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BFH, Urteil vom 19.12.2007 - I R 46/07

Obsah (4)§ 8§ 118§ 9§ 12

Tatbestand I. Streitig ist, ob ein Veräußerungsgewinn (Verkauf von in Großbritannien belegenem Grundbesitz) besteuert werden kann. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt de

Gesellschafters bzw. der Geschäftsführerin keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich seien (Schreiben

HM Inspector of Taxes vom 7. April 1988). Eine weitere Klärung etwaiger ausländischer Steuerpflichten unterblieb in den Folgejahren. Zu einer Versteuerung

Veräußerungsgewinns in Großbritannien kam es nicht. In den Änderungsbescheiden zur Körperschaftsteuer bzw. zum Gewerbesteuermessbetrag

Streitjahres erfasste das damals zuständige Finanzamt X (FA X) den Veräußerungsgewinn unter Hinweis auf Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2

Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F.

Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) --DBA-Großbritannien 1964/1970--. Ein Anfang 2004 gestelltes Auskunftsersuchen

FA X wurde von der zuständigen britischen Behörde unter Hinweis auf eine fehlende Niederlassung der Klägerin in Großbritannien dahin beantwortet, dass der Veräußerungserlös in Großbritannien nicht steuerpflichtig sei. Die Klage blieb erfolglos (Urteil

Finanzgerichts --FG-- München vom 7. Mai 2007 7 K 5254/04 ). Im Klageverfahren war der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zuständig geworden. Mit der Revision rügt die Klägerin eine nicht ausreichende Feststellung

ausländischen Rechts und die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil

FG München vom 31. Mai 2007 7 K 5254/04 aufzuheben, den Veräußerungsgewinn außer Ansatz zu lassen und unter Änderung der angefochtenen Bescheide die Körperschaftsteuer 1996 und den Gewerbesteuermessbetrag 1996 entsprechend herabzusetzen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung sowie zur Herabsetzung der festgesetzten Körperschaftsteuer und

festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da der Veräußerungsgewinn bei der Ermittlung

steuerpflichtigen Einkommens bzw.

Gewerbeertrages einzubeziehen ist (keine Freistellung nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien 1964/1970), ist gegenläufig eine höhere Gewerbesteuer-Rückstellung zu berücksichtigen. Damit hat die Klägerin mit ihrem darüber hinausgehenden Begehren keinen Erfolg. 1. Die Klägerin, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in Deutschland hat, unterliegt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1

Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) und der Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1

Gewerbesteuergesetzes --GewStG--). Zum Einkommen i.S.

§ 8Abs. 1 KSt

G, das zugleich Grundlage der Ermittlung

Gewerbeertrages ist (§ 7 GewStG), rechnet auch ein Gewinn aus der Veräußerung von Betriebsvermögen, das als Grundbesitz im Ausland belegen ist. 2. Der Gewinn ist nicht nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 von der Bemessungsgrundlage auszunehmen; denn es handelt sich um einen Gewinn i.S.

Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970, der im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig ist. a) Gemäß Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S.

Art. XII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 in dem Gebiet besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Nach dem Recht

Gebietes, in dem das betreffende Vermögen liegt, bestimmt sich gemäß Art. XII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 auch der Begriff "unbewegliches Vermögen". Dabei umfasst der Begriff in jedem Falle das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften

Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Dass der Grundbesitz der Klägerin als "unbewegliches Vermögen" in diesem Sinne anzusehen ist, ist unter den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Veräußerung

Grundbesitzes ist abkommensrechtlich in Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 erfasst. Diese Regelung ist auch dann heranzuziehen, wenn die Klägerin durch eine dortige Betriebsstätte Unternehmensgewinne i.S.

Art. III DBA-Großbritannien 1964/1970 erzielt haben sollte. Das folgt aus Art. III Abs. 5 DBA-Großbritannien, der Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien einen systematischen Vorrang gegenüber Art. III Abs. 1 DBA-Großbritannien einräumt (s. auch Bahns in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. VIII DBA-Großbritannien Rz 1 unter Hinweis auf Wassermeyer, ebenda, Art. 13 MA Rz 1). Ebenso wäre für den auf das unbewegliche Vermögen entfallenden Veräußerungsgewinn die Rechtsfolge

Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 anzuwenden, wenn es sich im Streitfall um eine Veräußerung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Betriebsstätte (Art. VIII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970) handeln sollte (s. insoweit z.B. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 13 MA Rz 78).

  1. b)Unter welchen Voraussetzungen Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 als sogenannte subject-to-tax-Klausel die Besteuerung in Deutschland (als Ausnahme von der Steuerfreistellung) ermöglicht, ist streitig. Ob insoweit ausreicht, dass die Veräußerung in Großbritannien tatsächlich nicht besteuert wurde (Verfügung der Oberfinanzdirektionen --OFD-- Düsseldorf und Münster vom 18. Juli 2005, Steuererlasse in Karteiform --StEK-- Doppelbesteuerung Allgemein Nr. 227, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 96; Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006, Deutsche Steuer-Zeitung 2006, 708; Wingert/Krause, Handkommentar der wichtigsten DBA, 1993, S. 255), oder ob notwendig ist, dass der Veräußerungsgewinn nach Maßgabe britischen Steuerrechts nicht abstrakt steuerpflichtig ist (Beckmann in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. XVIII DBA-Großbritannien Rz 38; Grotherr in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. XVIII DBA-Großbritannien Rz 12; Stoscheck/Reichel/Peter, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB-- Fach 5 Großbritannien Gruppe 2, S. 379, 386 f.), kann im Streitfall offenbleiben. Denn der Gewinn ist im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtig.
  2. aa)Die Feststellung ausländischen Rechts gehört zu den Tatsachenfeststellungen i.S.

§ 118Abs. 2 FGO (z.B. Senatsurteile vom 16. Dezember 1992 I R 32/92 , BFHE 170, 354 , BSt

Bl II 1993, 399 ; vom

  1. November 1999 I R 11/99 , BFHE 190, 419 , BStBl II 2001, 822 ; BFH-Urteil vom
  2. Mai 2005 II R 12/02 , BFH/NV 2005, 2011 ). Diese Feststellungen sind vom FG von Amts wegen vorzunehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung). Dabei ist das Gericht nicht auf die von den Beteiligten beigebrachten Nachweise beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen. Damit steht die Art und Weise der Ermittlung ausländischen Rechts im pflichtgemäßen Ermessen

Gerichts (z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 26; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung,

  1. Aufl., § 118 Rz 61; Geimer in Zöller, ZPO,
  2. Aufl., § 293 Rz 15, jeweils m.w.N.). Im Revisionsverfahren kann überprüft werden, ob das FG sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, ob die Ermittlung der Rechtsnormen und ihres Inhalts verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und ob das FG bei seinen Ermittlungen die Ermessensgrenzen sowie die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet hat (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO Rz 27; Beermann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 118 FGO Rz 38.2). aaa) Die Klägerin hat geltend gemacht, es fehle eine korrekte Feststellung der einschlägigen ausländischen Rechtsnormen. Zum einen beruhe die Feststellung "auf sehr oberflächlichen Quellen". Zum anderen sei hier das Ermessen bei der Art und Weise der Ermittlung ausländischen Rechts durch die Besonderheiten

Doppelbesteuerungsabkommens eingeschränkt. Es hätte mit einem Sachverständigengutachten geklärt werden müssen, ob die britische Finanzverwaltung bei Kenntnis aller Umstände eine Besteuerung nicht vorgenommen hätte. Diese Rüge der Klägerin hat keinen Erfolg. bbb) Das FG hat darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Bestimmungen

britischen Rechts vollständig dokumentiert und durch in deutscher Sprache abgefasste Beiträge und Kommentierungen sowie durch Urteile britischer Gerichte hinreichend erläutert seien. Dazu konnte das Gericht u.a. auf die im Internet abrufbare für das Streitjahr geltende Fassung

Taxation of Chargeable Gains Act 1992 (TCGA) und

Income and Corporation Taxes Act 1988 (ICTA) sowie auf das Business Income Manual der britischen Finanzverwaltung zurückgreifen. Das Gericht hat diese Quellen im Urteil ausführlich dargestellt und auf dieser Grundlage --auch unter Heranziehung der Rechtsprechung und eines einschlägigen Fachaufsatzes-- die für die Frage einer britischen Steuerpflicht maßgebenden Rechtsnormen ermittelt. ccc) Das FG hat, weil es die Rechtsnormen aus allgemein zugänglichen Quellen ordnungsgemäß ermitteln konnte, in Kenntnis und in Ausübung seines Ermessens auf ein Sachverständigengutachten verzichten können. Eine Grundlage für eine Reduzierung

Ermessens durch die Besonderheiten

Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht ersichtlich; dass eine inländische Steuerfolge von der Ermittlung (und Auslegung)

ausländischen Rechts abhängt, berührt die Ermessensausübung nicht. Im Übrigen gilt der Kern der von der Klägerin erhobenen Rüge auch weniger der Feststellung der Rechtsgrundlagen, sondern vielmehr der konkreten Rechtsanwendung durch das FG. bb) Das FG hat auf der Grundlage seiner Feststellungen entschieden, dass die Klägerin nach den Prüfungskriterien der britischen Gerichte ("badges of trade") --die ähnlich dem deutschen Steuerrecht eine Gesamtwürdigung äußerlich erkennbarer Indizien für das Vorliegen einer handelsgewerblichen Tätigkeit vornehmen-- die Voraussetzungen für ein Handelsgewerbe ("trade") i.S.

Sec. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 TCGA nicht erfüllt. Es hat dabei als Indizien für eine im Augenblick

Erwerbs vorhandene Veräußerungsabsicht insbesondere gewürdigt den Erwerb eines mit einem lebenslänglichen, vererbbaren, vom Verpächter nicht kündbaren Pachtrecht belasteten Objekts und die fehlenden Verkaufsbemühungen durch Inserate etc. während der 12-jährigen Haltezeit. Damit hat das FG eine die "capital gains"-Besteuerung eröffnende "trader"-Eigenschaft der Klägerin mit Blick auf die Haltedauer

Objekts verneint (s. insoweit allgemein auch Stoscheck/Reichel/Peter, IWB Fach 5 Großbritannien Gruppe 2, S. 379, 388 f.). Das FG hat auch darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin gerade nach dem fehlgeschlagenen Versuch einer Pachterhöhung und der Währungskursentwicklung in Gang gesetzten Aktivitäten (Verwertung kleinerer Teilflächen in zwei Fällen, Versuch einer Baulandausweitung, Verkauf eines Mineralgewinnungsrechts) als Maßnahmen für eine langfristige Mehrung der Überschüsse und eine Wertsteigerung eingeschätzt werden können. Gegenstand der Feststellungen

FG war auch die zeitnah zum Erwerb

(1988)abgegebene Stellungnahme

Beraters der Klägerin gegenüber der britischen Finanzverwaltung ("the company had not trade in the United Kingdom"), der die Klägerin nicht entgegengetreten war, und das eigene Deklarationsverhalten in Großbritannien (fehlende Abgabe von Steuererklärungen auch in den Jahren, in denen es zu einer Verwertung von Teilflächen gekommen war). Darüber hinaus liegen nach der Entscheidung

FG auch die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Sec. 776 Abs. 1 ICTA (Erzielen eines Veräußerungsgewinns als Hauptgrund für den Landerwerb) nicht vor, ungeachtet der Tatsache, dass im Streitfall --wegen der Existenz

Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970-- eine endgültige Steuervermeidung im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft ausgeschlossen sei. Diese Würdigung

FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren darauf hinweist, dass die vom FG herangezogenen Indizien, die gegen eine handelsgewerbliche Tätigkeit sprechen, schon durch den Hinweis auf die Größe

Projekts und die gewählte Rechtsform der GmbH aufgewogen würden, wird nur geltend gemacht, dass die Würdigung

FG zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Im Übrigen spielt die Rechtsform außerhalb

Geltungsbereichs

§ 8Abs. 2 KSt

G für die Qualifizierung einer Tätigkeit keine entscheidende Rolle. Auch kann es auf die Größe oder den Wert

Anlagegegenstandes jedenfalls dann nicht ankommen, wenn --wie im Streitfall-- die Aufwendungen für den fremdfinanzierten Erwerb durch die Höhe der erzielten Pachten abgedeckt werden können. 3. Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung

Gewerbeertrages (unter Ansatz

Veräußerungsgewinns) ohne Rechtsfehler eine Kürzung

Gewerbeertrages weder nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG noch nach § 9 Nr. 3 GewStG berücksichtigt. Wegen der unterjährigen Veräußerung ihres Grundbesitzes (Oktober 1996) im streitigen Erhebungszeitraum ist die Klägerin nicht mehr im gesamten Erhebungszeitraum als Grundstücksverwaltungsgesellschaft i.S.

§ 9Nr. 1 Satz 2 Gew

StG anzusehen. Ebenso ist der Veräußerungsgewinn nicht als auf eine ausländische Betriebsstätte entfallender Gewinn i.S.

§ 9Nr. 3 Gew

StG einzuordnen. Verpachteter Grundbesitz erfüllt den Betriebsstättenbegriff

§ 12der Abgabenordnung nicht (s. z.B. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05 , BFHE 214, 178 , BSt

Bl II 2007, 94 ; Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 12 AO Rz 22; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 12 AO Rz 15). 4. Bei der Ermittlung

Einkommens der Klägerin (und damit auch

Gewerbeertrages) wurde allerdings versäumt, die Belastung

Ergebnisses mit der Gewerbesteuer durch die Anpassung der Gewerbesteuer-Rückstellung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide sind abzuändern. Die Berechnung der hiernach festzusetzenden Beträge wird dem FA aufgegeben (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Permalink: https://openjur.de/u/156340.html ( https://oj.is/156340 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 15 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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