Unternehmens bilden der Handel mit und der Vertrieb von Buntmetall sowie die Unternehmensberatung ohne Rechts- und Steuerberatung. Die von der Antragstellerin bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft meldete die Gründung beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) an und legte die Eröffnungsbilanz, den mit der auch zur Prozessführung bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei und der A-GmbH geschlossenen Miet- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22. August 2007 sowie eine Angebotsbestätigung einer in Deutschland ansässigen GmbH vom 1. Oktober 2007 vor. Das FA lehnte im Anschluss an eine Umsatzsteuernachschau gemäß § 27b
Umsatzsteuergesetzes (UStG) den Antrag der Antragstellerin, ihr eine Steuernummer zu erteilen, wiederholt mit der Begründung ab, die Gesamtumstände ließen auf keine selbständige unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin i.S.
G schließen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Finanzgericht (FG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und legte weitere Unterlagen über die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit inländischen Unternehmen vor. Das FG gab dem Antrag statt und verpflichtete das FA, der Antragstellerin bis zum Abschluss
Hauptsacheverfahrens eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen. Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, vertritt das FA die Ansicht, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer zu. Sie sei keine Unternehmerin i.S.
G. Die an ihrem Sitz in den Geschäftsräumen der A-GmbH vorhandenen Räumlichkeiten teile sie mit 21 anderen Firmen. Ihre Geschäftsleitung könne dort nicht tätig werden. Bei Erteilung der Steuernummer erscheine eine Steuergefährdung als möglich, zumal der Geschäftsführer seinen Wohnsitz im Ausland habe und es daher zu Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Steuerforderungen kommen könne. Im Bereich
Altmetallhandels entstünden durch Umsatzsteuerbetrug Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Die Vorgehensweise entspreche dabei derjenigen bei der Antragstellerin. Der Antragstellerin stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu. Dies schließe die Erteilung der Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke aus. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung
FA ausgesprochen, der Antragstellerin eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zuzuteilen. Die Vorentscheidung steht in Einklang mit den Urteilen
FG Münster vom 27. März 2007 1 K 3553/06 S (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1575) und 1 K 3554/06 S (juris) sowie
Niedersächsischen FG vom
G auf Erteilung einer Steuernummer ebenfalls bejaht, jedoch im entschiedenen Einzelfall das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint, weil der Antragsteller, eine natürliche Person, nicht selbständig tätig war. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch zu. a) Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch von Unternehmern i.S.
G auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ist zwar weder im Gemeinschaftsrecht noch im inländischen Recht ausdrücklich vorgesehen; das Bestehen eines solchen Anspruchs ergibt sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG. Nach dieser Vorschrift muss eine Rechnung u.a. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. In den in § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG geregelten Fällen ist der Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für
sen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG) oder wenn er eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Steuernummer dient danach nicht nur der verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen und der Durchführung
Besteuerungsverfahrens. Sie ist vielmehr regelmäßig Voraussetzung für ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden, soweit nicht ausnahmsweise ausschließlich Umsätze ausgeführt werden sollen, für die die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben ist. Der Verpflichtung
Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch
Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber. Die Steuernummer ist zudem auch Voraussetzung für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG. In dem Antrag auf Erteilung einer solchen Nummer ist nämlich die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben (§ 27a Abs. 1 Satz 6 UStG). b) Lehnt das FA die Erteilung einer Steuernummer an eine GmbH ab, die zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtende Umsätze ausführen will, hat dies insoweit die Wirkung eines Tätigkeitsverbots und greift somit unmittelbar in den Schutzbereich
Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) ein. Dieses Grundrecht steht nicht nur "allen Deutschen" als natürlichen Personen zu, sondern es ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen
Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (Beschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe
Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 115, 276 , 303 f.). Der in der Ablehnung der Erteilung einer Steuernummer liegende Eingriff in die Berufsfreiheit einer GmbH entspricht schon
halb nicht den Anforderungen
1 Satz 2 GG, weil es für einen solchen Eingriff, der unter den oben genannten Voraussetzungen einem Tätigkeitsverbot gleichkommt, an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Eine solche Grundlage lässt sich insbesondere nicht dem § 85 der Abgabenordnung (AO) entnehmen. Nach dieser Vorschrift haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Wie sich auch aus der amtlichen Überschrift "Besteuerungsgrundsätze" ergibt, umschreibt die Vorschrift die Aufgaben der Finanzbehörden in allgemeiner Form, verleiht diesen aber keine Eingriffsbefugnisse (Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 85 AO Rz 14 f.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 85 AO Rz 1, 45, je m.w.N.). Die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit ist in § 35 der Gewerbeordnung eingehend geregelt und obliegt den zuständigen Behörden, nicht aber den für die Erteilung einer Steuernummer zuständigen Finanzämtern. c) Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG). Zur Begründung der Unternehmereigenschaft ist die Aufnahme der tatsächlichen Umsatztätigkeit nicht erforderlich. Die Unternehmereigenschaft beginnt vielmehr bereits mit den ersten auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten, nach außen ersichtlichen Handlungen; dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie etwa Investitionen in Räume oder Werbemaßnahmen. Entscheidend ist dabei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben (BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96 , BFHE 194, 498 , BStBl II 2003, 426 , und vom 17. Mai 2001 V R 38/00 , BFHE 195, 437 , BStBl II 2003, 434 ; BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2002 V B 104/01 , BFH/NV 2002, 1351 , und vom 20. Dezember 2007 IX B 194/07 ). Erfüllt eine in das Handelsregister eingetragene GmbH diese Anforderungen an die Unternehmereigenschaft, ist sie auch dann als Unternehmerin i.S.
G zu beurteilen, wenn ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seinen Wohnsitz im Ausland hat. Auch Ausländer, die im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können nach § 6
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zu Geschäftsführern bestellt werden, jedenfalls wenn sie jederzeit in das Inland einreisen können, wie dies insbesondere innerhalb der EU der Fall ist (Beschluss
Oberlandesgerichts Celle vom
UStG kann zudem selbst eine nach ausländischem Recht errichtete und im Ausland ansässige Gesellschaft sein, und zwar unabhängig davon, ob sie nach deutschem Recht rechtsfähig ist (BFH-Urteil vom 21. April 1994 V R 105/91 , BFHE 174, 469 , BStBl II 1994, 671 ). Mögliche Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Steuerforderungen spielen dabei keine Rolle. Die GmbH braucht nicht über Geschäftsräume zu verfügen, die gewisse Mindestanforderungen erfüllen, um Unternehmerin i.S.
G sein zu können. Als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift kommen auch Domizilgesellschaften und "Strohmänner" in Betracht (BFH-Beschlüsse von
Miet- und Geschäftsbesorgungsvertrags und die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit anderen inländischen Unternehmen. Der Eigenschaft der Antragstellerin als Unternehmerin i.S.
G steht nicht entgegen, dass ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Ungarn, einem Mitgliedstaat der EU, hat und die Antragstellerin im Inland über keine eigenen Geschäftsräume verfügt. Die vom FA angeführte Gefahr, es könne zu Steuerverkürzungen und Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kommen, kann die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin, der in der Versagung der Steuernummer liegt, nicht ersetzen. Es ist Aufgabe
für die Besteuerung zuständigen Finanzamts, die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG) auf mögliche Steuerverkürzungen zu überprüfen. Dieses Finanzamt kann zudem von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die § 18f UStG hinsichtlich einer Sicherheitsleistung vorsieht. Das Vorbringen
FA, im Bereich
Altmetallhandels entstünden durch Umsatzsteuerbetrug Steuerausfälle in Milliardenhöhe und die Vorgehensweise entspreche dabei derjenigen bei der Antragstellerin, ist im Übrigen weder substantiiert noch belegt. Sollte die GmbH, wie das FA ersichtlich befürchtet, in ein sog. Umsatzsteuerkarussell einbezogen werden, steht ihr unter den im BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04 ( BFHE 217, 194 , BFH/NV 2007, 2035 ) genannten Voraussetzungen kein Vorsteuerabzug zu. Die GmbH trägt dabei nach den maßgebenden Beweisregeln die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsteuerabzug, und zwar grundsätzlich auch hinsichtlich
den Vorsteuerabzug ausschließenden Wissens oder Wissenkönnens vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 217, 194 , BFH/NV 2007, 2035 , unter II.C.3.b). Entsprechendes gilt auch für den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Antragstellerin. e) Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG ist nicht Gegenstand
vorliegenden Verfahrens und ggf. nach einem entsprechenden Antrag der Antragstellerin gesondert zu prüfen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob, wie das FA unter Hinweis auf den Sonderbericht
Europäischen Rechnungshofs Nr. 8/2007 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer meint, aus einer Analyse der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vom
1 Satz 2 FGO, zumal sich die Ablehnung der Erteilung der Steuernummer als ein gewichtiger und nicht durch entsprechende Vorschriften begründeter Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit darstellt. Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist auch der BFH im Beschluss vom 20. Dezember 2007 IX B 194/07 ausgegangen. 3. Durch die vom FG ausgesprochene Verpflichtung
FA, der Antragstellerin bis zum Abschluss
Hauptsacheverfahrens eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen, wird die Hauptsache nicht vorweggenommen. Gewährt wird vielmehr nur vorläufiger Rechtsschutz mit den sich aus § 114 Abs. 3 FGO ergebenden Folgen (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 IX B 194/07 ). Permalink: https://openjur.de/u/156389.html ( https://oj.is/156389 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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