Tatbestand I. Die 1967 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war ledig und lebte seit mehr als 10 Jahren mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Wegen primärer Sterilität der Klägerin wurde zur Erfüllung des gemeinsamen Kinderwunsches eine In-vitro-Fertilisation (IVF) durchgeführt, die von der Ärztekammer nach vorheriger Einholung einer fachlichen Stellungnahme durch die IVF-Kommission befürwortet worden war. Dafür entstanden der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 7 969,12 EUR. Von ihrem Dienstherrn erhielt sie eine Beihilfe, nach deren Abzug eine Belastung von 4 700 EUR verblieb. Der private Krankenversicherer der Klägerin lehnte mit Schreiben vom 29. April 2003 eine Leistungsübernahme ab. Zur Begründung verwies er auf § 27a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sein müssen. Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer fest, ohne die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 4 700 EUR zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloss sich den Ausführungen im Senatsurteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03 ( BFHE 210, 355 , BStBl II 2006, 495 ) an. Nachdem der Senat seine Rechtsauffassung mit Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05 ( BFH/NV 2007, 1968 , BStBl II 2007, 871 ) geändert und entschieden hat, dass Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch IVF als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden, streiten die Beteiligten nunmehr darüber, ob die Klägerin es unterlassen hat, anderweitige Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Das FA meint, eine Klage gegen den privaten Krankenversicherer wäre aussichtsreich gewesen (Landgericht --LG-- Berlin, Urteil vom 24. Februar 2004 7 O 433/02 , Recht und Schaden --RuS-- 2004, 203). Der Versicherer habe die Kostenübernahme zudem unter Hinweis auf den für das Versicherungsverhältnis nicht geltenden § 27a SGB V abgelehnt, der überdies verfassungsrechtlich zweifelhaft gewesen sei (Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. März 2003 S 8 KR 87/02 , Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2004, 572, betr. § 27a SGB V; nachfolgend Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 1 BvL 5/03 , BVerfGE 117, 316 ). Die Klägerin meint demgegenüber, ein Vorgehen gegen den Krankenversicherer sei wenig erfolgversprechend und wegen der hohen Kosten auch nicht zumutbar gewesen. Sie beantragt, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 die Aufwendungen in Höhe von 4 700 EUR als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist begründet. Die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die IVF waren zwangsläufig. 1. Die Einkommensteuer wird nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch IVF, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden, können danach ohne Rücksicht auf ihren Familienstand als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1968 , BStBl II 2007, 871 ). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen jedoch nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können (Senatsurteile vom 20. September 1991 III R 91/89 , BFHE 165, 525 , BStBl II 1992, 137 ; vom 18. Juni 1997 III R 84/96 , BFHE 183, 476 , BStBl II 1997, 805 , und vom 14. August 1997 III R 67/96 , BFHE 183, 561 , BStBl II 1997, 732 ; Senatsbeschluss vom 15. November 1999 III B 76/99 , BFH/NV 2000, 697 ). Die Aussichten der Klägerin, von ihrem Versicherer eine Erstattung zu erlangen, waren jedoch äußerst gering.
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