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OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2000 - Az. I-6 U 136/99

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das am 19.05.1999 verkünde-te Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf teilweise abgeändert un

sgesamt wie folgt neu gefaßt. I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen

haltsgleichen Klauseln

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bezug auf Auslands-reise-Krankenversicherungsverträge oder B.-Jahres-Reise-schutzbriefe zu verwenden und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf solche Klauseln zu berufen, ausgenommen

Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes: 1. "Als Ausland gilt nicht ... das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder

dem sie einen ständigen Wohnsitz hat ..."

  1. "Keine Leistungspflicht besteht ... für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen ..."
  2. "Keine Leistungspflicht besteht ... für weder

der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthaltsland wis-senschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel ..." II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziffer I. ein Ord-nungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten angedroht. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

Höhe von 100.000,00 DM ab-zuwenden, falls nicht der Kläger vor der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit

gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer

Deutschland ansässigen Großbank o-der öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Der klagende V. hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die

teressen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern sowie gegen unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden. Die beklagte Krankenversicherung verwendet beim Abschluß von Auslands-Krankenversicherungsverträgen nach "Tarif RK" allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/RK) Stand: 01.06.1992, die u.a.

§ 1Abs.

4 Satz 1, § 5 Abs. 2 d) und

§ 5Abs. 2 h) folgende - vom Kläger beanstandete - Klauseln enthalten: "§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ...

(4)Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder

dem sie einen ständigen Wohnsitz hat. ..." "§ 5 Einschränkungen der Leistungspflicht ...

(2)Keine Leistungspflicht besteht außerdem ...
  1. d)Für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen; ...
  2. h)Für weder

der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel; ..." Diese Bedingungen sind auch

der von der Beklagten verwendeten Broschüre "B. Jahres-Reiseschutzbrief" auf den Seiten 14 - 16 abgedruckt. Sie vertreibt die Versicherungsverträge auch über Reisebüros, die von der Beklagten Provisionen für den Abschluß von Auslandsreise-Krankenversicherungsverträgen erhalten. Gegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage nach § 13 AGBG. Die Beklagte hat vorprozessual die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten Klauseln seien nicht nach § 8 AGBG der

haltskontrolle entzogen, weil sie jeweils das Hauptleistungsversprechen des Versicherers einschränkten. Sie seien auch gemäß § 9 AGBG unwirksam. Durch die Klausel

§ 1Abs.

4 Satz 1 AVB werde der Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sehe bei einer Auslandsreise, die von Deutschland aus unternommen werde, jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Ausland an. Er begebe sich gerade

den typischen Fällen ohne Versicherungsschutz auf Auslandsreise. Ein Nicht-EG-Ausländer werde typischerweise die Auslandsreise

seine Heimat machen und nicht irgendeine Weltreise unternehmen; folglich schließe dieser Versicherungsnehmer regelmäßig eine für ihn nutzlose Auslandsreise-Krankenversicherung ab und werde dadurch unangemessen benachteiligt. Da die Auslandsreise-Krankenversicherung einen ergänzenden Versicherungsschutz im Falle von Auslandsreisen gewähren solle, komme es nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer habe, sondern darauf, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe und wo er krankenversichert sei. Der Fall, daß der Kunde eine für ihn nutzlose Auslands-Krankenversicherung abschließe, könne zudem auch dadurch eintreten, daß das Zielland mit seinem Heimatstaat nicht identisch sei und daß der Kunde entweder auf der Reise

das Zielland oder auf der Rückreise nach Deutschland durch seinen Heimatstaat fahre und dort erkranke. Darüber hinaus benachteilige es den Versicherungsnehmer unangemessen, daß die Beklagte auch dann nicht für Heilbehandlungen aufkomme, wenn der Versicherungsnehmer

einem Staat erkranke, der seinem Heimatstaat benachbart sei, und er sich sodann zur Behandlung

seinen Heimatstaat begebe, was naheliegend und vernünftig sei. Entsprechendes gelte für den Klauselteil: ... "oder

dem sie einen ständigen Wohnsitz hat". Auch die Klausel

§ 5Abs.

2 d) benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil durch diese Klausel auch Untersuchungen und Behandlungen im Ausland erfaßt würden, die für den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß nicht vorhersehbar gewesen seien, und weil sich die Beklagte durch diese Klausel über den von § 16 ff. VVG gezogenen Rahmen hinaus eine Leistungsfreiheit ausbedinge. Häufig würden Auslandsreisen viele Monate vor Reisebeginn gebucht, wobei

der Regel auch der Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen werde. Eine Schwangerschaft könne zwischen dem Abschluß des Versicherungsvertrages und dem Reisebeginn eintreten. Zudem könne während einer Schwangerschaft zwischen den üblichen Vorsorgeuntersuchungsterminen eine Untersuchung oder Behandlung unvorhersehbar erforderlich werden. Durch eine "Obliegenheit" einer schwangeren Versicherungsnehmerin, keine Auslandsreise mehr anzutreten, werde diese unangemessen entgegen Treu und Glauben benachteiligt. Zudem könnten eine Fehlgeburt (Frühgeburt) oder ein Schwangerschaftsabbruch unvorhersehbar sein. Auch eine Entbindung im Ausland könne für die Versicherungsnehmerin unvorhersehbar sein, wenn sie geplant habe, im Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung wieder zu Hause zu sein, sie jedoch im Ausland erkranke und diese Erkrankung bis zum Zeitpunkt der Entbindung andauere. Der Versicherungsnehmer werde auch durch die Klausel § 5 Abs. 2 h) AVB im Sinne des § 9 AGBG unangemessen benachteiligt. Er dürfe bei Abschluß einer Auslandsreise-Krankenversicherung erwarten, daß sämtliche Kosten einer notwendigen Heilbehandlung übernommen würden. Entscheide sich der Versicherte für eine Behandlungsmethode der alternativen Medizin, die z.B.

ihrer Wirksamkeit den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen sei und keine höheren Kosten verursache, sei kein berechtigtes

teresse der Beklagten erkennbar, daraus erwachsene Kosten nicht zu erstatten und damit dem Versicherungszweck nicht zu entsprechen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen: 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen

haltsgleiche Klauseln

allgemeinen Geschäftsbedingungen

bezug auf Auslandsreise-Krankenversicherungsverträge oder B.-Jahres-Reiseschutzbriefe zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes: a) "Als Ausland gilt nicht das ... Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder

dem sie einen ständigen Wohnsitz hat"

  1. b)"Keine Leistungspflicht besteht außerdem ... für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen ..."
  2. c)"Keine Leistungspflicht besteht ... für weder

der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel" ... 2. Es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend aufgeführten Klauseln zu berufen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von einem Jahr zu gewähren. Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten Vertragsklauseln seien gemäß § 8 AGB einer

haltskontrolle entzogen, weil es sich um reine Leistungsbestimmungen handele, durch die die

§ 1Abs.

1 der Versicherungsformulare generalklauselartig beschriebene Hauptleistung konkretisiert werde. Jedenfalls sei bei Vornahme einer

haltskontrolle kein Verstoß gegen die §§ 9 bis 11 AGBG feststellbar. Die beanstandete Klausel § 1 Abs. 4 Satz 1 konkretisiere lediglich das Tatbestandsmerkmal "Ausland"

§ 1Abs.

1 Satz 2. Das

der beanstandeten Klausel niedergelegte Verständnis des Begriffs "Ausland" entspreche dem Begriffsverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser werde als Ausland nur ein Land verstehen, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze bzw.

dem er keinen ständigen Wohnsitz habe. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht

unangemessener Weise,

sbesondere werde der typische Vertragszweck nicht ausgehöhlt. Sinn und Zweck einer Auslandsreise-Krankenversicherung sei, wie

§ 1Abs.

1 des Formulars umschrieben, bei einem im Ausland akut eintretenden Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren. Die Auslandsreise-Krankenversicherung könne

diesem Zusammenhang lediglich einen ergänzenden, sowohl

haltlich wie auch zeitlich begrenzten Schutz liefern. Unter Zugrundelegung einer überindividuellgeneralisierenden, typisierenden und von den Umständen des Einzelfalles absehenden Betrachtungsweise sei als "Ausland" nur ein solcher Staat zu verstehen, zu dem der Versicherungsnehmer aufgrund Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz keine Sonderbeziehung habe. Auch die zu versichernden typischen Krankheitsrisiken im Ausland, auf welche sie

einem "Werbefolder" hinweise, wie unterschiedliche klimatische Bedingungen und ungewohnte Speisen, träfen

der Regel auf einen

sein Heimatland reisenden Versicherungsnehmer nicht zu. Der von ihr angebotene Versicherungsschutz umfasse die typischen, einige Wochen währenden Urlaubsreisen

für den Urlauber fremde Staaten. Der Versicherungsnehmer mit nicht europäischer Staatsangehörigkeit genieße nur für einen kleinen Ausschnitt der Reisemöglichkeiten keinen Versicherungsschutz, nämlich nur für Reisen

sein Heimatland. Für alle anderen Reisen

ca. 170 Staaten bestehe dagegen voller Deckungsschutz. Die Eingrenzung des Leistungsumfangs der Auslandsreise-Krankenversicherung sei daher angemessen, finde ihren Ausdruck

sbesondere

der äußerst niedrigen Prämie und sei auch zumindest für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmittelbar einsichtig. Auch nach Auffassung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen, das die beanstandete Klausel im Juni 1992 genehmigt habe, liege kein Verstoß gegen § 9 AGBG vor. Auch bei der Klausel betreffend den Ausschluß der Leistungspflicht für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft etc.

§ 5Abs.

2 d handele es sich lediglich um eine Konkretisierung des

§ 1Abs.

1 bestimmten Leistungsumfangs, der Schwangerschaften nicht einschließe. Bei Schwangerschaften, Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen handele es sich weder um Krankheiten noch um Unfälle oder Todesfälle. Die Begrenzung des Schutzumfangs der Auslandsreise-Krankenversicherung sei auch sachgerecht und angemessen, auch nach Auffassung des Aufsichtsamts, das auch diese Klausel im Juni 1992 genehmigt habe. Der Gesetzgeber habe gemäß § 178 c VVG selbst

der Krankenvollversicherung für den Fall der Entbindung eine Wartezeit von bis zu acht Monaten für zulässig erklärt. Also bestehe selbst

der Krankheitskostenvollversicherung nicht zwingend Versicherungsschutz für Entbindungen. Dies müsse erst Recht für die Auslandsreise-Krankenversicherung gelten. Es könne deshalb nicht davon die Rede sein, daß die beanstandete Klausel nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung übereinstimme. Schließlich verstoße auch die sog. "Wissenschaftlichkeitsklausel"

§ 5Abs.

2 h betreffend den Ausschluß der Leistungspflicht bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimitteln nicht gegen § 9 AGBG. Da die Auslandsreise-Krankenversicherung ein Versicherungszweig eigener Art sei, könnten die vom BGH für eine Krankheitsvoll- bzw. Zusatzversicherung aufgestellten Grundsätze nicht auf den Leistungskatalog der Auslandsreise-Krankenversicherung übertragen werden. Bei dieser werde - anders als bei der Krankenkostenvollversicherung - nicht die Erwartung des Versicherungsnehmers geweckt, es werde auch für alternative Behandlungsmethoden geleistet. Soweit der BGH die Wissenschaftlichkeitsklausel auch im Hinblick auf unheilbare, immer noch nicht erforschte Krankheiten, wie beispielsweise multiple Sklerose, Aids und weite Bereiche von Krebs für unzulässig erklärt habe, sei dieser Gesichtspunkt für die nur auf kurze Dauer angelegte Auslandsreise-Krankenversicherung ohne Bedeutung. Wer derart schwer erkrankt sei, werde regelmäßig keine Auslandsreise mehr antreten. Unternehme er sie gleichwohl, werde er nicht erwarten, daß er die im Ausland entstehenden Kosten für alternative Behandlungsmethoden über die Auslandsreise-Krankenversicherung erstattet bekomme. Zudem variiere das, was unter alternativen Behandlungsmethoden verstanden werde, von Land zu Land erheblich. Der Versicherer würde bei der Übernahme der Kosten alternativer Behandlungsmethoden im Ausland ein völlig unkalkuliertes Leistungsversprechen abgeben. Daß dies

der äußerst geringen Versicherungsprämie nicht enthalten sein könne, sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar. Hilfsweise beantrage sie, ihr eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von einem Jahr zu gewähren. Falls der Klage stattgegeben werde, seien die wirtschaftlichen Konsequenzen für sie äußerst weitreichend, weil sie sämtliche Antragsformulare für die Auslandsreise-Krankenversicherung und den Jahres-Reiseschutzbrief sowie die dafür erstellten Werbematerialien verändern müsse. Deshalb sei ihr Vollstreckungsschutz und zusätzlich eine Umstellungs- und Aufbrauchfrist zu gewähren. Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die beanstandeten Klauseln § 5 Abs. 2 d (Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft) und h (Wissenschaftlichkeitsklausel) stattgegeben und die Beklagte

soweit zur Unterlassung verurteilt. Im Hinblick auf die beanstandete Klausel § 1 Abs. 4 (Auslandsdefinition) hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Klausel § 1 Abs. 4 halte der

haltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Denn der typische Vertragszweck der Auslandsreise-Krankenversicherung bestehe gerade darin, Krankheitsschutz

einem solchen Land zu gewähren, zu dem der Reisende aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes keine Sonderbeziehung habe. Durch eine Beschränkung auf dieses Risiko werde der Vertragszweck nicht ausgehöhlt. Es stelle zudem keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, daß durch die Ausschlußklausel das vom Versicherer übernommene Risiko entsprechend begrenzt werde und er deshalb im Vergleich zur Vollversicherung einen sehr preisgünstigen Versicherungsschutz für Reisen außerhalb des Heimatstaates anbiete. Die Klausel § 5 Abs. 2 d benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, soweit sie entgegen dem eigentlichen Zweck einer Auslandsreise-Krankenversicherung, Schutz vor unvorhergesehenen Erkrankungen im Ausland zu bieten, die Leistungspflicht für Fehlgeburten und deren Folgen ausschließe. Fehl- und Frühgeburten seien unvorhersehbare Erkrankungen, mit denen bei Antritt einer Reise während der Schwangerschaft nicht gerechnet werden müsse. Eine Rückführung der Klausel auf ihren zulässigen

halt, etwa den Ausschluß der Leistungspflicht für Schwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch, komme wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von AGB-Klauseln nicht

Betracht. Die Klausel § 5 Abs. 2 h unterliege ebenfalls der

haltskontrolle nach § 9 AGBG und halte dieser nicht stand. Die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers folge aus dem Sinn und Zweck der Auslandsreise-Krankenversicherung, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz bei notwendig werdenden Krankheitsfällen im Ausland zu gewähren. Es sei kein Grund ersichtlich, an die vom Versicherungsschutz umfaßten Heilbehandlungen im Ausland qualitativ andere Anforderungen zu stellen als an den

der Bundesrepublik Deutschland gewährten Versicherungsschutz.

der Praxis von Ärzten mit schulmedizinischer Ausbildung würden auch Behandlungsmethoden der alternativen Medizin erprobt und aufgrund der Erfahrungen erfolgversprechend angewandt. Es sei nicht einzusehen, weshalb dem Versicherungsnehmer nicht die Wahl zwischen den Behandlungsmethoden eingeräumt werden solle, wenn die nicht wissenschaftlich anerkannte Methode

ihrer Wirksamkeit den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen sei und keine höheren Kosten verursache.

diesem Sinne sei auch kein berechtigtes

teresse des Versicherers zu erkennen, Kosten nicht zu erstatten, die im Ausland durch die Anwendung alternativer Heilmethoden angefallen seien, wenn diese

ihrer Wirksamkeit den Behandlungsmethoden der Schulmedizin nicht nachstünden und keine höheren Kosten verursachten. Auch hier komme wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion eine Rückführung der Klausel auf ihren zulässigen

halt nicht

Betracht. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren im Hinblick auf die Klausel § 1 Abs. 4 (Auslandsdefinition) weiter. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er ergänzend geltend: Nach dem objektiven Erklärungswert sei unter "Ausland" jedes außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegende Territorium zu verstehen. Zu Unrecht unterstelle das Landgericht, daß ausländische Staaten, zu denen der Reisende aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines ständigen Wohnsitzes eine Sonderbeziehung habe, vom Vertragszweck der Auslandsreise-Krankenversicherung nicht erfaßt werde. Das Gegenteil sei richtig. Ein Nicht-EG-Ausländer werde typischerweise seine Auslandsreise

den Staat unternehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, ein Deutscher

den ausländischen Staat,

dem er einen ständigen Wohnsitz (z. B. Ferienhaus) habe. Wenn gerade dieser Staat nicht als Ausland gelte, werde der Vertragszweck der Auslandsreise-Krankenversicherung gefährdet. Unerheblich sei, ob der Reisende den ausländischen Staat schon vielfach bereist habe und evtl. besser kenne als das

land. Zudem gebe es eine sehr große Zahl von Personen, die Staatsangehörige eines Nicht-EG-Staates seien, den sie noch nie gesehen hätten, weil sie seit ihrer Geburt

Deutschland lebten. Der Nicht-EG-Ausländer werde durch die beanstandete Klausel unangemessen benachteiligt, weil er typischerweise eine für ihn nutzlose Auslandsreise-Krankenversicherung abschließe. Diese Unangemessenheit könne nicht durch das Preisargument gerechtfertigt werden. Zudem sei die angegriffene Klausel wegen

transparenz unwirksam. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils angreift, tritt der Kläger den Berufungsangriffen der Beklagten im einzelnen entgegen. Der Kläger beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs, soweit es sich um solche Handlungen handelt, deren vorsätzliche Begehung der Kläger der Beklagten nachweist) fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die nachfolgende oder diese

haltsgleiche Klausel

allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bezug auf Auslandsreise-Krankenversicherungsverträge oder B.-Jahres-Reiseschutzbriefe zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die bei Abschluß des Vertrages

Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): "Als Ausland gilt nicht das ... Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder

dem sie einen ständigen Wohnsitz hat."

  1. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt,
  2. unter Zurückweisung der Berufung des Klägers sowie unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

sgesamt abzuweisen, 2. hilfsweise, soweit der Senat eine der beanstandeten Klauseln für unzulässig halten sollte,

soweit eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von einem Jahr zu gewähren. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag

vollem Umfange weiter. Hilfsweise begeht sie weiterhin, ihr eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von einem Jahr zu gewähren. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Der Risikoausschluß für Kosten betreffend Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen sei nicht zu beanstanden.

der Reise-Krankenversicherung gehe es vor allen Dingen darum, dem Versicherungsnehmer Schutz vor völlig unerwartet, akut während einer Reise auftretende Beschwerden zu gewähren. Eine Schwangerschaft mit ihren Folgen sei jedoch regelmäßig kein völlig unerwartetes Ereignis. Dies gelte auch für eine Fehlgeburt, deren Risiko gerade durch die Strapazen einer Reise erhöht werden könne. Jedenfalls aber habe das Landgericht die Klausel nicht

sgesamt, sondern nur mit dem von ihm beanstandeten Klauselteil "Fehlgeburt ... sowie deren Folgen ..." für unwirksam erklären dürfen. Auch der Ausschluß der Leistungspflicht bei weder

Deutschland noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimitteln (Wissenschaftsklausel) enthalte keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Die

Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamts vom 25.03.1999 (68 GA) getroffene Entscheidung des Landgerichts lasse sich nur durch ein falsches Verständnis der BGH-Entscheidung vom 23.06.1993 ( NJW 1993, 2369 f.) erklären. Diese betreffe eine Krankenvollversicherung und sei auf die Reise-Krankenversicherung nicht übertragbar. Dem Versicherungsnehmer sei zuzumuten, die Erstversorgung durch schulmedizinische Maßnahmen stattfinden zu lassen und sich sodann, sollte die Erkrankung fortbestehen, nach Beendigung der Reise

eine alternative Behandlung zu begeben, wenn er sich hiervon etwas verspreche. Zutreffend habe das Landgericht die Klausel, wonach kein Versicherungsschutz bestehe für Länder, deren Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitze oder

denen er einen ständigen Wohnsitz unterhalte, gebilligt. Dadurch werde der Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt. Die Klausel sei auch nicht

transparent. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen. Gründe Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, jedoch hat nur das Rechtsmittel des Klägers Erfolg. Die Klage ist

vollem Umfang begründet. Der Kläger kann gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG verlangen, daß die Beklagte die Verwendung aller drei streitgegenständlichen, von ihr beim Abschluß von Auslandsreise-Krankenversicherungen nach "Tarif RK" verwendeten Klauseln ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/RK) Stand 01.06.1992, also von § 1 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 2 d und § 5 Abs. 2 h AVB/RK unterläßt. Keine dieser vom Kläger beanstandeten Klauseln der AGB der Beklagten, die nicht gemäß § 8 AGBG der

haltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG entzogen sind, hält der

haltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Der Berufung der Beklagten war auch nicht mit ihrem Hilfsantrag stattzugeben, weil die Zubilligung einer Aufbrauchs- und Umstellungsfrist im Verbandsprozeß nach dem AGBG nicht

Betracht kommt. I. Die drei streitgegenständlichen Klauseln sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 8 AGBG der

haltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG entzogen. Bei den Klauseln handelt es sich nicht um reine Leistungsbestimmungen, durch die lediglich die

§ 1Abs.

1 der Versicherungsformulare generalklauselartig beschriebene Hauptleistung konkretisiert wird. Vielmehr wird die

§ 1Abs.

1 festgelegte Hauptleistungspflicht, nämlich der Versicherungsschutz für im Ausland akut eintretende "Krankheiten, Unfälle und Todesfälle" durch die beanstandeten - nachfolgenden - Klauseln wieder eingeschränkt. Allerdings unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, bloße Leistungsbeschreibungen nicht der

haltskontrolle. Derartige Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen fest, lassen aber die für die Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Jedoch sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren,

haltlich zu kontrollieren. Deshalb verbleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung letztlich nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 1049, 1050 und NJW 1993, 2369 ; Brandner

Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 28). Zu diesem engen Bereich der Leistungsbezeichnung gehören die beanstandeten Klauseln nicht. Die Klausel § 1 Abs. 4 (Auslandsdefinition) konkretisiert nicht lediglich die

§ 1Abs.

1 des Versicherungsformulars generalklauselartig beschriebene Hauptleistung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Ausland", sondern schränkt die Versicherungsleistung ein,

dem das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder

dem sie einen ständigen Wohnsitz hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, weil ein solches Staatsgebiet nicht als Ausland gelten soll. Dadurch wird das Hauptleistungsversprechen - der Versicherungsschutz bei Auslandsreisen - nur modifiziert, nämlich eingeschränkt. Auch ohne diese Klausel kann ein wirksamer Vertrag angenommen werden, dessen wesentlicher

halt bestimmbar ist. Das gleiche gilt für die

§ 5

unter der fettgedruckten Überschrift "Einschränkung der Leistungspflicht" enthaltenen Klauseln

§ 2

d und h, wonach keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen und ferner für weder

der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel. Hierbei handelt es sich zweifellos nur um eine einschränkende Modifzierung des

§ 1

des Versicherungsformulars unter der fettgedruckten Überschrift "Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes" beschriebenen Hauptleistungsvesprechens. Diese Einschränkungen der Leistungspflicht gehören nicht zu dem engen Bereich der Leistungsbezeichnung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr kann auch ohne diese beiden das Hauptleistungsversprechen einschränkenden Klauseln ein wirksamer Vertrag angenommen werden, dessen wesentlicher

halt bestimmbar ist. II. Der danach eröffneten

haltskontrolle nach § 9 AGBG halten die drei beanstandeten Klauseln, die den Versicherungsschutz im Ausland einschränken, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht stand. 1. Die Versicherungsbedingung § 1 Abs. 4, wonach u.a. nicht als Ausland gilt das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder

dem sie einen ständigen Wohnsitz hat, benachteiligt den betroffenen Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 9 AGBG. Denn durch diese Klausel werden wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrages ergeben, so eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dabei ist nicht entscheidend, daß entsprechend der Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 25.03.1999 (68 GA) der Leistungsausschluß für Behandlungen im Heimatstaat

der Reise-Krankenversicherung üblich ist und dadurch das übernommene Risiko begrenzt werden soll, um einen im Vergleich zur Vollversicherung sehr preisgünstigen Versicherungsschutz für kurzfristige Reisen außerhalb des Heimatstaates zu ermöglichen. Ebensowenig ist die hinter dieser Regelung stehende Überlegung entscheidend, daß derjenige, der die Staatsangehörigkeit des Reiselandes besitzt, mit den Verhältnissen dort besonders gut vertraut ist und deshalb eher geneigt sein dürfte,

diesem Land medizinische Dienste - auch bei Bagatellkrankheiten -

Anspruch zu nehmen. Die Auslandsreise-Krankenversicherung soll einen ergänzenden Versicherungsschutz für bei Auslandsreisen akut auftretende Krankheiten gewähren. Der weder juristisch noch versicherungstechnisch vorgebildete, jedoch verständige Versicherungsnehmer, auf den abzustellen ist (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 2369 , 2370 und NJW 1994, 1534 ), versteht unter dem Begriff "Ausland" jedes außerhalb Deutschlands liegende fremde Staatsgebiet, wenn er

Deutschland lebt und arbeitet, hier also seinen Lebensmittelpunkt hat und auch krankenversichert ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Auslandsreisende hat, der eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließt, sondern darauf, ob er seinen Lebensmittelpunkt

Deutschland hat, von wo aus er die Auslandsreise antritt. Ist dies der Fall, erwartet er bei Abschluß der Auslandsreise-Krankenversicherung auch Versicherungsschutz, wenn er

das Staatsgebiet reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Typischerweise wird ein

Deutschland lebender Nicht-EG-Ausländer seine Auslandsreise häufig

seinen Heimatstaat unternehmen und schließt dann regelmäßig eine für ihn nutzlose Auslandsreise-Krankenversicherung ab. Wenn gerade sein Heimatstaat nicht als Ausland gelten soll, wird dadurch der Vertragszweck der Auslandsreise-Krankenversicherung ausgehöhlt, nämlich im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gefährdet, wodurch der betroffene ausländische Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG belastet wird. Die Überlegung, derjenige, der die Staatsangehörigkeit des Reiselandes besitze und mit dessen Verhältnissen besonders gut vertraut sei, dürfe eher geneigt sein, dort medizinische Dienste - auch bei Bagatellkrankheiten -

Anspruch zu nehmen, ist ebensowenig wie das "Preisargument" geeignet, eine unangemessene Benachteiligung des Nicht-EG-Ausländers zu verneinen, der

seinen Heimatstaat reist. Grundsätzlich umfaßt der Versicherungsschutz auch im Ausland auftretende "Bagatellkrankheiten". Was darunter zu verstehen ist, ob eine solche vorliegt und behandlungsbedürftig ist, kann der medizinische Laie häufig nicht beurteilen. Ihm ist deshalb nicht verwehrt, auch im Ausland medizinischen Rat einzuholen. Ob der

sein Heimatland reisende Ausländer eher geneigt ist, dort medizinische Hilfe

Anspruch zu nehmen, ist kein Kriterium für die Frage, ob die Einschränkung der Leistungspflicht im Heimatland angemessen ist. Zudem weist der Kläger zutreffend darauf hin, daß

Deutschland auch eine große Zahl von Personen lebt, die Staatsangehörige eines Nicht-EG-Staates sind, den sie noch nie gesehen haben, weil sie seit ihrer Geburt

Deutschland leben. Für derartige Personen gilt die Überlegung nicht, daß sie mit den Verhältnissen ihres Heimatstaates besonders vertraut sind und deshalb eher geneigt sind, dort medizinische Hilfe

Anspruch zu nehmen. Vielmehr erwarten gerade derartige Personen, die sich

Deutschland zuhause fühlen, daß sie bei Abschluß einer Auslandsreise-Krankenversicherung auch Versicherungsschutz

dem Reiseland haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Das Preisargument, nämlich die geringe Höhe des Entgelts, hier also die geringe Versicherungsprämie ist grundsätzlich keine Rechtfertigung für unangemessene AGB. Denn

der Regel ist der angemessene Preis nicht feststellbar und der angebliche Preisvorteil nicht zu quantifizieren. Der nicht versicherungstechnisch vorgebildete durchschnittliche Versicherungsnehmer kann bei Abschluß des Auslandsreise-Krankenversicherungsver- trages nicht erkennen, ob die Versicherungsprämie im Verhältnis zu den versicherten Risiken besonders vorteilhaft ist. Zudem stehen die dem Versicherungsnehmer drohenden Nachteile, wenn er sich auf den erwarteten, jedoch nicht bestehenden Versicherungsschutz

seinem Heimatstaat verläßt, außer Verhältnis zu dem geringfügigen Preisvorteil (vgl. Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 13 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Auslandsreisenden, der

Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hat und

das Staatsgebiet reist,

dem er einen ständigen Wohnsitz hat. Auch dieser Versicherungsnehmer wird typischerweise sehr häufig

das Land reisen,

dem er einen ständigen Wohnsitz hat. Auch dieser darf erwarten, wenn er eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließt, daß er auch an seinem Wohnsitz im Ausland Versicherungsschutz im Rahmen der Reise-Krankenversicherung genießt. Wenn gerade das ausländische Staatsgebiet,

dem er einen ständigen Wohnsitz hat, nicht als Ausland gelten soll, wird dadurch der Vertragszweck der Auslandsreise-Krankenver- sicherung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gefährdet, was zu einer unangemessenen Belastung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG führt. Dieser Teil der Klausel ist zudem deshalb unwirksam, weil

soweit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, durch den der Versicherungsnehmer ebenfalls unangemessen im Sinne des § 9 AGBG belastet wird. Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners müssen

AGB durch entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar dargestellt werden.

sbesondere sind die AGB so zu gestalten, daß der rechtsunkundige Durchschnittskunde

der Lage ist, die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen. Sind Klauseln unklar, obwohl Klarheit möglich und zur Wahrung der Rechte des Kunden nötig ist, belasten sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 9 AGBG. Dies gilt

sbesondere für Regelungen, die die Gefahr begründen, daß der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.

transparenz ist also ein selbständiges Merkmal unangemessener Vertragsgestaltung (vgl. BGHZ 106, 42 , 49; BGHZ 104, 82 , 83; Brandner

Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG-Gesetz, 8. Aufl., Rdn. 87 und 89). Auch bei der Auslegung von AGB nach § 5 AGBG ist das Transparenzgebot zu beachten und führt dazu, daß jedenfalls im Verbandsprozeß eine zur Prüfung anstehende Klausel

der "kundenfeindlichsten" Bedeutung der

haltskontrolle unterzogen wird (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 Rdnr. 21 und § 9 Rdnr. 88). Bei der Prüfung hinreichender Transparenz ist auf den Verständnishorizont und die Erwartungen eines typischerweise bei der betreffenden Vertragsart zu erwartenden Durchschnittskunden abzustellen (vgl. BGHZ 112, 115 = NJW 90, 2383 ; BGHZ 116, 1 , 7 = NJW 92, 179 ; Ulmer/ Brandner/Hensen, a.a.O., § 9 Rdnr. 106). Schließlich nehmen auch behördlich kontrollierte AGB, erst recht nicht solche, die nur auf eine Empfehlung einer Aufsichtsbehörde - im vorliegende Falle auf Empfehlung des BAV - zurückgehen, keine Sonderstellung bei der Anwendung des § 9 AGBG ein (vgl. Ulmer/ Brandner/Hensen, a.a.O., § 9 Rdnr. 17 und 128). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Formulierung der beanstandeten Klausel, soweit sie den Versicherungsnehmer betrifft, der

das ausländische Staatsgebiet reist,

der er einen ständigen Wohnsitz hat, mehrdeutig und deshalb unklar, so daß das Transparenzgebot verletzt ist. Unklar ist, was unter einem ständigen Wohnsitz im Ausland zu verstehen ist und ob dazu auch EG-Staaten zählen. Es hängt von den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des ausländischen Staates ab, wann ein dauernder Wohnsitz begründet ist, ob hierzu die dauernde Anmietung oder der Eigentumserwerb einer Immobilie gehört oder ob dem Versicherungsnehmer darüber hinaus ein dauerndes Aufenthaltsrecht verliehen sein muß. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte ein ständiger Wohnsitz im Ausland auch bereits dann begründet worden sein, wenn im Ausland eine Ferienimmobilie erworben wird, ohne zugleich ein dauerndes Aufenthaltsrecht zu haben. Der verwendete Begriff "ständiger Wohnsitz" ist also unklar und mehrdeutig. Dies kann dazu führen, daß der Versicherungsnehmer, wenn sich der Versicherer im Hinblick auf den "ständigen Wohnsitz" im Ausland auf einen Leistungsausschluß beruft, davon abgehalten wird, seine Rechte mit Erfolg durchzusetzen. 2. Der Ausschluß der Leistungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 d "für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen" belastet den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin nicht nur im Hinblick auf Fehlgeburt sowie deren Folgen, sondern

sgesamt unangemessen im Sinne des § 9 AGBG. Das Landgericht hat dies nur im Hinblick auf Fehl- und Frühgeburten angenommen, weil es sich

soweit um unvorhersehbare Erkrankungen handele, mit denen bei Antritt einer Reise während der Schwangerschaft nicht gerechnet werden müsse. Dabei hat es unzutreffender Weise angenommen, die Klausel könne wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf ihren zulässigen

halt, etwa den Ausschluß der Leistungspflicht für Schwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch, zurückgeführt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann möglich, wenn der zulässige Teil der Klausel eine

haltlich von dem übrigen Klauselinhalt trennbare, aus sich heraus verständliche und sinnvolle Regelung darstellt, die von den übrigen - unwirksamen - Klauselteilen nicht erfaßt wird (vgl. BGH NJW 1989, 3215 , 3216 m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung hätte das Landgericht den von ihm als zulässig angesehenen Klauselteil aufrechterhalten müssen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die Klausel die betroffene Versicherungsnehmerin

sgesamt unangemessen im Sinne des § 9 AGBG belastet. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, bei Schwangerschaften, Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen handele es sich nicht um Krankheiten im Sinne der Leistungsbeschreibung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ihrer Versicherungsbedingungen, die Schwangerschaften nicht ausdrücklich einschließe. Der vollständige Ausschluß der Leistungspflicht für Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaften während einer Auslandsreise ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Auszugehen ist von der gesetzliche Regelung der Krankheitskostenversicherung. Nach § 178 b Abs. 1 VVG haftet der Versicherer im vereinbarten Umfang auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung. Ein genereller Ausschluß der Leistungspflicht auch bei akut auftretenden, nicht voraussehbaren Schwangerschaftsbeschwerden während der Auslandsreise ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Zudem werden dadurch wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur der Auslandsreise-Krankenversicherung ergeben, so eingeschränkt, daß die Erreichung des Vertragszweck gefährdet ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Denn auch bei Schwangerschaften, die bereits bei Antritt der Auslandsreise bestehen, können während der Auslandsreise unvorhergesehene, akute Beschwerden auftreten, die zwischen den üblichen Vorsorgeuntersuchungsterminen eine Untersuchung oder Behandlung unvorhersehbar erforderlich machen.

sbesondere können unvorhersehbar Fehl- und Frühgeburten auftreten oder, um das Leben der Schwangeren zu schützen, ein Schwangerschaftsabbruch im Ausland erforderlich werden. Auch kann eine Entbindung im Ausland für die Versicherungsnehmerin unvorhersehbar erforderlich werden, wenn sie nach ihrer Urlaubsplanung zur voraussichtlichen Entbindung wieder zu Hause sein wollte, sie jedoch im Ausland unvorhersehbar erkrankt und diese Erkrankung bis zum Zeitpunkt der Entbindung andauert. Bei den heute gegebenen Reisemöglichkeiten und den modernen medizinischen Erkenntnissen kann der Versicherer nicht erwarten, daß eine schwangere Versicherungsnehmerin keine Auslandsreise mehr antritt. Auch kann es sein, daß eine Schwangerschaft zwischen dem Abschluß der Auslandsreise-Krankenversicherung und dem Antritt der Reise eintritt oder daß die schwangere Versicherungsnehmerin erst nach Antritt der Reise von ihrer Schwangerschaft erfährt. Es ist unangemessen, der Versicherungsnehmerin

diesen Fällen bei akut auftretenden Schwangerschaftsbeschwerden während der Auslandsreise den Versicherungsschutz zu versagen. Schließlich macht die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg geltend, der Gesetzgeber habe nach § 178 c VVG selbst

der Krankenvollversicherung für den Fall der Entbindung eine Wartezeit von bis zu acht Monaten für zulässig erklärt, was erst recht für die Auslandsreise-Krankenversicherung gelten müsse. Wie ausgeführt, schließt die beanstandete Klausel im Zusammenhang mit Schwangerschaften generell jede Leistungspflicht bei Auslandsreisen aus, ohne für den Fall der Entbindung eine Wartezeit festzulegen. Auch dies ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Damit zu vereinbaren wäre allerdings ein Risikoausschluß für Auslandsreisen, die zum Zwecke des Schwangerschaftsabbruchs oder der Entbindung

das Ausland unternommen werden.

soweit ist jedoch eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich; der Text der Klausel enthält keine Teilklausel mit diesem

halt, die als selbständige Klausel aufrechterhalten werden könnte. 3. Auch die sogenannte "Wissenschaftlichkeitsklausel"

§ 5Abs.

2 h der Versicherungsbedingungen betreffend den Ausschluß der Leistungspflicht bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimitteln ist unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer im Sinne des § 9 AGBG unangemessen belastet. Den Ausschluß "wissenschaftlich (nicht) allgemein anerkannter" Methoden und Arzneimittel versteht ein verständiger Versicherungsnehmer

dem Sinne, daß keine Leistungspflicht für solche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel besteht, die nicht der Schulmedizin entsprechen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist als Heilbehandlung jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her

den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder auch auf Linderung der Krankheit abzielt. Die Wissenschaftlichkeitsklausel beschränkt auch die Methoden zur Linderung einer Krankheit auf wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden der Schulmedizin. Aber gerade bei unheilbaren Krankheiten, bei denen sich die Qualität einer Methode nicht am Heilerfolg messen lassen kann, fehlt den

der Praxis angewandten Behandlungsmethoden zur Linderung oder auch zur wissenschaftlichen Erprobung eines Heilerfolges die allgemeine Anerkennung durch die Schulmedizin. Dennoch werden heute

der Praxis von Ärzten, die eine schulmedizinische Ausbildung erhalten haben, auch Behandlungsmethoden der alternativen Medizin als erprobt und aufgrund der Erfahrung erfolgversprechend angewandt, auch wenn diese Methoden an den medizinischen Hochschulen (noch) nicht allgemein anerkannt sind. Mit dem Abschluß der Auslandsreise-Krankenversicherung erwartet der Versicherungsnehmer - wie bei jeder anderen Krankenversicherung - zu Recht, von den Kosten entlastet zu werden, die ihm durch eine notwendige Heilbehandlung entstehen. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird auch davon ausgehen, daß im

teresse der Versichertengemeinschaft nur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, die sich

der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben, wenn solche Methoden für die zu behandelnde Krankheit zur Verfügung stehen. Das sind aber nicht nur Methoden, die wissenschaftlich allgemeine, d. h. zumindest überwiegende Anerkennung

der Schulmedizin gefunden haben, sondern auch Behandlungsmethoden der alternativen Medizin, welche heute auch Schulmediziner erfolgversprechend anwenden, ohne daß sie bereits allgemeinwissenschaftlich anerkannt sind. Wenn sich der Versicherte für eine solche Behandlungsmethode entscheidet, ist kein berechtigtes

teresse des Versicherers erkennbar, daraus erwachsende Kosten nicht zu erstatten und damit dem Vertragszweck nicht zu entsprechen, wenn die nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode

ihrer Wirksamkeit den von der Schulmedizin gebilligten Methoden gleichzustellen ist und auch keine höheren Kosten verursacht (vgl. BGH NJW 1993, 2369 - 2371). Die Ausführungen des BGH

der vorstehend zitierten Entscheidung treffen entgegen der Auffassung der Beklagten

ihrem wesentlichen Kern auch auf Auslandsreise-Krankenversicherungen zu. Dem Versicherungsnehmer ist nicht zuzumuten, die Erstversorgung im Ausland stets durch schulmedizinische Maßnahmen vornehmen zu lassen, wenn er eine bei ihm bereits erfolgreich angewandte alternative Behandlungsmethode auch im Ausland erhalten kann und diese auch keine wesentlich höheren Kosten verursacht. Andererseits hat der Versicherer kein berechtigtes

teresse daran, die Erstattungspflicht für derartige alternative Behandlungsmethoden auszuschließen. Zwar hat er ein berechtigtes

teresse daran, die Kosten einer notwendigen Heilbehandlung möglichst niedrig zu halten und Aufwendungen für "Scharlatanerie" von der Erstattungspflicht auszuschließen. Dies gilt jedoch nicht für alternative Behandlungsmethoden, die zwar noch nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sind, jedoch wiederholt - auch von Schulmedizinern - mit Erfolg angewandt worden sind. Somit war dem Unterlassungbegehren des Klägers

vollem Umfange zu entsprechen. Die Untersagung einer Verwendung von

haltsgleichen Bestimmungen anstelle der unwirksamen Klauseln beruht auf § 17 Nr. 3 AGBG. Wie bereits das Landgericht zutreffend -

soweit mit der Berufung auch nicht angegriffen - ausgeführt hat, darf sich die Beklagte auch bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge nicht mehr auf die streitgegenständlichen Klauseln berufen, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unwirksam sind (vgl. BGH NJW 1981, 1511 , 1512). III. Der Hilfsantrag der Beklagten, ihr eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von einem Jahr zu gewähren, ist unbegründet. Dies folgt bereits daraus, daß sich die Beklagte auch bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Auslandsreise-Krankenver- sicherungsverträge nicht mehr auf die unwirksamen Klauseln berufen darf. Zudem widerspricht die Gewährung einer Aufbrauchs- und Umstellungsfrist dem Zweck des AGB-Gesetzes, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten (vgl. BGH NJW 1983, 1322 , 1326). Eine

Wettbewerbsprozessen vom Gericht teilweise zugebilligte Frist, vorhandenes Material noch eine Zeit lang zu verwenden, ist schon vom Schutzobjekt der abstrakten Unterlassungsklage her fehl am Platz. Das gesetzliche Verbot, den Rechtsverkehr von unzulässigen Klauseln freizuhalten, verträgt keine Befristung (vgl. Hensen

Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 17 Rdn. 16). Zudem stand der Beklagten, nachdem sie der Kläger mit Schreiben vom 10.03.1998 auf die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln hingewiesen hatte, de facto bis zur Verkündung des Senatsurteils bereits eine Umstellungsfrist von mehr als zwei Jahren zur Verfügung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistungen beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Berufungsstreitwert beträgt 15.000,00 DM. Der Wert der Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM (vgl. dazu BGH NJW 1994, 785 ). Permalink: http://openjur.de/u/155632.html Kommentare

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