Obsah (4)
§ 33§ 34§ 92§ 135Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 3), 5), 6), 7) und 8) wird das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21. Januar 1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten e
§ 33Nr 25 hin.
Die Beklagte zu 4) hat in erster Instanz schriftsätzlich erklärt, sie schließe sich der vom federführenden IKK-Bundesverband erstellten Erwiderung an und werde von einer eigenen Stellungnahme absehen. Die Beklagte zu 5) hat in erster Instanz schriftsätzlich erklärt, sie wolle sich selbst vertreten, sie beantrage, die Klage abzuweisen; sie schließe sich der Erwiderung des federführenden IKK-Bundesverband vollinhaltlich an. Die Beklagte zu 6) hat sich in erster Instanz wie die übrigen Beklagten schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte zu 7) und 8) haben in erster Instanz schriftsätzlich sie bezögen sich auf die Klageerwiderung des IKK-Bundesverbandes. Mit Urteil vom
- Januar 1999 hat das SG Köln ohne mündliche Verhandlung entschieden, der Bescheid vom 24.3.1997 werde aufgehoben; die Beklagten würden verpflichtet, die von der Klägerin für die konservative Magnetfeldtherapie hergestellten Geräte vom Typ M 60 u M 65 in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagten hätten mit Verwaltungsakt vom 24.3.1997 über die Nichtaufnahme der Geräte in das Hilfsmittelverzeichnis entschieden; der Anspruch der Klägerin auf Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis sei aus 139 Abs 2 SGB V begründet; für die Kammer stehe es fest, daß der Nachweis für den therapeutischen Nutzen der Geräte erbracht sei; dies sei dem Gutachten des Dr. Gxxxxxx vom 30.6.1993 in Sachen Stiftung Warentest zu entnehmen; wie § 34 Abs 4 SGB V zu schließen sei, reiche es aber für die Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis schon, daß der therapeutische Nutzen umstritten sei. Gegen das Urteil des SG - zugestellt am
- bzw. 17.3.1999 - haben die Beklagten zu 1), 3), 5), 6), 7) und 8) bis zum 19.4.1999 (Montag) Berufung eingelegt. Sie nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte zu 1) hat mitgeteilt, im Bereich der AOK-Bayern sei zwar eine entsprechende Erprobungsregelung diskutiert worden, zu der es aber nicht gekommen sei. Die zu 4) beklagte Seekrankenkasse hat sich in zweiter Instanz nicht geäußert. Der zu 2) beklagte Bundesverband der Betriebskrankenkassen hat am 26.5.1999 mitgeteilt, wie die Berufungskläger sei er der Auffassung, daß das Urteil des SG Köln vom 21.1.1999 nicht rechtens sei. Für die Beklagten zu 1), 2) und 4) ist zur mündlichen Verhandlung am 8.7.1999 niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist sämtlichen Beklagten am 14.6.1999 zugegangen. Mit der Terminsnachricht ist daraufhingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit von Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. Die Beklagten und Berufungsklägerinnen zu 3), 5), 6), 7) und 8) beantragen, das Urteil des SG Köln vom
- Januar 1999 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere insoweit, als es das SG in seinem Urteil - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nicht zum Gegenstand seiner Erörterungen gemacht hat. Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten und bereits erwähnten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten. Gründe Obgleich für die Beklagten zu 1), 2) und 4) zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn die Beteiligten sind - mit Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 8.7.1999 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 SGG, § 126 SGG; BSG in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Die Berufung der Beklagten zu 1), 3), 5), 6), 7) und 8) ist begründet. Das Urteil des SG vom 21.1.1999 war zu ändern und die Klage abzuweisen, denn die von der Klägerin gegen die beklagten VBe und KKen erhobene Klage war unzulässig, und dieser Mangel ist im Laufe des Verfahrens auch nicht behoben worden. I. Das SG und - nach ihrem erstinstanzlichen Antrag - auch die Klägerin halten dafür, die Beklagten hätten mit Bescheid vom 24.3.1997 nach § 139 Abs 2 S. 2 SGB V über die Nichtaufnahme der streitigen Geräte der Klägerin ins Hilfsmittelverzeichnis entschieden, gegen diesen Verwaltungsakt sei die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) gegeben, und - weil keine Widerspruchsstelle für die Beklagten bestimmt sei - auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 ff SGG) zulässig.
- Dem SG könnte vielleicht darin gefolgt werden, daß es sich bei einer Entscheidung nach § 139 Abs 2 S. 2 SGB V um einen von betroffenen Hilfsmittelherstellern im Wege der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt handelt (so Hauck/Kranig, Rdn 5 zu § 128 SGB V). Ansonsten wäre auch eine entsprechende Anwendung von § 92 Abs 3 S. 1 SGB V in Betracht zu ziehen (vgl. BSG Urt. v. 16.7.96 1 RS 1/94 = BSGE 79,41 =
§ 34Nr 5 zur Übersicht nach § 93 SGB V).
Dem SG könnte auch darin gefolgt werden, daß in solchen Fällen die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mangels Einrichtung einer Widerspruchsstelle entbehrlich ist. Den darüberhinausgehenden Ausführungen des SG konnte der Senat nicht folgen.
- Nach § 54 Abs 1 S. 2 SGG ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Diese Rechtsschutzbehauptung muß freilich schlüssig dargetan sein. Daran fehlt es hier allerorten. Auf diese veränderte Betrachtung sind die Beteiligten beginnend mit Fax des Gerichts vom 5.7.1999 hingewiesen worden und dazu Stellung zu nehmen, hatten sie auch in mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit. Es ist nämlich schon nicht die Klägerin, die Mxxxxxxxxx KG, Adressat des Schreibens vom 24.3.1997, sondern das anfragende "Institut für Medizinische Physik, Dipl.-Phys. Kxxxx, Mxxxxxx". Auch wenn Herrn Kxxxx Eigner des Instituts wie der KG sein sollte, besteht hier keine Identität mit der klagenden juristischen Person, vertreten durch Herrn Kxxxx. Es liegt auch keine rechtliche Drittwirkung vor, und eine wirtschaftliche Drittbeeinträchtigung macht die schon so besehen unzulässige Klage nicht zulässig (BSG Beschl. v. 17.3.1999 B 1 KR 3/98 BH - Klage eines Nichtvertragsarztes aus dem Recht des Versicherten).
- Es sind zudem nicht die Beklagten, die der Klägerin mit Schreiben vom 24.3.1997 geantwortet haben, sondern die beim IKK Bundesverband eingerichtete "Geschäftsstelle Heil- u. Hilfsmittel", an die die Klägerin sich auch gewandt hatte, oder - so man will - der IKK-Bundesverband. Dieser hat jedenfalls unmittelbar auch nicht über die Nichtaufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis entschieden. Nach allgemeinen Erläuterungen zu den §§ 128 , 139 SGB V und dem Satz "Allein zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, daß die SpitzenVBe der KKen von einer erneuten Einschaltung des NUB-Ausschusses absehen, da ...", erschöpft sich die unmittelbare Entscheidung des IKK-Bundesverbandes vielmehr darin, als IKK-Bundesverband in dieser Angelegenheit nichts weiteres zu unternehmen. Soweit man aus der Antwort insgesamt mit dem SG den Schluß ziehen könnte, es sei incident auch die Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis abgelehnt, so verbietet sich dieser Schluß hier deshalb, weil weder die beim IKK-BVB angesiedelte "Geschäftsstelle Heil- und Hilfsmittel" noch der IKK-Bundesverband selbst zu dieser Entscheidung autorisiert ist, weil diese Entscheidung den beklagten SpitzenVBen und KKen insgesamt vorbehalten ist (vgl. Beuthien u Schmölz in MedR 96,99 mit Hinw auf den
- Abschnitt des Hilfsmittelkatalogs vom 1.1.1993), und weil dies der Klägerin aus ihrer Sicht als Erklärungsempfängerin auch klar sein mußte - nach den Erläuterungen im Schreiben vom 24.3.1997 ("die SpitzenVBe gemeinsam erstellen ein Hilfsmittelverzeichnis") und angesichts der Tatsache, daß die Klägerin sich nicht nur mit Anschreiben der "richtigen" Stelle auch als durchaus sachkundig dargestellt hatte. Ohne jeden Zweifel hat die Klägerin das Schreiben auch nicht als Ablehnung der Aufnahme ihrer Mittel ins Hilfsmittelverzeichnis aufgefaßt, sonst hätte sie nämlich nicht, sachkundig vertreten, Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erhoben. Auch so besehen ist die Klage unzulässig, weil die mit dem Klagevorbringen nach Wechsel von der Untätigkeits- zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage behauptete Beschwer nicht schlüssig dargetan ist.
- Diese Mängel des Verfahrens konnten auch nicht geheilt werden. Soweit es möglich erscheint Schriftsätze/Klageabweisungsanträge als Verwaltungsakte/Widerspruchsbescheide aufzufassen (vgl. dazu die berechtigten Bedenken von Zeihe, Das SGG und seine Anwendung, Anm 5 b) vor § 54 SGG), so konnten die schriftsätzlichen Erklärungen, Klageabweisungs- und/oder Berufungsanträge der Beklagten hier ersichtlich nicht als gemeinsame Entscheidung aller VBe und KKen verstanden werden, wie sie in §§ 128 , 139 SGB V gefordert ist. Zunächst schon deshalb nicht, weil sich die beklagte Bundesknappschaft in erster Instanz damit begnügt hat, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu erklären; vor allem aber, weil sich sämtliche übrigen Beklagten auf das Vorbringen des federführenden IKK-Bundesverbandes berufen haben, das im Kern eben auf die Meinung hinauslief, eine gemeinsame Entscheidung der VBe und KKen sei vorliegend entbehrlich, weil erstens der Heilmittelhersteller keinen Anspruch auf ihre Herbeiführung habe, und weil zweitens eine Entscheidung nach § 139 Abs 2 SGB V für die streitigen Mittel solange nicht in Betracht komme, wie der ihrer Anwendung zugrundeliegenden Methode das Verdikt des Bundesausschusses der KKen u n d Ärzte entgegenstehe. So hat schließlich der beklagte IKK-Bundesverband vor dem Senat auch bekundet, die Klageabweisungsanträge seien nicht mit den übrigen Beteiligten abgesprochen worden, das habe sich vielmehr nacheinander so ergeben. Lag mithin der von der Klägerin behauptete, sie nach ihrem Klagevorbringen und ihren erst- und zweitinstanzlichen Anträgen beschwerende Verwaltungsakt bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vor, so kam es nicht mehr darauf an, daß grundsätzlich zwar der Mangel des Fehlens eines Widerspruchsbescheides, nicht aber das Fehlen eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung geheilt werden kann, sieht man von Ausnahmefällen ab, wie sie die Rechtsprechung zum Versorgungsrecht annimmt (vgl. BSG Urt. v. 13.3.1985 9a RV 47/83 und v. 15.8.1996 9 RVs 10/98). II. Da die Berufung schon deshalb begründet war, weil die Klage als unzulässig abzuweisen war, hatte der Senat über die materielle Rechtsauffassung der Beteiligten und des SG nicht mehr zu entscheiden. Zur Klarstellung wird jedoch darauf hingewiesen, daß auch die materielle Rechtsauffassung des SG, die zur Verurteilung der Beklagten nach dem Antrag der Klägerin geführt hat, Bestand nicht würde haben können:
- § 139 SGB V kann nur in Kongruenz zu § 128 SGB V interpretiert werden. Nach den Materialien (BT-Drucks 200/88 S. 207 zu § 148 E) sollte der spätere § 139 SGB V ausschließlich und schlicht die wirtschaftlich und medizinisch einwandfreie Leistung sicherstellen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dient § 139 SGB V, wiewohl auch zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im weiten Sinn des § 12 SGB V geschaffen (§ 139 Abs 1 S. 1 SGB V), zunächst der Sicherung von "Qualität und Funktion" der Leistung (Abs 2 S. 1 aaO). Soweit hier auch der "therapeutische Nutzen" angesprochen ist, so nur in Bezug auf die Umsetzung der ärztlichen Vorgabe, die ihrerseits durch das Recht der Leistungserbringer bestimmt ist, wie dies etwa in den §§ 92 , 135 SGB V und im BMV-Ä geregelt ist. Eben diese Beschränkung der Überprüfung durch die SpitzenVBe u. KKen ergibt sich - dies ignoriert das SG - aus § 128 SGB V ( "die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmittel") und der hierarchischen Ordnung im Recht des GKV, die entgegen anscheinend der Auffassung der Klägerin Arzt und nichtärztliche Leistungserbringer nicht gleichordnet, sondern "alles" dem Arzt unterordnet, soweit dieser nicht seinerseits den für ihn geltenden Regelungen unterworfen ist, die wiederum nach der vom BSG mit Urteil vom 20.3.1996 ( 6 RKa 62/94 = BSGE 78,70 =
§ 92
Nr 6 ) eingeleiteten Rechtsprechung entgegen früherer Sicht der für die Krankenversicherung zuständigen Senate das Recht des Versicherten als Rahmenrecht einschränken.
- Soweit das SG ausführt, für die Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis reiche es aber schon, daß der therapeutische Nutzen umstritten sei ... aus § 34 Abs 4 SGB V - dem möglichen Ausschluß von Hilfsmitteln mit umstrittenen therapeutischen Nutzen durch den Bundesminister - sei zu schließen, daß ein umstrittener therapeutischer Nutzen der Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis nicht entgegenstehe, so ist dies unschlüssig schon deshalb, weil sich die Möglichkeit des Ausschlusses durch den Bundesminister nach 34 Abs 4 SGB V nicht notwendig nur auf im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführte Mittel beziehen muß. Möglicherweise ist in der dazu ergangenen Verordnung tatsächlich auch kein im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführtes Mittel verzeichnet, wie etwa die in der Verordnung aufgeführten Afterschließbandagen, Penisklemmen und Handgelenksriemen.
- Noch weniger überzeugen kann es, wenn das SG ausführt, richtig sei zwar, daß es sich bei der Entscheidung des Bundesausschusses über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 92 SGB V einerseits und der Entscheidung der SpitzenVBe über die Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis andererseits um von einander unabhängige Zulassungsverfahren handle; richtig sei auch, daß sich die Entscheidungen des NUB- Ausschusses auf die vertragsärztliche Abrechnungsfähigkeit auswirkten; Gesetzgeber und Rechtsprechung hätten aber durchaus Instrumente zur Verfügung gestellt, um die sich scheinbar widersprechenden Entscheidungen in ihren gegenläufigen Auswirkungen im Leistungsfall und als verhaltenssteuerndes Instrument wieder zur Deckung zu bringen: sei die Anwendung eines Hilfsmittels in seinem therapeutischen Nutzen umstritten und sei deshalb zwar die Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis erfolgt, jedoch die Einführung als neue Methode unterblieben, weil der therapeutische Nutzen zu Unrecht als nicht nachgewiesen oder umstritten angesehen gewesen sei, bestehe unter Umständen die Möglichkeit, unmittelbar im Verhältnis zum Bundesausschuß eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, jedenfalls aber im Leistungsverhältnis incident zu klären, ob hier ein Systemversagen iS der Rechtsprechung des BSG vorliege (Hinw auf BSG Urt.v. 16.9.1997 1 RK 28/95 = BSGE 81,54 =
§ 135Nr 4 ).
Man muß sich nur einmal vor Augen führen, wohin diese Auffassung führen könnte: dem Hersteller, der laut SG in solchen Fällen die unmittelbare rechtliche Klärung herbeiführen kann, wird möglicherweise mit dem Urteil des BSG vom 1.10.1990 ( 6 RKa 22/88 = SozR 2200 § 368 p Nr 2) entgegengehalten, daß seine Klage gegen den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zulässig, aber nicht begründet ist, weil er nicht Adressat der RL ist und durch sie auch im Wettbewerb nicht diskriminiert wird; alsdann wird ihm womöglich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bescheinigen, daß rechtlich geschützte Positionen der Hersteller nicht betroffen sind (vgl. die Entscheidungen v. 20.9.1991 ( 1 BvR 1621/89 = DieLeistg 92,237 = SGb 93,118; 1 BvR 879/90 =
§ 34Nr 1 = NJW 92,735 ); 1 Bv
R 1455/90 = SGb 92,605 zu § 34 und jüngst zu § 93 SGB V Entsch. v. 25.2.1999 1 BvR 1472/91 u 1510/91); und schließlich muß ja der Bundesausschuß nicht einmal jede therapeutisch wirksame Methode akzeptieren (vgl. Beuthien aaO S. 112 ff) und könnte womöglich etwa einwenden, daß Heimbehandlung, auch wenn sie auf ärztliche Verordnung erfolgt, die Gefahr unkontrollierten, unsachgemäßen Gebrauchs in sich birgt. Der Versicherte hingegen, müßte sich unter Umständen mit dem Urteil des BSG vom 16.9.97 (aaO) entgegenhalten lassen, ihm sei gegenüber den Richtlinien nach § 92 SGB V der Einwand abgeschnitten, die Methode sei gleichwohl zweckmäßig, und soweit ihm das SG mit dem BSG aaO auf ein "Systemversagen" sich zu berufen gestatten will, erhebt sich die Frage, worin ein solches Versagen wohl zu erblicken sein könnte, wenn sich der zuständige Ausschuß seit 1980 laufend und regelmäßig mit der streitigen Methode befaßt? Sicherlich nicht allein darin, daß er nach Ansicht der Klägerin zu dem falschen Ergebnis gelangt ist. Es greifen also nicht einmal die vom SG zur Lösung der allein von ihm selbst geschaffenen Diskrepanz zur Verfügung gestellten Instrumente. Und tatsächlich geht es ja auch um etwas ganz anderes: es macht keinerlei Sinn, Hilfsmittel ins Verzeichnis aufzunehmen, von denen nicht von vornherein feststeht, daß sie auch zu Lasten der GKV verordnet werden können. Und damit nicht unnütz Mittel ins Verzeichnis aufgenommen werden, hat der Gesetzgeber den Satz in § 128 SGB V eingefügt, den das SG nicht beachtet hat. III. Mit der Berufung greift die Klägerin im wesentlichen die Argumente auf, die sie schon in erster Instanz vorgetragen hat, von denen das SG aber - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - keinen Gebrauch machen mußte. Nach dieser Argumentation unterscheidet sich die rechtliche Bewertung von Heil- und Hilfsmitteln in der Weise, daß die Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln den SpitzenVBen und die von Heilmitteln dem Bundesausschuß der Ärzte und KKen überlassen sei, mit der Folge, daß der Ausschluß der konservativen Magnetfeldtherapie durch den Beschluss des Bundesausschusses vom 14.1.1992 der Aufnahme der bei ihrer Anwendung benötigten Geräte nach § 128 SGB V nicht entgegenstehen könnte. Auch dieser Auffassung wird man von der Systematik und vom Ergebnis her kaum folgen können. Die Zuordnung von Mitteln zur Gruppe der Heilmittel oder zur Gruppe der Hilfsmittel ist rechtlich nicht nur schwierig, sondern mitunter auch unmöglich; jedenfalls sind die Grenzen fließend, und es können sich je nach der Zweckbestimmung unterschiedliche Ergebnisse ergeben (vgl. Kasseler-Kommentar, § 32 Rdn 7 ff). So kann etwa ein Therapietandem je nach ärztlichem Plan Heilmittel, Sicherungshilfsmittel oder auch ein die Behinderung ausgleichendes Hilfsmittel sein. Auch hier könnte sich vielleicht je nach Indikation eine unterschiedliche Zuordnung ergeben. Die von der Klägerin in Bezug genommen Einteilung in den Richtlinien (Heilmittel = nur Dienstleistungen/Sachleistungen = Hilfsmittel) dient nur der Vereinfachung und ist mit Gesetz und Materialien nicht in Einklang zu bringen (vgl. § 124 SGB V "Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden ..."; BT-Drucks 200/88 S. 173; Krauskopf, § 27 Rdn 24 u § 32 Rdn 2; BSG Urt. v 10.5.1995 1 RK 18/94 =
§ 33Nr 15 - antiallergene Matratzen als Heilmittel).
Für das SG ist unstreitig, daß es sich bei den hier zu beurteilenden Geräten um Hilfsmittel handelt. So selbstverständlich ist das freilich nicht. Das BSG (15.4.97 1 RK 4/96 = BSGE 80,181 ) hat die Magnetfeldtherapie ebenso selbstverständlich als Heilmittel aufgefaßt - freilich für den Fall, daß sie durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer erbracht wird. Folgte man nun der Klägerin hieße das: wenn es der Arzt via nichtärztlichem Leistungsbringer verschreibt, ist das Mittel keine Kassenleistung, weil die RL entgegenstehen; wenn es der Arzt zum Hausgebrauch verschreibt, gehört es ins Verzeichnis und die Kasse muß zahlen. Die Klägerin selbst ordnet die Geräte den Hilfsmitteln iS der
- Mögl des § 33 Abs 1 S. 1 SGB V zu (zur Sicherung der ärztlichen Behandlung). Solche Mittel sind quasi-Heilmittel im Gegensatz zu den Heilmitteln, die auf einen Behinderungsausgleich gerichtet sind (§ 33 Abs 1 S. 1
- Mögl SGG), als die eigentlichen Hilfsmittel aufgefaßt werden und wohl ganz überwiegend die sind, die ins Verzeichnis gehören. Die Unterschiedlichkeiten in den §§ 138 , 139 SGB V, daß es einerseits nur für Hilfsmittel, aber nicht für Heilmittel - zusätzlich zu den Richtlinien nach § 92 SGB V - ein Verzeichnis in der Zuständigkeit der Kassen gibt, und daß andererseits nur für neue Heilmittel, aber nicht für neue Hilfsmittel bestimmt ist, daß ihre Verordnung von der Anerkennung des Bundesausschusses der Ärzte und KKen abhängig ist, hat ihre Ursache im wesentlichen nur darin, daß Heilmittel wie auch Hilfsmittel iS von § 33 Abs 1 S. 1 SGB
- Mögl SGB V a r z t n ä h e r sind als Hilfsmittel der üblichen Art (also die nach § 33 Abs 1 S. 1
- Mögl SGB V). Die Sehfähigkeit wird jeweils nur einmal bei Verordnung der Brille geprüft - Sicherungshilfsmittel und Heilmittel wie etwa die Durchführung von Krankengymnastik sollten laufend auf ihre Übereinstimmung mit der zielgerichteten Therapie des Arztes überprüft werden. Jedenfalls ändern diese Unterschiedlichkeiten nichts daran, daß jede Maßnahme in der Krankenversicherung arztgebunden ist, und daß der Bundesausschuß die Standards - so § 92 Abs 1 S. 1 Nr 6 SGB V ausdrücklich - in RL setzt, die gleichermaßen gelten für Heil- und Hilfsmittel. Demgemäß bedurfte es einer dem § 138 SGB V entsprechenden Vorschrift für die Versorgung mit neuen Hilfsmitteln nicht, weil die Qualitätssicherung der zugrundeliegenden Methode bei die Behinderung ausgleichenden Mitteln idR bereits über §§ 92 , 135 SGB V abgedeckt ist, und weil für die im wesentlichen verbleibende bloße Prüfung der wirtschaftlich und medizinisch einwandfreien Leistung nach § 139 SGB V der Sachverstand von Kassen und Medizinischem Dienst ausreichend erschien, während die Qualitätsprüfung der arztunmittelbareren Therapie in Form der Versorgung mit Heilmitteln (und idR auch mit die ärztliche Behandlung sichernden Hilfsmitteln) sowohl in Anbetracht der zugrundeliegenden Methode als auch in Form der speziellen Einwirkung des Arztes durch das Heilmittel dem geballterem Sachverstand von Krankenkassen u n d Vertragärzten überantwortet ist. Die Klägerin beruft sich demgegenüber auch ohne Erfolg auf Schwerdtfeger (in NZS 98,49,52;97) der dem BSG zunächst darin folgt, daß § 92 SGB V dem Bundesausschuß die Kompetenz zur generellabstrakten Konkretisierung des Rahmenrechts des Versicherten generalklauselartig überläßt, um dann zu konstatieren, daß es sich bei § 128 SGB V um eine von der grundsätzlichen Regelung abweichende lex specialis insofern handle, als diese Vorschrift die Kompetenz zur Erstellung des Hilfsmittelverzeichnis nicht dem Bundesausschuß, sondern den SpitzenVBen der KKen zuweist. Schwerdtfeger verkennt dabei, daß es sich so besehen nicht um eine lex specialis handeln kann, weil das Hilfsmittelverzeichnis der SpitzenVBe - im Gegensatz zu etwa den NUB-RL - jenes Rahmenrecht des Versicherten unberührt läßt, insbesondere seine Ansprüche aus den §§ 27 ff SGB V nicht einzuschränken vermag (vgl. die Urteile des
- Senats v. 29.9.97 8 RKn 27/96 =
§ 33Nr 25 ; v. 13.5.98 8 RKn 13/97 ). Soweit dieser Senat aa
O allerdings behauptet, die ärztliche Verordnung (vgl. §§ 72 ff SGB V u § 30 BMV-Ä) sei nicht Voraussetzung für die Versorgung mit einem Heilmittel; der Arztvorbehalt des § 15 Abs 1 S. 2 SGB V gelte insoweit nicht, kann offen bleiben, inwieweit, das, was dieser Senat lediglich einem früheren Urteil des BSG zur Ersatzbrille entnimmt ( BSGE 36,146 ,149), tatsächlich allgemein Gültigkeit hat. Darauf kommt es hier nämlich nicht entscheidend an, denn auch dieser Senat geht nicht davon aus, daß Hilfsmittel, die nicht Gegenstand einer vertragsärztlichen Versorgung sind, zu Lasten der GKV beansprucht werden können. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Senat hat Anlaß gesehen, die Revision wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/155877.html Kommentare
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