G a.F. Die Fahrtkosten
Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind
halb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Tatbestand I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer
Streitjahres
Streitjahres machte der Kläger im Zusammenhang mit dieser Bildungsmaßnahme Aufwendungen in Höhe von 2 672 EUR als Werbungskosten geltend und zwar Fahrtkosten nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von 2 480 EUR (106 Tage x 78 km x 0,30 EUR) sowie Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 192 EUR (32 Samstage x 6 EUR). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Bildungseinrichtung als weitere regelmäßige Arbeitsstätte i.S.
1 Satz 3 Nr. 4
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) an. Das FA berücksichtigte
halb nur die Entfernungspauschale in Höhe von 1 612 EUR. Mehraufwendungen für Verpflegung ließ es außer Ansatz. Derartige Aufwendungen könnten nur für die ersten drei Monate der Bildungsmaßnahme berücksichtigt werden; der Dreimonatszeitraum sei aber bereits im Kalenderjahr 2000 abgelaufen. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 101 veröffentlichten Gründen erfolglos. Ein Arbeitnehmer könne mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben. Die Bildungseinrichtung in X sei eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte. Mit ihrer Revision bringen die Kläger im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung
Finanzgerichts (FG) seien die Fahrtkosten zu der auswärtigen Bildungsstätte auch über die ersten drei Monate hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Er --der Kläger-- habe nur eine regelmäßige Arbeitsstätte als dauerhaften Mittelpunkt seiner beruflichen Arbeit gehabt. Der Veranstaltungsort in X für die von vornherein bis Juli 2004 befristete Bildungsmaßnahme sei nur zeitweilig hinzugetreten und begründe keine weitere regelmäßige Arbeitsstätte i.S.
G a.F. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2005 zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von 868 EUR und Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 192 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision der Kläger ist überwiegend begründet. Sie führt unter Aufhebung
erstinstanzlichen Urteils zur überwiegenden Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kosten für die Fahrten
Klägers zur Beruflichen Schule in X sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). 1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, wenn sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein. Im Streitfall hat das FG zutreffend entschieden, dass die Kosten
Klägers für die Bildungsmaßnahme beruflich veranlasst sind. Diese Frage ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. a) Als Werbungskosten abziehbar sind sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (Vorlagebeschluss
Senats vom 10. Januar 2008 VI R 17/07 , BStBl II 2008, 234 ff.). aa) Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Lastengleichheit hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Auch Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach Auffassung
Senats beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- in BStBl II 2008, 234 , 244 f.). Das objektive Nettoprinzip erfuhr allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. insoweit eine Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang steuerlich abziehbar waren, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale. Diese Begrenzung ist nach Ansicht
Senats im Grundsatz sachlich gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02 , BFHE 209, 502 , BStBl II 2005, 782 ). Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung
G a.F. als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 , BFHE 209, 523 , BStBl II 2005, 791 ).
Klägers erstreckte sich zwar über vier Jahre und war damit längerfristig; sie war indessen vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. b) Entgegen der Ansicht
FA wurde die Bildungseinrichtung in X auch nicht mit Ablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom
Senats, wonach der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" i.S.
G dem Begriff
"Tätigkeitsmittelpunkts" i.S.
G (zum Verpflegungsmehraufwand) entspricht (u.a. BFH-Urteil vom
G a.F. bzw. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zum Zuge kommen (vgl. auch BFH-Urteil vom
G i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG beschränkt sich der Abzug der Pauschbeträge nach Satz 2 der erstgenannten Vorschrift auf "die ersten drei Monate" der streitbefangenen Bildungsmaßnahme. Der Dreimonatszeitraum war indessen im Streitjahr 2003 seit langem abgelaufen. 3. Die Sache ist spruchreif. Zugunsten
Klägers sind zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von 868 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das zu versteuernde Einkommen von (bisher) 35 794 EUR ist um 868 EUR auf 34 926 EUR zu mindern und die Einkommensteuer für 2003 auf 5 044 EUR festzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/156643.html Kommentare
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