O. § 101 SGG Anm. 7a; Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG Anm. 16). Ein Versicherungsträger darf sich also nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichten, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Gleichwohl ist ein materiellrechtlich unrichtiger Prozeßvergleich nicht ohne weiteres unwirksam. Denn es muß zwischen der Zulässigkeit und der Wirksamkeit eines materiellrechtlich fehlerhaften Prozeßvergleichs unterscheiden können. Das "Verfügenkönnen" i.S. des § 101 SGG deckt sich nicht mit dem "Verfügendürfen" (BSG SozR § 101 SGG Nrn. 8 und 9;
8). Jedenfalls soweit Meinungsverschiedenheiten, die in der Frage des bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der sich daraus ergebenen Ansprüche und Verpflichtungen hervorgetreten sind, durch eine vergleichsweise Regelung ganz oder teilweise beigelegt werden, ist die Regelung wirksam, auch wenn sie inhaltlich dem objektiven Recht widerspricht. Die Unwirksamkeit eines Vergleichs ist nur dann anzunehmen, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. §§ 134 , 138 BGB) verstößt, nicht aber, soweit sein Inhalt mit sonstigen materiellrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise im Widerspruch steht (vgl. Meyer-Ladewig. aaO. sowie die in § 58 SGB X normierten Nichtigkeitsgründe). Denn nicht jede zwingende Norm des Verwaltungsrechts oder Sozialrechts hat die Bedeutung eines Verbotsgesetzes im Sinne von § 134 BGB (
O. ) entschieden hat, nach den Regelungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei die Klägerin nicht zur Erstattung verpflichtet, da kein Übergang der Unfallast eingetreten sei, hat in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der RVO jedoch nicht die Bedeutung eines Verbotsgesetzes. Denn § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB erfasst nur schwerwiegende Verstöße. Entscheidend kommt es auf die Konsequenzen an, die die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vergleichs jeweils hätte. Als schwerwiegend ist ein Verstoß insbesondere dann zu bezeichnen, wenn seine Folgenlosigkeit die faktische Geltungskraft der in Frage stehenden Norm untergraben würde (vgl. Freischmidt in Hauck, Kommentar zum SGB X, § 58 SGB X Anm. 12). Dies kann bei den hier vorliegenden Vergleich, der einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1983 festlegt, nicht bejaht werden. Es handelt sich bei dieser Regelung um einen "normalen" auf fehlerhafte Auslegung von Rechtsnormen beruhenden Mangel, der die Wirksamkeit des Vergleichs regelmäßig nicht berührt (vgl. dazu Freischmidt in Hauck, aaO.; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 58 SGB X Anm. 5 m.w.N.). Gleiches gilt auch für das Anerkenntnis. Denn es hat ebenso wie der Prozessvergleich eine Doppelnatur (BSG SozR § 101 SGG Nr. 3; Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG Anm. 37; Meyer-Ladewig, aaO. § 101 SGG Anm. 21) und der Begriff des "Verfügenkönnens" ist ebenso auszulegen wie beim Prozeßvergleich (vgl. Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG Anm. 38 m.w.N.). Soweit die Klägerin die Nichtigkeit des Vergleichs bzw. des Anerkenntnisses gemäß § 306 BGB schriftsätzlich geltend gemacht hat, liegen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Ob einem Sozialleistungsträger ein Tun verboten ist oder ob er rechtlich nicht in der Lage ist, es zu tun, sind zwei Fragestellungen, die eng beianderliegen und sich ggfs. decken (vgl. Freischmidt in Hauck, aaO. § 58 SGB X Anm. 14). Der Umstand, daß die Rechtsprechung des BSG bis Oktober 1995, wie oben dargelegt, in vergleichbaren Fällen einen Erstattungsanspruch bejaht hat, macht die Schwierigkeit der Auslegung der einschlägigen rechtlichen Normen deutlich und schließt die Nichtigkeit des 1994 geschlossenen Vergleichs sowie des Anerkenntnisses gemäß § 306 BGB aus. Eine Nichtigkeit gemäß § 142 BGB scheidet ebenfalls aus. Denn zum einen lag bei der Klägerin lediglich ein unbeachtlicher Rechtsirrtum vor und zum anderen ist die Anfechtung nicht unverzüglich erklärt worden. Der Vergleich ist auch nicht gemäß §§ 58 Abs. 1, 54 SGB X i.V.m. § 779 BGB unwirksam. Denn der Irrtum muß sich dabei auf Umstände beziehen, die nicht ungewiss waren. Ein Irrtum über einen ungewissen Punkt, wie hier das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, ist unerheblich (vgl. Freischmidt in Hauck, aaO. § 54 SGB X Anm. 23 m.w.N.; Krasney in Kasseler Kommentar § 54 SGB X Anm. 14), da es gerade Zweck des Vergleichs ist, ein Zurückgreifen auf die Umstände auszuschließen, über die man sich verglichen hat. Soweit die Klägerin geltend macht, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich und das Anerkenntnis sei entfallen und der Klageantrag insoweit ein Kündigungs- bzw. Anpassungsbegehren enthält, ist ein neues Verfahren einzuleiten (vgl. Meyer-Ladewig, aaO. § 101 SGG Anm. 17 b; Rohwer-Kahlmann, aaO. § 101 SGG Anm. 32; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 101 SGG Anm. 1 c), so daß die Klage insoweit zwar zulässig, jedoch unbegründet ist. Gemäß § 59 Abs. 1 SGB X kann, sofern sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich verändert haben, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen, oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Dabei sind die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse von den Verhältnissen zu unterscheiden, die zum Gegenstand der vertraglichen Regelung gemacht, also zum Vertragsinhalt erhoben worden sind (vgl. Freischmidt in Hauck, aaO. § 59 SGB X Anm. 7). Das Bestehen der Erstattungspflicht wurde hier jedoch gerade zum Vertragsbestandteil, so daß eine Anpassung wegen Änderung der Rechtsprechung ausscheidet. Anderenfalls wäre der Sinn und Zweck des Vergleichs, die Ungewissheit endgültig zu beseitigen, verfehlt. Gleiches gilt auch für das Anerkenntnis, dass die Zuständigkeit endgültig regeln sollte. Überdies war den Beteiligten bei Vergleichsabschluss und Abgabe des Anerkenntnisses bekannt, daß insoweit weitere Rechtstreite anhängig waren. Gleichwohl haben sie den Vergleich ohne jeglichen Vorbehalt geschlossen und das Anerkenntnis uneingeschränkt abgegeben. Schließlich könnte bezüglich des Vergleichs auch eine "Unzumutbarkeit" im Sinne von § 59 SGB X nicht bejaht werden. Denn aufgrund des Vergleichs wurde lediglich eine Erstattungspflicht für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1983 begründet. Unter Berücksichtigung der relativ geringfügigen Zahlungen in Höhe von insgesamt etwa 3.000,00 DM liegt jedoch keine Unzumutbarkeit vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verhalten des Beklagten auch nicht rechtsmißbräuchlich. Er ist insbesondere nicht nach § 86 SGB X verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Rückerstattungs- und Erstattungsansprüche so zu behandeln, als sei er der zuständige Unfallversicherungsträger. Gemäß § 86 SGB X sind die Leistungsträger verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB eng zusammenzuarbeiten. Die Rechtsprechung (BSG SozR 1300 § 101 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 105b Nr. 6) hat diese Vorschrift dahingehend ausgelegt, daß sie zumindest die Verpflichtung umfaßt, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen auch die Belange des anderen Sozialleistungsträgers angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur für das Vorliegen einzelner Leistungsvoraussetzungen für die Erstattungsansprüche und ist auf Status entscheidungen - wie hier - wegen deren erheblich weiterreichenden Bedeutung vor allem deshalb nicht zu übertragen, weil dadurch der von der Vorschrift bezweckte Interessenausgleich zwischen den am Erstattungsverfahren beteiligten Träger nicht erreicht werden kann (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 SGG Nr. 15). Nach alledem sind der Vergleich und das Anerkenntnis nicht nachträglich weggefallen, so daß die Klägerin weiterhin der zu ständige Unfallversicherungsträger ist und ihr weder Rückerstattungs- noch Erstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. 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