§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Landwirte und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie bewirtschaftet ein Forstareal, das ca. 23 ha umfasst. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 25. Mai 2004 die Umsatzsteuer 2002 auf 1 560,43 EUR fest. Dabei unterwarf das FA abweichend von der Steuererklärung, in der die Klägerin nach § 19 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hatte, die erklärten Umsätze von 11 356 EUR netto der Regelbesteuerung und ließ die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 256,53 EUR zum Abzug zu, weil die Durchschnittssatzbesteuerung für eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nicht anwendbar sei. Den Einspruch wies es zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1648 veröffentlicht. Mit der Revision beruft sich die Klägerin auf die Verletzung materiellen Rechts. Sie gehöre als eingetragene Genossenschaft zwar zu den gesetzlich von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgenommenen Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--). Sie sei aber eine typische Waldgenossenschaft, für die aufgrund der gesetzlichen Benennung die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gelte. Waldgenossenschaften seien hiernach nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes unterhielten. Dies treffe hier aber nicht zu. Ihre Einkünfte seien unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern. Obwohl sie eine Körperschaft sei, werde sie steuerlich in vollem Umfang als Mitunternehmerschaft angesehen. Die Genossen erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Auffassung des FG, dass es offenbleiben könne, ob sie unter § 3 Abs. 2 KStG falle, sei unzutreffend. § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG verwende den aus dem Ertragsteuerrecht stammenden Begriff "Gewerbebetrieb kraft Rechtsform". Dies setze voraus, dass die juristische Person dort auch so behandelt werde. Hier werde die Waldgenossenschaft ertragsteuerlich eben nicht als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform behandelt, sondern wie eine Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung sei für die Auslegung ein widerspruchsfreies Zusammenspiel steuerrechtlicher Vorschriften anzustreben. Auch eine verfassungskonforme Auslegung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung. Ferner verstoße § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG gegen Gemeinschaftsrecht. Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2002 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Der Einwand der Klägerin, aufgrund der Ausnahmebestimmung in § 3 Abs. 2 KStG sei die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auch auf sie anwendbar, greife nicht. Denn die Klägerin falle nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 KStG, weil sie nach ihrer tatsächlichen rechtlichen Struktur keine Realgemeinde sei. Die von der Klägerin vorgebrachten verwaltungstechnischen Schwierigkeiten beruhten auf der Annahme, dass sie ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln sei und damit weit geringere Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten zu stellen seien. Nachdem es sich jedoch um eine körperschaftsteuerpflichtige Genossenschaft handele, träfen sie die im Urteil der Vorinstanz aufgeführten Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten. Im Übrigen sei § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG weder europarechts- noch verfassungswidrig. Gründe II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die Anwendung der begehrten Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versagt. 1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach der nationalen Regelung keinen Anspruch auf Anwendung der begehrten Durchschnittssatzbesteuerung hat. Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt gemäß § 24 UStG grundsätzlich für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform soll aber gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG auch dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sein, wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen. Da die Klägerin als eingetragene Genossenschaft zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gehört, stünde ihr hiernach die begehrte Durchschnittssatzbesteuerung nicht zu. 2. § 24 UStG "beruht" auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und muss daher mit dieser Bestimmung und den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen im Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2005 V R 28/03 , BFHE 211, 566 , BStBl II 2006, 280 , und vom 12. Oktober 2006 V R 36/04 , BFHE 215, 356 , BStBl II 2007, 485 , jeweils m.w.N., und Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 24 Rz 6 ff.). Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG enthält nicht die in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG vorgesehene Beschränkung und ermächtigt den nationalen Gesetzgeber wegen des gemeinschaftsrechtlich geltenden Neutralitätsgebots auch nicht dazu, eine entsprechende Regelung zu treffen. § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG ist daher nicht anwendbar.
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