Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine
der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 1992 ein Zentrum für therapeutisches Reiten (Hippotherapie). Etwa 90 % der Umsatzerlöse entfallen auf das therapeutische Reiten. Die restlichen Umsatzerlöse resultieren aus Voltigierunterricht für Kinder und Reitunterricht für Erwachsene. Die Klägerin ist
Beruf Diplom-Pädagogin mit dem Schwerpunkt Rehabilitationspädagogik. Die therapeutische Behandlung in ihrem Reitzentrum wird nicht
ihr selbst, sondern
angestellten Krankengymnastinnen mit hippotherapeutischer Zusatzausbildung durchgeführt. Die hippotherapeutische Ausbildung der Krankengymnastinnen erfolgt nach den Richtlinien des Deutschen Kuratoriums für Therapeutisches Reiten e.V., einem gemeinnützigen Verein. Dieser Verein hat das Unternehmen der Klägerin seit 1994 als Einrichtung für das therapeutische Reiten anerkannt und überprüft es seitdem fortlaufend. Die Abrechnung der hippotherapeutischen Behandlungen erfolgt teilweise unmittelbar mit den Krankenkassen. Zum weitaus überwiegenden Teil ist die Klägerin für Kliniken tätig. Die dort angestellten Ärzte weisen ihr die Patienten mit individueller Indikation zu und überwachen deren Behandlung. Die Klägerin erstellt im Anschluss einen Rückmeldebogen über die Behandlung für die Patientenakte der Klinik. Die Mitarbeiter der Klägerin nehmen an wöchentlichen Patientenkonferenzen der Kliniken teil und berichten dort über die Therapieverläufe. Im Wesentlichen wird die Klägerin dabei im Rahmen
Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen tätig, deren Kostenträger überwiegend Sozialversicherungsträger der Renten- und Unfallversicherung sind. Die Klägerin rechnet ihre Leistungen mit den Kliniken nach für Krankengymnastik geltenden Pauschalsätzen ab und die Kliniken rechnen ihrerseits mit den Kostenträgern der Sozialversicherung, mit denen entsprechende Versorgungsverträge abgeschlossen wurden, ebenfalls pauschal ab. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 machte die Klägerin die Steuerfreiheit der auf das therapeutische Reiten entfallenden Umsätze geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und setzte für sämtliche Umsätze der Klägerin Umsatzsteuer fest. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 28. März 2002 geänderte Umsatzsteuerbescheide, die nach § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) zum Gegenstand des Verfahrens wurden. Die Einsprüche wies das FA mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung zurück. Die Klage, mit der die Klägerin die Ansicht vertrat, ihre durch therapeutisches Reiten erzielten Umsätze seien nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) bzw. nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG
der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen, blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Hippotherapie nicht um Krankengymnastik. Die Hippotherapie sei auch nicht als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin anzusehen, die im Rahmen der Ausübung eines "arztähnlichen" Berufs erbracht werde. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
G). Maßnahmen der Hippotherapie dürften deshalb nur
Ärzten und --auf der Basis einer ärztlichen Verordnung--
Physiotherapeuten durchgeführt werden. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gelte ausdrücklich für Physiotherapeuten, die therapeutisch tätig seien. Die Hippotherapie gehöre lediglich aus Kostengründen nicht zu den Heilmitteln, die in den Heilmittelkatalog der Heilmittelrichtlinien aufgenommen worden seien. Die Hippotherapie sei jedoch ausdrücklich als beihilfefähig anerkannt (vgl. Rundschreiben des Bundesministerium des Innern --BMI-- vom
ihr auch ausdrücklich benannten § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 16 UStG für verletzt hält (vgl. hierzu im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 58). 2. Die Revision der Klägerin ist auch begründet. a) Abweichend
der Meinung des FG sind die
der Klägerin ausgeführten hippotherapeutischen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG
der Umsatzsteuer befreit, soweit sie ärztlich verordnet waren. Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker" steuerfrei. Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um und ist nach dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. April 2004 V R 1/98 , BFHE 205, 514 , BStBl II 2004, 849 ; vom 12. August 2004 V R 18/02 , BFHE 207, 381 , BStBl II 2005, 227 ). Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten
der Steuer "die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der
dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden".
G ausgeführt. Heilbehandlungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung
Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-12911 , BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Randnr. 48; BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 27/03 , BFHE 206, 471 , BStBl II 2004, 862 ). Nicht unter die Befreiung fallen etwa
einem Chirurgen durchgeführte Schönheitsoperationen (BFH-Urteil in BFHE 206, 471 , BStBl II 2004, 862 ) oder Massagen, die
einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("wellness") durchgeführt werden (BFH-Beschluss vom 28. September 2007 V B 7/06 , BFH/NV 2008, 122 , m.w.N.). Die im Streitfall durchgeführte Hippotherapie ist eine Heilbehandlung i.S.
G. Die Hippotherapie gehört zu den Behandlungsmethoden der Physiotherapie (vgl. Klassifikation therapeutischer Leistungen in der medizinischen Rehabilitation --KTL--, Ausgabe 2007, herausgegeben
der Deutschen Rentenversicherung, Seite 63, Stichwort B Physiotherapie, B070 Hippotherapie). Es handelt sich bei ihr um eine spezielle Reittherapie, bei der unter Anleitung die passive Anpassung des Patienten an die Schwingungen des Rückens des im Schritt gehenden Pferdes als physiotherapeutische Behandlungsmethode zur Therapie
bewegungsgestörten Kindern (z.B. bei infantiler Zerebralparese) oder Erwachsenen (nach Unfall oder Schlaganfall, bei Multipler Sklerose) genutzt wird (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
G. Auch im Übrigen steht die Entscheidung des BSG der Annahme einer Heilbehandlung im Streitfall nicht entgegen. Das BSG hat zwar Bedenken dahingehend geäußert, ob die Hippotherapie als Heilbehandlung gelten kann. Diese Frage ist aber letztlich unbeantwortet geblieben, weil es wegen der fehlenden Aufnahme der Hippotherapie in die Anlage zu den Heilmittelrichtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für Heilmittelrichtlinien darauf nicht mehr ankam. cc) Die Angestellten der Klägerin verfügen auch über die in § 4 Nr. 14 UStG geforderte berufliche Qualifikation. Zu Recht hat das FG insoweit zunächst ausgeführt, dass es für die Anwendung der Steuerbefreiung nicht entscheidungserheblich ist, ob die Klägerin selbst oder ihre Angestellten Inhaber der nach § 4 Nr. 14 UStG geforderten beruflichen Qualifikation sind. Denn der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (BFH-Beschluss in BFHE 207, 558 , BStBl II 2005, 106 , und BFH-Urteil vom 26. September 2007 V R 54/05 , BFH/NV 2008, 170 , jeweils m.w.N.). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG ist die hippotherapeutische Behandlung im Reitzentrum der Klägerin nicht
ihr selbst, sondern
angestellten Physiotherapeutinnen (Krankengymnastinnen) mit hippotherapeutischer Zusatzausbildung durchgeführt worden. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach grundsätzlich
einem Befähigungsnachweis auszugehen ist, wenn die Leistungen des Unternehmers durch Heilbehandlung in der Regel
Sozialversicherungsträgern finanziert werden (BFH-Urteil vom 25. November 2004 V R 44/02 , BFHE 208, 80 , BStBl II 2005, 190 , m.w.N.). Denn diese Einschränkung gilt nur für die Fälle, in denen es sich --abweichend vom Streitfall-- nicht um einen "Katalogberuf" i.S.
G handelt. b) Da die
der Klägerin ausgeführten Leistungen schon unter die in § 4 Nr. 14 UStG genannte Steuerbefreiung fallen, kann unerörtert bleiben, ob diese Leistungen auch die Voraussetzungen der in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG genannten Steuerbefreiung erfüllen (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom
anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn das FG hat --ausgehend
seinem Rechtsstandpunkt zu Recht-- noch nicht im Einzelnen geprüft, ob die
der Klägerin geltend gemachte Umsatzsteuerbefreiung ausschließlich medizinisch indizierte Leistungen aus ärztlich verordneter hippotherapeutischer Tätigkeit umfasst, sei es im Wege eines ärztlichen Auftrages der Reha-Kliniken, sei es durch individuelle ärztliche Verordnung. Ferner ist nicht festgestellt, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuerausweis erteilt hat, so dass ggf. § 14 Abs. 3 UStG anzuwenden wäre. Schließlich müsste im Hinblick auf die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ggf. eine entsprechende Korrektur des Vorsteuerabzugs vorgenommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Das FG wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Permalink: https://openjur.de/u/156461.html ( https://oj.is/156461 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 33 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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