der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführten Rechtsprechung anderer Gerichte ab. a) Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom
Stalleinrichtung und diversen landwirtschaftlich genutzten Maschinen, für das (neue) Vermietungsunternehmen des Klägers erfolgt sind. Das Finanzgericht (FG) sah deshalb einen besonderen Anlass zur Prüfung, weil der Kläger auch Gesellschafter einer
ihm und seiner Ehefrau betriebenen landwirtschaftlichen GbR ist und diese für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anwendet. Soweit das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 3. Juni 2004 4 K 1425/01 (nicht veröffentlicht) auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs als gewichtiges Indiz für die Zuordnung
Wirtschaftsgütern zum Unternehmen abgestellt hat, handelt es sich wiederum um gemischt genutzte Wirtschaftsgüter (Computer, PKW). Insoweit ist der Sachverhalt nicht mit dem des Streitfalls vergleichbar. b) Eine Abweichung des angegriffenen Urteils
dem Urteil des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 , Breitsohl ( Slg. 2000, I-4321 ) liegt ebenfalls nicht vor. Der EuGH hat zwar entschieden, dass als Steuerpflichtiger zu gelten hat, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, i.S.
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt (Randnr. 34). Er hat aber zugleich auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG die Abgabenverwaltung nicht hindert, objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen (Randnr. 39). Im Streitfall hat der Kläger Umsatzsteuervoranmeldungen, Mietverträge und Rechnungen vorgelegt, die dem FG jedoch als Nachweise nicht genügten. Die Rüge des Klägers, dass diese Einzelfallwürdigung unzutreffend sei, ist nicht geeignet, eine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII B 61/94 , BFH/NV 1996, 137 , m.w.N.). c) Die Vorinstanz weicht auch nicht
dem EuGH-Urteil vom 21. März 2000 Rs. C-110/98 u.a. ( Slg. 2000, I-1577 ) ab. In diesem EuGH-Urteil ging es um die Frage, ob Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen steht, nach der ein Steuerpflichtiger das Recht auf Vorsteuerabzug nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, wie der Stellung eines ausdrücklichen entsprechenden Antrags vor Fälligkeit der Steuer und der Einhaltung einer Frist
einem Jahr zwischen dieser Antragstellung und dem tatsächlichen Beginn der besteuerten Umsätze, ausüben kann (vgl. Randnr. 55). Im Streitfall wurde jedoch nicht über besondere Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug entschieden, sondern um die vorgelagerte Frage, ob die streitigen Investitionen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits für ein Vermietungsunternehmen des Klägers bestimmt waren. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den Rechtsgrundsätzen, die der EuGH u.a. in seinem Urteil in Slg. 2000, I-4321 formuliert hat (siehe oben unter Tz. 1. b). d) Das angegriffene Urteil weicht nicht
den BFH-Urteilen vom
G 1993 zu verneinen ist. Die Ausführungen des FG (S. 4 des Urteils) betreffen vielmehr die ihm als Tatsacheninstanz obliegende Würdigung, ob der Kläger mit den schriftlichen Miet- bzw. Pachtverträgen und deren Vollzug eine bereits zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit bestehende Vermietungsabsicht nachgewiesen hat. Wegen der Besonderheiten des Streitfalls hat das FG zum Nachweis dieser Vermietungsabsicht klare und eindeutige Regelungen zu Beginn der Vermietung für erforderlich gehalten.
sich aus die Buchführungsunterlagen dem FG vorgelegt hat, aus denen seiner Ansicht nach "eindeutig" ersichtlich gewesen wäre, dass die Investitionsgegenstände dem Vermietungsunternehmen seit ihrer Anschaffung bzw. Herstellung zugeordnet gewesen seien, so kann dies nicht dem FG angelastet werden. Unter diesen Umständen kann der Senat im Unterlassen eines entsprechenden Hinweises durch das FG keine Pflichtverletzung und damit auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erkennen. Damit entfällt zugleich auch der Vorwurf, das FG-Urteil verletze als Überraschungsentscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 III B 12/06 , BFH/NV 2007, 1905 , m.w.N.).
1 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat sich in seinem Urteil (auf S. 3 ff.) mit den Ausführungen des Klägers zum Recht auf Vorsteuerabzug beschäftigt und ein solches im Streitfall abgelehnt. Mit seinen hiergegen gerichteten Angriffen wendet sich der Kläger nur gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Er rügt im Kern materiell-rechtliche Fehler. Die (angebliche) materiell-rechtliche Unrichtigkeit des Urteils begründet jedoch keinen Verfahrensfehler (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06 , BFH/NV 2007, 969 ). Permalink: https://openjur.de/u/156511.html ( https://oj.is/156511 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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