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BFH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - Az. II S 7/08

Tatbestand I. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies durch Beschluss vom

  1. Februar 2008 IX S 25/07 die Rüge der Kostenschuldnerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den BFH-Beschluss vom
  2. Oktober 2007 IX B 71/07 als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kostenstelle des BFH setzte für diese Entscheidung durch Kostenrechnung vom
  3. März 2008 zu entrichtende Gerichtskosten in Höhe von 50 EUR an. Die Antragstellerin beantragte unter dem
  4. März 2008 handschriftlich auf einer Ablichtung der Kostenrechnung die "Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen" und kündigte an, nunmehr eine Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Es werde auch überlegt, unmittelbar das Plenum des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder nach Art. 17 des Grundgesetzes (GG) den Deutschen Bundestag anzurufen. Die Kostengläubigerin und Antragsgegnerin (die Vertreterin der Staatskasse beim BFH) sah von einer Stellungnahme ab. Gründe II. Der Antrag ist unbegründet.
  5. Die Absicht, Verfassungsbeschwerde zu erheben, kann ebenso wenig wie die Einlegung der Verfassungsbeschwerde selbst zu der beantragten Einstellung der Vollstreckung aus der Kostenrechnung führen. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im Sinne der Finanzgerichtsordnung (BFH-Beschluss vom
  6. Juni 1997 VII E 3/97 , BFH/NV 1998, 75 ) oder des Gerichtskostengesetzes (GKG). Vorläufiger Rechtsschutz für die Dauer eines etwaigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des BFH (Beschluss vom
  7. März 2008 II S 3/08 , juris), sondern des BVerfG (vgl. § 32 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht). Die Überlegung der Antragstellerin, sich mit einer Petition nach Art. 17 GG an den Deutschen Bundestag zu wenden, ist ebenfalls kein gesetzlich vorgesehener Grund für die Einstellung der Vollstreckung aus der Kostenrechnung.
  8. Die Einstellung der Vollstreckung kann auch nicht auf § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung angeordnet werden. Da die Antragstellerin keine Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom
  9. März 2008 i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG eingelegt hat, ist § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG unanwendbar. Der Schriftsatz vom
  10. März 2008 kann nicht als Einlegung einer Erinnerung gewertet werden. Mit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom
  11. September 2006 III E 5/06 , BFH/NV 2007, 79 ). Derartige Einwendungen gegen den auf Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) beruhenden Kostenansatz hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.
  12. Gerichtsgebühren fallen in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG für das vorliegende Verfahren nicht an. Permalink: http://openjur.de/u/156859.html Kommentare

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