(3)Das JStG 1996 beschränkte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, den Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Danach unterlag der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem 0,03-%igen Zuschlag (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Halb-satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996) und der Steuerermäßigung für die Fahrten zur Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einem Abzugsverbot. Die für die Gewinneinkünfte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des JStG 1996 vorgesehene Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sollte nach dem Willen des Gesetzgebers für die Überschusseinkünfte entsprechend geregelt werden. Für § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG folgt daraus, dass der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in gleicher Weise wie bei der im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des JStG 1996 vorzunehmenden Saldierung an den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. anknüpft ( BTDrucks 13/1686, S. 8 ; vgl. auch Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 798; Wacker, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 3, S. 10119, 10120).
- c)Aus der Korrekturfunktion des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. folgt daher, dass der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt ist, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG in der im streitigen Zeitraum 1997 bis 2000 geltenden Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) vom 21. Dezember 1993 ( BGBl I 1993, 2310 , BStBl I 1994, 50) sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Pauschbetrag von 0,70 DM anzusetzen. Der Ansatz des Pauschbetrags ist hierbei nur insoweit vorzunehmen, als die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich mit dem Dienstwagen zurückgelegt worden ist (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 12. März 1997 12 K 3155/95 , EFG 1997, 1106; Schmidt/Drenseck, a.a.O., 17. Aufl., § 9 Rz 132). Nach der im streitigen Zeitraum 2001 geltenden Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember 2000 ( BGBl I 2000, 1918 , BStBl I 2001, 36) ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale anzusetzen. Die einzelfahrtbezogene Ermittlung der Werbungskosten steht damit im Widerspruch zu dem pauschalen monatsweisen Ansatz des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die mit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ab dem Jahre 2001 eingeführte Entfernungspauschale ist nicht mehr auf Fahrten mit einem Kraftfahrzeug beschränkt. Der pauschale Werbungskostenabzug ist nach der Neufassung auf einen Höchstbetrag begrenzt, der jedoch insoweit keine Anwendung findet, als der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Damit kommt es auch für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale weiterhin auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., 26. Aufl., § 9 Rz 111; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001, BStBl I 2001, 994, Tz. 1.6).
- d)Der mit der Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG verbundene Vereinfachungszweck steht der Bemessung des Zuschlags nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht entgegen. Die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) enthält eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsvorschrift (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01 , BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 ; in BFHE 215, 252 , BStBl II 2007, 269 ). Sie dient dazu, die Bewertung der privaten Nutzung von Dienstwagen zu vereinfachen ( BTDrucks 13/1686, S. 8 ). Dem Vereinfachungszweck der Vorschrift entsprechend ist die Bewertung der Privatnutzung unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung vorzunehmen. Im Gegensatz zur übrigen privaten Nutzung des Dienstwagens lässt sich der tatsächliche Nutzungsumfang bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jedoch ohne größeren Aufwand feststellen. Die Anzahl der Fahrten und die Länge der mit dem Dienstwagen zurückgelegten Teilstrecke müssen vom Steuerpflichtigen etwa im Rahmen der --durch den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) konkretisierten-- Erklärungspflicht zur Ermittlung des pauschalen Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des StMBG angegeben werden (Wacker, NWB Fach 3, S. 10119, 10126). Dies gilt in gleicher Weise für die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale anzusetzende Entfernungspauschale, für deren Anwendung diese Angaben --wie dargestellt-- weiterhin erforderlich sind.
- e)Schließlich steht auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Führung eines Fahrtenbuchs (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) der Auffassung des Senats nicht entgegen. Denn die Führung eines Fahrtenbuchs allein für die Wege zur Arbeitsstätte zu fordern, entspricht weder dem Gesetzeszweck noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Wahlrecht zur Führung des Fahrtenbuchs kann nur einheitlich für die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeübt werden (Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 123; Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort Dienstwagen, Rz 30). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG der Zuschlag den --nach der 1 %-Regelung ermittelten-- "Wert in Satz 2" erhöht (Thomas, Deutsches Steuerrecht 1995, 1859, 1861). Auch der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG spricht für diese Auslegung. Danach ersetzt der Einzelnachweis den "Wert nach den Sätzen 2 und 3". Für den Nachweis der Nutzungsverhältnisse durch das Fahrtenbuch werden zudem die "privaten Fahrten und [die] ... Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" den übrigen Fahrten gegenübergestellt. Bei der privaten Nutzung des Dienstwagens kann dem Arbeitnehmer zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung die Führung eines Fahrtenbuchs zugemutet werden, da das Fahrtenbuch hier die einzige Möglichkeit darstellt, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nachzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 , BFHE 191, 286 , BStBl II 2000, 273 , unter II. 4. c der Gründe). Im Gegensatz dazu ergibt sich die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte --wie dargestellt-- regelmäßig aus den für den pauschalen Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben des Steuerpflichtigen. Ein Fahrtenbuch zum Nachweis der tatsächlichen Nutzung sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. nicht vor. Die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs allein zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt damit --entgegen der Auffassung des FG-- eine unzumutbare Härte dar (vgl. Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rz L 53). 3. Die geschilderte steuerrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer hat auch Konsequenzen für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Dieser hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Dienstwagen nur für eine Teilstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Denn der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens betrifft die Höhe des dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohns, da er sich --wie dargestellt-- unmittelbar auf die Bemessung des auf der Einnahmenseite anzusetzenden Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG auswirkt. Im Gegensatz dazu können die der Ausgabenseite zuzuordnenden eigenen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung des Dienstwagens als Werbungskosten regelmäßig erst im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers geltend gemacht werden (vgl. zur Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06 , BFHE 219, 208 , BFH/NV 2008, 284 ). 4. Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob H bei seinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Dienstwagen für die gesamte Entfernung oder --wie vom Kläger vorgetragen-- nur für eine Teilstrecke genutzt hat. Im zweiten Rechtsgang wird das FG diese Feststellungen nachzuholen haben. Es wird hierbei zu beachten haben, dass der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Privatnutzung des Dienstwagens besteht (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116 ; vom 15. März 2007 VI R 94/04 , BFH/NV 2007, 1302 ), in gleicher Weise auch dafür spricht, dass der Dienstwagen für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Dezember 2006 1 K 81/04 , nicht veröffentlicht --n.v.--; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2007 11 K 2182/04 , n.v.; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1038). Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dass substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (BFH-Urteil in BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116 , m.w.N.). Im Hinblick auf die Fahrten des H zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der Anscheinsbeweis im Streitfall bereits bei Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Fahrkarte für die Bahnverbindung von X nach Y entkräftet. Auf ein vom Kläger für diese Teilstrecke ausgesprochenes Nutzungsverbot kommt es insoweit nicht an. 5. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die streitige Haftungsschuld --wie vom Kläger hilfsweise beantragt-- dadurch zu mindern ist, dass Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. für die volle Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits im Haftungsverfahren zu berücksichtigen sind. Permalink: https://openjur.de/u/156641.html ( https://oj.is/156641 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 54 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.