Verschulden im Sinne von § 823 BGB trifft. Der Beklagte zu 1) ist nämlich, so die Überzeugung des Gerichts, unmittelbar vor der streitigen Kollision bei Gelblicht in die Unfallkreuzung eingefahren, obwohl es ihm noch möglich war, den von ihm gesteuerten Pkw rechtzeitig vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Damit hat der Beklagte zu 1) gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO verstoßen, welcher lautet: Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten." Die vorgenannte Überzeugung des Gerichts beruht zum einen auf den glaubhaften Bekundungen des auch persönlich glaubwürdigen Zeugen xxxxx . Dieser hat ausgesagt, dass der Beklagte zu 1) ihm, dem Zeugen, gegenüber unmittelbar nach der streitigen Kollision erklärt habe, er der Beklagte zu 1), sei "noch bei gelb" in die Unfallkreuzung eingefahren. Entsprechend hatte sich der Zeuge xxxxx , was die Glaubhaftigkeit dieser Bekundung stützt, bereits bei der polizeilichen Unfallaufnahme geäußert. Auf Bl. 2 unten der Beiakte ist insoweit zu verweisen. Die ebenfalls glaubhafte Aussage der persönlich glaubwürdigen Zeugin xxxxx steht dem vorgenannten Beweisergebnis nicht entgegen. Die Zeugin xxxxx hat bekundet, dass sie als Beifahrerin des Beklagten zu 1) vor der Kollision die für sie maßgebliche Verkehrsampel an der Unfallkreuzung auf "grün" gesehen habe. Diese Bekundung ist zweifelsohne für sich betrachtet zutreffend. Denn die maßgebliche Verkehrsampel zeigte tatsächlich für längere Zeit "grün", als der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf die Unfallkreuzung zufuhr. Wenn die Zeugin xxxxx weiter aussagt, sie habe ein Umspringen der Ampel von "grün" auf "gelb" nicht beobachtet, so steht dies der hier vorgenommenen Beweiswürdigung nicht im Weg. Es entspricht nämlich keinesfalls der allgemeinen Verkehrserfahrung, dass eine Beifahrerin das sich vor ihr abspielende Verkehrsgeschehen ständig und durchgehend mit Aufmerksamkeit beobachtet. Deshalb würde es voll und ganz die allgemeine Verkehrserfahrung wiederspiegeln, wenn die Zeugin xxxxx während der Zufahrt auf die Kreuzung mit dem Pranger Ring ihren Blick in eine andere Richtung gewandt hat und deshalb das Umspringen der maßgeblichen Verkehrsampel auf "gelb" nicht mehr wahrnehmen konnte. Die vorgenannte Beweiswürdigung mag etwas "gekünstelt" erscheinen. Sie erhält jedoch ihre Stütze durch eine Auswertung des sich in der Beiakte befindlichen Ampelphasenplans (dort Bl. 104) in Verbindung mit dem sich ebenfalls in der Beiakte befindlichen Dekra-Gutachten vom 26.11.1997 (Bl. 68 ff. d. Beiakten). Aufgrund der Bekundungen des Zeugen xxxxx bzw. der Angaben des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beklagten zu 1) (§ 141 ZPO) sowie des von beiden unfallbeteiligten Kraftfahrern gewonnenen persönlichen Eindrucks ist das Gericht davon überzeugt, dass beide Pkw-Führer für sich subjektiv der Überzeugung waren, noch bzw. schon in die Unfallkreuzung einfahren zu dürfen. Dies bedeutet aber nach der allgemeinen Verkehrserfahrung weiter, dass keinem der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrer unterstellt werden kann, bewusst bei "rot" in die Kreuzung eingefahren zu sein. Andererseits entspricht es durchaus der allgemeinen Verkehrserfahrung, dass ein Kraftfahrer - wie hier für den Beklagten zu 1) angenommen - bei "dunkelgelb" noch in einen Kreuzungsbereich einfährt. Ein solches Verkehrsverhalten, welches an sich nicht im Einklang mit § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO steht, kann täglich tausendfach auf deutschen Straßen beobachtet werden. Unterstellt man die Richtigkeit dieser gerichtlichen Beweiswürdigung und geht man weiter davon aus, dass der Beklagte zu 1) im "letzten dunkelgelb" bei Sek. 11,5 des Ampelphasenplans (APP) in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, dann hätte er nach Maßgabe der überzeugenden Feststellungen des Dekra-Gutachtens vom 26.11.97 die spätere Unfallstelle in dem Korridor zwischen Sek. 12,8 bis Sek. 13,1 APP erreicht (vgl. Bl. 12/13 des Gutachtens bzw. 79/80 der Beiakte). Zur selben Zeit hätte der Zeuge xxxxx dann die Unfallstelle erreicht, wenn er in den Kreuzungsbereich nicht, wie von ihm bekundet, bei "grün", sondern bei "rot/gelb" eingefahren ist. Dann hätte er die Haltelinie nämlich bei Sek. 12 APP überfahren und nach Maßgabe der Dekra-Feststellungen (a.a.O.) die spätere Unfallstelle in dem Korridor zwischen Sek. 12,8 bis 13,2 APP, also entsprechend den vorstehenden Daten des Beklagten zu 1), erreicht. Es spricht tatsächlich sehr vieles dafür, dass der Zeuge xxxxx in die Ampelkreuzung bei "rot/gelb" eingefahren ist. Hierfür spricht zum einen die allgemeine Verkehrserfahrung. Denn es ist ebenfalls auf deutschen Straßen täglich tausendfach zu beobachten, dass Pkw-Führer bereits beim Umschalten einer Ampel von "rot" auf "rot/gelb" ihren Anfahrvorgang beginnen. Dies gilt hier noch um so mehr, als der Zeuge xxxxx nach seinen eigenen Bekundungen sich langsam, aber fahrend, auf die fragliche noch rotes Licht zeigende Ampel zu bewegte. In einer solchen Situation entspricht es der noch einmal zu zitierenden allgemeinen Verkehrserfahrung, dass ein Kraftfahrer beim Umschalten der fraglichen Ampel auf "rot/gelb" sofort mit dem Beschleunigen ansetzt. Weiter sprechen auch die Bekundungen des Zeugen xxxxx und der Klägerin in der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakte für die vorstehende Annahme des Gerichts. Denn der Zeuge xxxxx hatte gegenüber den Polizeibeamten angegeben, die fragliche Ampel sei gerade von "Rot- auf Grünlicht" umgesprungen (Bl. 3 der Beiakte). Die Phase "rot/gelb", welche unstreitig an der fraglichen Ampel geschaltet ist, wurde von dem Zeugen xxxxx aber gar nicht erwähnt. Darauf hat bereits der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.