2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren. 2. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs
Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte. Tatbestand I. Streitig ist, ob eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 1997, die im Ergebnis durch Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer zu einer Erstattung führen würde, noch aufgrund der verlängerten Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) --Steuerhinterziehung-- zulässig ist. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer am 29. März 1999 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eingereichten Einkommensteuererklärung gaben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung an. Auf Seite 2
Mantelbogens erklärten sie zudem durch Ankreuzen
Kästchens in Zeile 31
Mantelbogens, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen weniger als 12 200 DM betragen. Die Anlage KSO fügten sie ihrer Steuererklärung nicht bei. Das FA veranlagte erklärungsgemäß und setzte mit Bescheid vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) scheide auch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer aus, weil die Einnahmen aus Kapitalvermögen infolge Festsetzungsverjährung nicht mehr erfasst werden könnten. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 473 veröffentlichtem Urteil der Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung statt: Die Voraussetzungen für eine Änderung
Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lägen vor. Es greife auch die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Entgegen der Auffassung u.a. der Oberfinanzdirektion (OFD) München (Verfügung vom
Bei der Steuerhinterziehung handele es sich um ein Erfolgsdelikt, ein Steuerschaden sei dem Fiskus wegen der einbehaltenen Abzugssteuern aber nicht entstanden. Selbst wenn eine konkrete Gefährdung
Steueraufkommens tatbestandsmäßig sei, dürfte vorliegend der Vorteilsausgleich --Kompensation der Steuermehrfestsetzung durch die Steueranrechnung-- zulässig sein. Denn das Kompensationsverbot
4 Satz 3 AO greife nicht ein, wenn es um die rechtliche Beurteilung ein und
selben Vorganges gehe. Zinsen und Zinsabschlag seien in diesem Sinne unmittelbar miteinander verbunden. Selbst wenn § 370 AO objektiv und subjektiv erfüllt wäre, käme § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann zur Anwendung, wenn eine tatsächlich zu zahlende Steuer hinterzogen worden sei. Dies folge aus einer verständigen, am Normzweck orientierten Auslegung dieser Vorschrift. Auf das in EFG 2005, 1579 veröffentlichte Urteil
FG Hamburg vom 24. Juni 2005 I 349/04 sei zu verweisen. Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Die Frage einer Kompensation und damit
Kompensationsverbots spiele keine Rolle. Bei der Steuerfestsetzung im Streitfall sei tatsächlich die Steuer zu niedrig festgesetzt worden, erst durch den nachfolgenden zusätzlichen Verwaltungsakt (Anrechnungsverfügung) habe sich eine niedrigere zu zahlende Steuer ergeben. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO könne daher allenfalls analog angewandt werden. Es sei offensichtlich, dass man Festsetzung und Anrechnung nicht in einen Topf werfen könne. Gründe II. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO im Streitfall zehn Jahre beträgt und die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1997 somit noch zulässig ist. 1. Steuerbescheide sind gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Änderung ist jedoch dann nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO oder gemäß § 378 Abs. 3 AO, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (§ 171 Abs. 9 AO). Die Annahme einer auf zehn oder fünf Jahre verlängerten Frist setzt voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer vollendeten Steuerhinterziehung i.S.
AO oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S.
AO vorliegen (ständige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Urteile vom
Steuerpflichtigen ergibt, so hat er diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung, § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Anrechnungsverfügung stellt einen selbstständigen, von der Steuerfestsetzung zu unterscheidenden, rechtsbestätigenden Verwaltungsakt dar, der Teil
Erhebungsverfahrens ist (BFH-Urteile vom
Überschusses nicht in Betracht. Die Einkommensteuererklärung 1997 wurde am
Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraussetzt, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung bislang nicht realisiert werden konnte (gleicher Auffassung Urteil
FG Hamburg in EFG 2005, 1579 ; Frotscher in Schwarz, AO, § 169 Rz 22; Lindwurm, Der AO-Steuerberater --AO-StB-- 2007, 218; kritisch, aber ohne nähere Begründung Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 169 AO Rz 13). An dem so definierten hinterzogenen Betrag fehlt es vorliegend aber, weil der Steuergläubiger die geschuldete Einkommensteuer durch Steuerabzug bereits erhoben hatte und objektiv nie ein Anspruch auf eine Abschlusszahlung zu seinen Gunsten bestand. Das hier gefundene Ergebnis folgt im Wesentlichen aus der an den Zwecken
2 Satz 2 AO orientierten Auslegung (vgl. zur teleologischen Auslegung BFH-Urteile vom
Gesetzes soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck
2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Hinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren. aa) Mit der Fristverlängerung verfolgt der Gesetzgeber einen doppelten Zweck. Das erste Regelungsziel besteht nach allgemeiner Meinung darin, dass der Verwaltung ausreichend Zeit zur Berichtigung falscher Bescheide zur Verfügung gestellt werden soll, um den mit der Steuerhinterziehung einhergehenden objektiven Erschwernissen bei der Sachverhaltsaufklärung angemessen Rechnung zu tragen. Steuerhinterziehungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter bewusst die Mittel der Täuschung einsetzt, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern und so den staatlichen Besteuerungszugriff ins Leere laufen zu lassen. Der Straftäter hat zudem ein starkes Eigeninteresse daran, die Aufklärung
Steuerfalls zu erschweren oder gar zu vereiteln, weil sein Streben dahin geht, sich den Besitz
betrügerisch erlangten Vermögensvorteils auf Dauer zu erhalten und der drohenden Bestrafung zu entgehen. Regelmäßig bedarf es daher staatlicherseits besonderer Mittel und Anstrengungen, die über das hinausgehen, was im Veranlagungsverfahren üblicherweise geleistet werden kann. Häufig gelingt es der Verwaltung erst nach Jahren --ggf. im Zuge einer Außenprüfung (zu diesem Aspekt bereits Becker, Die Reichsabgabenordnung,
Steuerpflichtigen zur Beurteilung an. Denn der angebliche Täter der Steuerhinterziehung wäre "finanziell besser gefahren", wenn er bei der Wahrheit geblieben wäre und seinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätte. Hat in einem solchen Fall der Täter tatsächlich vorsätzlich, also in Kenntnis der Tatumstände gehandelt, so hat er allen Anlass, Hindernisse bei der Sachverhaltsaufklärung beiseite zu räumen und den wahren Sachverhalt beizeiten aufzudecken, um sich in den Genuss der Steuererstattung zu bringen. Ein objektives Bedürfnis, die Festsetzungsfrist in einem solchen Fall zu verlängern, besteht hiernach nicht. bb) Die objektiven administrativen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung und Steuerfestsetzung liefern jedoch nicht den einzigen Grund für die Fristverlängerung. Da die Fristlänge je nach dem Unrechts- und Schuldgehalt der steuerlichen Verfehlung variiert --fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, Verdoppelung auf zehn Jahre bei vorsätzlicher Begehungsweise--, zeigt sich daran, dass die Anwendung
2 Satz 2 AO auch von subjektiven Unrechtselementen geprägt wird. Der Norm geht es darum, den mit dem Institut der Verjährung allgemein verfolgten Zweck, Rechtsfriede zwischen dem Abgabeberechtigten und dem Steuerpflichtigen eintreten zu lassen --insoweit liegt die Regelung gleichermaßen im Interesse der Allgemeinheit als auch
Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98 , BFHE 191, 198 , BStBl II 2000, 330 )-- , im speziellen Fall der Steuerunehrlichkeit in zeitlicher Hinsicht für eine längere Zeitspanne zurücktreten zu lassen. Hat also der leichtfertig, erst recht aber der vorsätzlich handelnde Steuerdelinquent selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben wurden, dann darf er je nach dem Maß seiner Unehrlichkeit die Rechtswohltat der Verjährung (vgl. § 47 AO) erst nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen. Der geschädigte Fiskus darf bis dahin die hinterzogenen Beträge im Interesse der Besteuerungsgleichheit nachfordern. Rechtsfriede nach Ablauf der vierjährigen Frist soll nur in den Fällen eintreten, in denen sich der Steuerpflichtige nicht schuldhaft, also steuerehrlich verhalten hat. Allein der Steuerehrliche darf das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen, nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit keinen Steuernachforderungen
Finanzamts mehr ausgesetzt zu sein, in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 130, 131 , und in BFHE 186, 1 , BStBl II 1998, 530 ; BFH-Urteil vom 12. August 1997 VII R 107/96 , BFHE 184, 198 , BStBl II 1998, 131 ; Ruban in HHSp, § 169 AO Rz 28; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 13; Hartmann in Beermann/Gosch, AO, § 169 Rz 20). Die Regelung
2 Satz 2 AO ist damit auf eine --vom jeweiligen Schuldumfang abhängige-- verfahrensrechtliche Schlechterstellung
Steuerhinterziehers im Vergleich zum steuerehrlichen Bürger angelegt. Diese Grundentscheidung
Gesetzgebers darf in Erstattungsfällen, wie dem vorliegenden, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Es gilt vielmehr, sie folgerichtig zu Ende zu denken, um sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen zwischen ehrlichen und unehrlichen Steuerpflichtigen zu vermeiden. Denn die --lediglich-- vierjährige Verjährungsfrist gilt auch für den ehrlichen Steuerpflichtigen, dem aus Rechtsunkenntnis, wegen eines Irrtums, wegen leicht fahrlässigen Handelns oder aus reiner Vergesslichkeit ein (Flüchtigkeits-)Fehler bei der Anfertigung der Steuererklärung unterläuft, der zu einem ihn benachteiligenden falschen Steuerbescheid führt. Nur innerhalb der normalen Verjährung besteht für ihn die Möglichkeit, die Korrektur der gesetzwidrig zu hohen Steuerfestsetzung oder der zu niedrigen Steuererstattung herbeizuführen. Gegenüber einem solchen Steuerpflichtigen, der Kapitalerträge etwa
wegen i.S.
1 AO nicht erklärt, weil er in Folge eines Tatbestandsirrtums gemäß § 16 Abs. 1
Strafgesetzbuchs (StGB) an die abgeltende Wirkung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer glaubt, darf ein Steuerhinterzieher nicht verfahrensrechtlich privilegiert werden. b) Die grammatische Interpretation der in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verwandten Begriffsfolge "soweit eine Steuer hinterzogen worden ist" und der systematische Zusammenhang der Regelung mit verwandten steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften, zu deren Tatbestandsmerkmalen eine Steuerhinterziehung gehört, bestätigen das Ergebnis der teleologischen Auslegung. Sie zeigen, dass eine Steuer dann i.S.
2 Satz 2 AO hinterzogen worden ist, wenn eine vollendete Steuerhinterziehung dazu geführt hat, dass dem Fiskus ein Steuerbetrag vorenthalten wurde, zu
sen Rückgewinnung jener auf eine verlängerte Festsetzungsfrist angewiesen ist. Dieses Normverständnis folgt aus dem Umstand, dass der Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung von seinem Anwendungsbereich her Taten erfasst, die sich materiell als Fälle bloßer Vermögensgefährdung beziehungsweise als Fälle versuchter Steuerhinterziehung erweisen. Hier gibt es, obgleich der Tatbestand
AO vollständig erfüllt wurde, keinen hinterzogenen Steuerbetrag, der Gegenstand der zehnjährigen Festsetzungsfrist sein kann. aa) So führt das in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO enthaltene sogenannte Kompensationsverbot in seinem typischen Anwendungsbereich zwar zur Annahme einer vollendeten Steuerhinterziehung, aber nicht zur Verlängerung der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Fingiert etwa ein Steuerstraftäter Werbungskosten im betragsmäßigen Umfang von 2 000 EUR und unterlässt er aus Rechtsunkenntnis die Geltendmachung von angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung im gleichen betragsmäßigen Umfang, so ist es ihm nach Aufdeckung seiner Manipulationen von Gesetzes wegen verwehrt, die fingierten Werbungskosten mit den außergewöhnlichen Belastungen zu verrechnen. Er hat sich der vollendeten Einkommensteuerhinterziehung schuldig gemacht. Dies ist die außer jedem Streit stehende Kernaussage
strafrechtlichen Kompensationsverbots. Trotz tatbestandlich vollendeter Einkommensteuerhinterziehung gibt es aber keinen "hinterzogenen Steuerbetrag", der Gegenstand einer verlängerten Festsetzungsfrist sein könnte. Denn Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen sind als unselbständige Besteuerungsgrundlagen als solche nicht Gegenstand der Verjährung. Folglich unterliegt der auf die fingierten Werbungskosten entfallende Mehr-Steuerbetrag nicht einer gesonderten --gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten-- Festsetzungsfrist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 1995 V B 38/95 , BFH/NV 1996, 277 ). Mangels Geltungsanspruchs
strafrechtlichen Kompensationsverbots im "normalen" Besteuerungsverfahren sind die zu einer höheren Steuer führenden neuen Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Bezug auf die fingierten Werbungskosten) mit den steuerlichen Auswirkungen der nicht geltend gemachten Krankheitskosten gemäß § 177 Abs. 1 AO zwingend zu saldieren (die einschränkende Voraussetzung
groben Verschuldens i.S.
Bl II 1987, 297 ). Einen hinterzogenen Betrag i.S.
2 Satz 2 AO gibt es nicht. Die Situation stellt sich nicht anders dar als bei der vergleichbaren Problematik der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO oder der Haftung gemäß § 71 AO. Eine Haftung für einen Steuerbetrag, der zwar im Sinne
Kompensationsverbots hinterzogen wurde, der aber nach materiellem Steuerrecht gar nicht besteht, scheidet aus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93 , BFHE 175, 489 , BStBl II 1995, 198 ). Auch Hinterziehungszinsen in Bezug auf einen solchen Steuerbetrag festzusetzen, erscheint nicht gerechtfertigt (Urteil
FG Köln vom 25. Mai 1988 6 K 289/83 , Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer und Strafrecht (jetzt Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht) --wistra-- 1988, 316; Urteil
FG München vom
Steuerpflichtigen bereits an den von § 370 AO geschützten Steuergläubiger abgeführt wurde. Hier gibt es ebenfalls keine Abschlusszahlung, also keinen zunächst durch Hinterziehung vorenthaltenen und nach Tatentdeckung nachzuzahlenden Steuerbetrag. Einen Vermögensschaden hat der Fiskus tatsächlich nicht erlitten, weil die Einkommensteuer durch den Steuerabzug bereits erhoben wurde. Die, soweit ersichtlich, einhellige Meinung folgert hieraus, dass Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO in Ermangelung eines "hinterzogenen Betrages" nicht anfallen, wenn die Kapitalertrag- oder eine sonstige Abzugssteuer bereits entrichtet worden ist (Urteil
FG München vom 29. November 1983 VI (XII) 108/78 AO, EFG 1984, 267 ; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 235 AO Rz 9; Kögel in Beermann/Gosch, a.a.O., § 235 Rz 19; Klein/Rüsken, a.a.O., § 235 Rz 18; Baum in Koch/Scholtz, a.a.O., § 235 Rz 3; Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, § 235 Rz 10). Sachliche Gründe, das fast wortgleich formulierte Tatbestandsmerkmal "hinterzogene Steuern" im Rahmen
2 Satz 2 AO anders zu interpretieren als im Rahmen
Bl II 1998, 530 ). c) Schließlich deutet ein Blick in die Historie auf die Richtigkeit
gefundenen Auslegungsergebnisses hin. Die Vorgängervorschriften brachten das Erfordernis
hinterzogenen Betrages im Sinne eines zugunsten
geschädigten Fiskus bestehenden Nachzahlungsanspruchs sprachlich deutlich zum Ausdruck. So definierte § 359 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (RAO) vom
Streitfalles. Abgesehen davon, dass der Freistaat Bayern in seinem Kirchensteuergesetz die Strafvorschriften der §§ 369 ff. AO ausdrücklich für unanwendbar erklärt hat (Art. 18 Abs. 2, 23 Satz 2
Kirchensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 1994, Gesetz- und Verordnungsblatt 1994, 1026; Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 370 AO Rz 83), wäre, selbst wenn es den Straftatbestand der Kirchensteuerhinterziehung geben würde, allein die Frist zur Festsetzung der Kirchensteuer, nicht aber zur Festsetzung der Einkommensteuer verlängert. Denn § 169 Abs. 2 Satz 2 AO geht, wie die Formulierung "soweit eine Steuer hinterzogen wurde" zeigt, von einer Teilverjährung aus. Nur diejenige Steuerart bzw. derjenige anteilige Steuerbetrag, die tatsächlich Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind, verjähren nach zehn Jahren. Im Übrigen bleibt es bei der vierjährigen Frist (Ruban in HHSp, § 169 AO Rz 52; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 14). Permalink: https://openjur.de/u/156743.html ( https://oj.is/156743 ) Verweise Volltext Zitate 21 Zitiert 23 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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