Umsatzsteuergesetzes (UStG), die wie folgt lautet: "... Ihrer Einrichtung wird zur Vorlage bei dem zuständigen Finanzamt bescheinigt, dass folgende berufliche Bildungsmaßnahme/n im Sinne
21 a), bb) Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäß durchgeführt wird/werden: - ... - ... Diese Bescheinigung wird auf Widerruf erteilt und darf nicht für Werbezwecke verwendet werden. Sie gilt rückwirkend ab 1987." In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1995 bis 1999 behandelte der Kläger die aufgrund seiner Referententätigkeit erbrachten Leistungen als gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 steuerfrei. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 1995 bis 1999 Umsatzsteuer für die erbrachten Referentenleistungen fest. Dabei wandte das FA den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 an, soweit der Kläger Entgelte vereinnahmte, die auf die Manuskripte entfielen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2005, 1807 veröffentlichten Urteil der Klage im Hauptantrag statt. Es entschied, die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1995 bis 1997 sowie 1998 und 1999 in der Fassung der während
Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheide vom 22. Juli 2005 für 1998 und 1999 seien rechtswidrig, da das FA die vom Kläger im Rahmen der von der Bundessteuerberaterkammer veranstalteten Fortbildungsseminare erbrachten Referentenleistungen zu Unrecht besteuert habe. Die Leistungen seien nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) von der Umsatzsteuer befreit. Über den Hilfsantrag
Klägers, in Anwendung der allgemeinen Billigkeitsregelung in Abschn. 112a der Umsatzsteuer-Richtlinien 1992 und 1996 (UStR 1992 und 1996) entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre zu erlassen, entschied das FG
halb nicht. Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG). Es beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Hilfsweise regt der Kläger an, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) die Frage vorzulegen, ob der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG auch die berufliche Fortbildung umfasst. Er trägt im Wesentlichen vor, aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 77/388/EWG folge, dass neben dem Schul- und Hochschulunterricht auch die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung befreit seien. Schul- und Hochschulunterricht solle Bildung vermitteln. Zur Bildung gehöre auch die Aus- und Fortbildung. Aus- und Fortbildung in Form
Schul- oder Hochschulunterrichts sei auch dann steuerfrei, wenn sie durch einen Privatlehrer und nicht von einer Einrichtung i.S.
1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ausgeführt werde. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasse nicht nur den von Privatlehrern an Schulen und Hochschulen erteilten Unterricht, sondern auch den Unterricht, der gemessen an seinen wissenschaftlichen und didaktischen Anforderungen dem Unterricht entspreche, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt werde. Es sei allgemein bekannt, dass Hochschulen in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kenntnisse im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung vermittelten. Der Gemeinschaftsgesetzgeber rechne den Schul- und Hochschulunterricht zu den Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienten. Dem Gemeinwohl diene nicht nur die Erstausbildung, sondern auch die Fort- und Weiterbildung. Die Bundesteuerberaterkammer unterhalte eine (Hoch-)Schule. Zumindest habe aber sein,
Klägers, Unterricht dem Unterricht entsprochen, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt werde. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 (VO Nr. 1777/2005)
Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 288/1) konkretisiere mittelbar die Begriffe Schule und Hochschule. Dieser Artikel sei die schriftliche Fixierung
sen, was schon immer bei der Auslegung
Schule sei nicht, dass bestimmte Themen über viele Jahre hinweg in einem regelmäßigen Turnus vorgetragen würden. Es genüge, dass Kenntnisse über bestimmte Sachgebiete über längere Zeit einer nicht begrenzten Zahl von Interessenten vermittelt würden. Die Vermittlung von Kenntnissen könne dabei auch an verschiedenen Orten erfolgen. Gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder sei das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kenntnisvermittlung durch Gastdozenten an der Bundesfinanzakademie (Schreiben
Bundesministers der Finanzen --BdF-- vom
Abschn. 112a Abs. 1 UStR 1992 und 1996. Mindestens handele es sich um eine Billigkeitsentscheidung, die auch von den Gerichten zu beachten sei. Gründe II. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Vorentscheidung sind die Umsätze
Klägers nicht steuerfrei.
Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 von der Steuer befreit. Der Senat geht dabei davon aus, dass auch im Streitjahr 1999 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 nur die bis zum 31. März 1999 geltende Fassung
G 1993 anzuwenden ist, da der Kläger im Klageverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, dass er die Seminare vor dem 1. April 1999 abgehalten habe.
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;" b) Die Voraussetzungen
G 1993 liegen im Streitfall nicht vor. Die Vorschrift
G 1993 begünstigt nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (vgl. bereits BFH-Urteil vom
G
G 1999). Außerdem wird der Bundessteuerberaterkammer darin lediglich bescheinigt, dass ihre beruflichen Bildungsmaßnahmen ... und ... i.S.
G 1999 "ordnungsgemäß durchgeführt" wurden und nicht --wie erforderlich--, dass die Bundessteuerberaterkammer durch die Seminare auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist aber materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 bezeichneten Umsätze (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1998 V R 3/98 , BFHE 187, 334 , BStBl II 1999, 147 , zur vergleichbaren Vorschrift
G 1993, unter II.
öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung (Buchst. i) sowie - den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht (Buchst. j). a) Die Voraussetzungen
1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG liegen nicht vor. Zwar kann der Begriff der Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung nicht nur juristische Personen, sondern auch natürliche Personen erfassen, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung unterschiedlich zu behandeln (hierzu EuGH-Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 , Gregg , Slg. 1999, I-4947 , Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 419 Randnrn. 14 bis 20). Die vom Kläger erbrachten Leistungen sind aber schon
halb nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer zu befreien, weil der Kläger mangels Anerkennung nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anzusehen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 212, 150 , BStBl II 2006, 147 , und BFH-Urteil vom
Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht". Hierzu hat der EuGH ausgeführt, zwar seien die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG umschrieben seien, eng auszulegen, doch würde eine besonders enge Auslegung
Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" die Gefahr einer je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Anwendung
Mehrwertsteuersystems hervorrufen, weil die jeweiligen Unterrichtssysteme der Mitgliedstaaten unterschiedlich gestaltet seien (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05 , Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 24). Der EuGH hat davon ausgehend den gemeinschaftlichen Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.
1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG nicht genau definiert, sondern festgestellt, "dass sich dieser Begriff nicht auf den Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern dass er andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 26). Der EuGH hat ferner betont, dass der Wortlaut
1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG eng auszulegen ist und sich nur auf die Tätigkeiten bezieht, die in dieser Bestimmung einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 37). bb) Davon ausgehend kann die Tätigkeit
Klägers --unabhängig von
sen Qualifikation als Hochschullehrer-- nicht als "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.
1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG qualifiziert werden. Die Bundessteuerberaterkammer als (vertraglicher) Leistungsempfänger
Klägers ist keine Schule oder Hochschule. Die an verschiedenen Orten in großer Zahl durchgeführten Veranstaltungen richteten sich weder an Schüler oder Hochschüler, sondern an praktizierende Steuerberater, die die Seminare gegen Entgelt zu ihrer Fortbildung besuchten. Bei den eintägigen Fortbildungsseminaren handelt es sich ferner nicht um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht. Es gibt --anders als bei Kursen mit dem Gegenstand "Sofortmaßnahmen am Unfallort"-- auch keine Stellungnahme von Kultusministerien, wonach es erforderlich oder zumindest wünschenswert ist, den Inhalt der streitigen Kurse in den Schul- bzw. Hochschulunterricht zu integrieren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Januar 2008 V R 52/06 , BFH/NV 2008, 725 , unter II. 2. a dd). c) Auch wenn die beiden in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Arten der Steuerbefreiung u.a. auf die Förderung
"Schul- und Hochschulunterrichts" als Tätigkeit von allgemeinem Interesse gerichtet sind, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die beiden Vorschriften zusammen ein System bildeten, mit dem eine Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeiten gewährt werden soll, die nicht jeweils die Voraussetzungen nach der einen oder nach der anderen Vorschrift erfüllen. Der Wortlaut der Bestimmungen ist vielmehr eng auszulegen und bezieht sich nur auf die Tätigkeiten, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnrn. 16 bis 19 und 37). Eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass die vom Kläger abgehaltenen Seminare aufgrund
Regelungsgehalts der Bestimmung
1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG gleichwohl von der Bestimmung
1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst werden, scheidet daher ebenfalls aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 217, 327 , und in BFHE 217, 332 ). d) Entgegen der Rechtsansicht
Klägers berührt Art. 14 VO Nr. 1777/2005 diese Auslegung nicht. Danach umfassen die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen
1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG erbracht werden, Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist hierfür unerheblich. Die Regelung
1777/2005 betrifft zum einen lediglich die im Streitfall nicht eingreifende Bestimmung
1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG. Zum anderen sind die Durchführungsvorschriften --wie es in der Präambel ausdrücklich heißt-- "ausschließlich vom Zeitpunkt
Inkrafttretens dieser Verordnung an rechtsverbindlich; sie berühren nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten in der Vergangenheit angenommenen Rechtsvorschriften und Auslegungen". Gemäß Art. 23 VO Nr. 1777/2005 ist die Verordnung erst am 1. Juli 2006 in Kraft getreten und somit in den Streitjahren (1995 bis 1999) nicht anwendbar. Im Übrigen spricht die Regelung
1777/2005 aufgrund
Wortlauts
1 Buchst. i und j der Richtlinie 77/388/EWG für die Annahme, dass die Fortbildung aufgrund ihres in der Verordnung spezifisch geregelten Anwendungsbereichs, jedenfalls in dem dort definierten Umfang, nicht vom gemeinschaftsrechtlichen Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" umfasst wird.
G angesehen werden. Wirken bei den im Rahmen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen erbrachten Unterrichtsleistungen externe Dozenten mit, so kommt auch für diese Personen die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht, wenn die nach Buchst. b dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird, - entweder dem Dozenten (vgl. Abschn. 112a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UStR) - oder der Einrichtung selbst erteilt worden ist (vgl. Abschn. 112a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStR)." Das BMF-Schreiben findet keine Stütze in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 --dazu bereits unter II.
Grundgesetzes-- auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Eine Ausnahme von dem erforderlichen Bescheinigungsverfahren --wie sie das o.g. BdF-Schreiben zulässt-- ist im Gesetz nicht vorgesehen. 6. Der Hilfsantrag
Klägers, in Anwendung der allgemeinen Billigkeitsregelung
Abschn. 112a UStR 1992 und 1996 entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre zu erlassen, ist unzulässig, da eine Verpflichtungsklage (§§ 40 Abs. 1 Alt. 2, 101 FGO) nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist. Der BFH darf im Streitfall zwar auch über den Hilfsantrag
Klägers entscheiden, der aufgrund der Abweisung der Klage im Hauptantrag wieder auflebt. Die Steuerfestsetzung einerseits und der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme andererseits bilden aber selbständige Verfahren. Solange die zuständige Finanzbehörde --wie im Streitfall-- über den Erlass einer Billigkeitsmaßnahme nicht entschieden hat, fehlt es an dem notwendigen Verwaltungsverfahren und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung für das Klageverfahren (vgl. BFH-Urteile vom
FG zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom
Klägers, gemäß Art. 234 Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung
EuGH einzuholen. Die vom Kläger insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG auch die berufliche Fortbildung umfasse, stellt sich unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung
EuGH --wie dargelegt-- bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht. Jedenfalls besteht im Streitfall kein gemeinschaftsrechtlicher Klärungsbedarf. Permalink: https://openjur.de/u/156780.html ( https://oj.is/156780 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 21 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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