1 AO bei einem unzuständigen FA ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen FA abzustellen. Tatbestand I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis Ende 1995 bei der Firma X (Arbeitgeber) beschäftigt. Der Arbeitgeber ist eine Tochtergesellschaft der Firma Y (Muttergesellschaft). Der Kläger erwarb von der Muttergesellschaft Aktienoptionsscheine auf den Erwerb ihrer Aktien; diese waren an das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber gekoppelt. In den Jahren 1993 bis 1996 erzielte der Kläger aus der Ausübung der Aktienoptionen Einnahmen von insgesamt ... US-Dollar. Der Kläger ließ die Einnahmen in den Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre unberücksichtigt. Die Steuererklärungen gingen am 6. November 1995 (für 1994) bzw. 19. Juli 1996 (für 1995) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Wohnsitzfinanzamt --FA--) ein. Das FA veranlagte die Kläger erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide vom 2. Januar 1996 (für 1994) und 25. September 1996 (für 1995) wurden bestandskräftig. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1999, das an das Betriebsstätten-FA
Arbeitgebers gerichtet war, klärten die Rechtsanwälte D im Namen
Arbeitgebers und betroffener Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, über die Einräumung der Aktienoptionsrechte auf. In dem Schreiben heißt es u.a.: "Die nachfolgenden Erklärungen werden auf der Grundlage der Auffassung der Finanzverwaltung abgegeben, wonach die Aktienoptionen von Mitarbeitern bei der Ausübung der Option in Höhe der Differenz zwischen Optionspreis und dem Börsenpreis der Aktien zum Ausübungszeitpunkt steuerpflichtig sein sollen. Die Vertretenen geben die Erklärungen ab, um mögliche Steuerfolgen und Sanktionen auszuschließen, die aus der potentiellen Steuerpflicht für den Fall resultieren könnten, dass sich die Auffassung der Finanzverwaltung im konkreten Fall durch höchstrichterliche Rechtsprechung bewahrheiten sollte. Im übrigen weisen wir darauf hin, daß die Frage nach der Steuerpflicht und dem Besteuerungszeitpunkt von Aktienoptionen als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bislang offen ist, weil hierzu immer noch keine abschließende, höchstrichterliche Entscheidung vorliegt ...
weiteren sind wir der Auffassung, daß die ... [X] nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war, weil die Aktienoptionen von der amerikanischen Muttergesellschaft ausgegeben wurden ... Als haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Abs. 4, § 42d Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie im Hinblick auf § 371 , 378 AO teilen wir namens und im Auftrag der ... [X] und der in Anlage 1 namentlich aufgeführten Arbeitnehmer Ihnen mit, daß die ... [X] auf der Grundlage der Auffassung der Finanzverwaltung verpflichtet gewesen sein könnte, aus den Leistungen der amerikanischen Muttergesellschaft an die deutschen Mitarbeiter gemäß den Stock-Option-Plänen Lohn- und Kirchensteuer sowie ggfs. Solidaritätszuschlag einzubehalten ..." Mit Schreiben vom
1 Satz 1 Nr. 1 AO an ein unzuständiges FA, nämlich das Betriebsstätten-FA
Arbeitgebers gerichtet habe.
halb sei die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) maßgebend, mit der Folge, dass die strittigen Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 zu Recht ergangen seien. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Kläger beantragen sinngemäß, die angefochtene Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom
1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Der Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienprogramm führt in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss, in dem die Ansprüche aus dem Optionsrecht erfüllt werden (so bereits Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FG haben die Kläger ihre streitbefangenen (unvollständigen) Einkommensteuer-Erklärungen im Jahre 1995 (für 1994) und im Jahre 1996 (für 1995) beim FA eingereicht. Die regelmäßige Frist für die Festsetzung der Einkommensteuer 1994 wäre demnach --ohne das Eingreifen zusätzlicher an- und ablaufhemmender Vorschriften-- Ende 1999, diejenige für die Festsetzung der Einkommensteuer 1995 Ende 2000 abgelaufen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). a) Im Streitfall greift nicht die anlaufhemmende Vorschrift
2 Satz 1 Nr. 1 AO ein, wonach die Festsetzungsfrist u.a. bei Erstattung einer Anzeige grundsätzlich erst mit Ablauf
Kalenderjahrs beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird. Denn eine der Steuererklärung nachfolgende Berichtigungsanzeige nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung
BFH keine Anzeige i.S.
Bl II 1997, 266 ; BFH-Urteil vom
Arbeitgebers) eingereicht hat, oder ob er die eingetretene Steuerverkürzung nicht vielmehr dadurch beseitigen wollte, dass er den Rechtsanwälten D eine Vollmacht zur Abgabe der Berichtigungsanzeige erteilte, und es
halb an einem Vorsatz für eine Steuerhinterziehung fehlt. c) Die Vorentscheidung erweist sich ungeachtet
sen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Denn die Änderungsbescheide sind --entgegen der Auffassung der Kläger-- auch bei einer regelmäßigen Festsetzungsfrist von vier Jahren in nicht verjährter Zeit erlassen worden, weil die Voraussetzungen der ablaufhemmenden Vorschrift
9 AO erfüllt sind.
FG, an die der Senat gebunden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), erkannte der Kläger noch im Kalenderjahr 1999, also vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass die von ihm abgegebenen Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre unrichtig waren und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern gekommen war. Das FG hat ferner --gleichfalls in für den Senat bindender Weise-- festgestellt, dass das auch im Namen und in Vollmacht
Klägers erstellte Schreiben der Rechtsanwälte D vom 14. Oktober 1999, das in erster Linie eine Erklärung
Arbeitgebers darstellte, zugleich als eine Berichtigungsanzeige i.S.
1 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen ist. cc) Nach einhelliger Rechtsauffassung ist die Berichtigungsanzeige i.S.
1 AO an das örtlich und sachlich zuständige FA zu richten (Dumke in Schwarz, AO, § 153 Rz 2b; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung § 153 Rz 6; Müller, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 25, 30; vgl. auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 153 AO Rz 1 unter Hinweis auf die diesbezügliche Formulierung in § 165e Abs. 1 der Reichsabgabenordnung: "zuständige Finanzbehörde"). Damit übereinstimmend wird zu § 171 Abs. 9 AO einhellig und zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Festsetzungsfrist, die der Finanzbehörde zur Auswertung der Anzeige nach § 153 Abs. 1 AO zur Verfügung steht, nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang beim zuständigen FA endet (Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 85; Hartmann in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 77; Ruban in HHSp, § 171 AO Rz 98; Pahlke/Koenig/ Cöster, a.a.O., § 171 Rz 140; Baum in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 171 Rz 37; Balmes in: Kühn/v. Wedelstädt, 18. Aufl., AO, § 171 Rz 31). Nur diese Auffassung steht mit dem Regelungszweck
9 AO im Einklang. Denn durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass es bei einer kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erstatteten Anzeige zur Verjährung kommt, weil dem FA keine hinreichende Zeit zur Auswertung der berichtigten Angaben verbliebe, die ihr aufgrund von in der Sphäre
Steuerpflichtigen liegenden Umständen bisher nicht bekannt waren.
halb räumt § 171 Abs. 9 AO dem (zuständigen) FA eine Bearbeitungsfrist von einem Jahr nach Eingang der Anzeige ein. Innerhalb dieser Frist hat das FA im Interesse einer materiell richtigen Steuerfestsetzung die Gelegenheit, den Sachverhalt zu prüfen und einen Änderungsbescheid zu erlassen. dd) Der Umstand, dass eine Berichtigungsanzeige i.S.
1 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem unzuständigen FA erstattet wird und diese erst später dem zuständigen FA zugeht, bewirkt grundsätzlich nicht, dass die dem zuständigen FA zustehende Jahresfrist (wegen Eintritts der Festsetzungsfrist) entfällt oder eingeschränkt wird.
Steuerpflichtigen. Diesem wird auferlegt, das Erforderliche zu veranlassen, damit die auf seiner unzutreffenden Steuererklärung beruhende rechtswidrige Besteuerung nicht fortbesteht. Versäumnisse wie die fehlerhafte Übermittlung der Berichtigungsanzeige gehen daher zu Lasten
Steuerpflichtigen (vgl. hierzu Wüllenkemper, a.a.O., m.w.N.).
Schreibens vom 14. Oktober 1999 zusammenhängender-- Umstände erst im Jahre 2003 vom Betriebsstätten-FA an das FA weitergeleitet wurde. Der Kläger hatte es vielmehr in der Hand, die eingetretene Verzögerung durch eine korrekte Übermittlung der Berichtigungsanzeige zu vermeiden.
FG ging die Berichtigungsanzeige erst im Januar 2003 beim FA ein. Die angefochtenen Änderungsbescheide vom
G a.F. angesehen, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Option mehr als zwölf Monate betragen hat und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (Senatsurteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.