3 Nr. 1
Grunderwerbsteuergesetzes in der bis Ende 1999 geltenden Fassung (GrEStG a.F.). Er erließ am 26. August 2004 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend gemacht hatte, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. habe nur die Vereinigung von Anteilen unmittelbar an grundbesitzenden Gesellschaften erfasst, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Ergänzung
Tatbestandes der Anteilsvereinigung um den Zusatz "unmittelbar oder mittelbar" durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b
Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ( BGBl I 1999, 402 ) habe keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1274 veröffentlicht. Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung
EStG a.F. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift ließen die Besteuerung einer bloß mittelbaren Anteilsvereinigung zu. Ein Indiz dafür sei auch die Neufassung der Vorschrift durch das StEntlG 1999/2000/
EStG a.F. geführt. 1. Das FA hat den angefochtenen Feststellungsbescheid auf die Nr. 1 der Vorschrift gestützt. Die Nummern 1 und 2
EStG a.F. knüpfen an das sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip an, wonach das Verpflichtungsgeschäft vom Verfügungsgeschäft zu trennen und die Wirksamkeit
Letzteren vom Bestehen
Ersteren unabhängig ist. Ob diese oder eine vergleichbare Trennung im Streitfall für die Übertragung der Anteile an der Tochtergesellschaft von Bedeutung ist, kann auf sich beruhen. Mit den Formulierungen "Datum
Rechtsvorgangs 31.12.1999" und "zum
EStG a.F. nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 1994 II R 130/91 , BFHE 173, 229 , BStBl II 1994, 408 ). Die Tatbestände
EStG a.F. behandeln denjenigen, der Alleingesellschafter einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft wird bzw. geworden ist, so, als gehörten ihm die Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90 , BFHE 172, 538 , BStBl II 1994, 121 ). Aus dieser Fiktion folgt, dass ein Grundstück nicht nur dann i.S.
EStG a.F. zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn es im Eigentum der Gesellschaft steht; maßgeblich ist vielmehr eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung in dem Sinne, dass bei der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden, in der Vergangenheit ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der einen Erwerbsvorgang i.S.
EStG a.F. darstellt, und danach kein erneuter Rechtsträgerwechsel im Sinne dieser Vorschrift von ihr auf einen anderen stattgefunden hat (vgl. Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 1 Rz 907 und 909). Da zu den Erwerbsvorgängen auch diejenigen
EStG a.F. gehören, folgt daraus, dass auch Anteile an einer Gesellschaft zu erfassen sind, die ihrerseits zu 100 % an einer grundstücksbesitzenden (Unter-)Gesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil vom
EStG durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b StEntlG 1999/2000/2002 eine mittelbare Anteilsvereinigung genügen zu lassen, sind nicht berechtigt. a) Dies gilt zunächst für den Hinweis der Klägerin auf die ertragsteuerlichen Vorschriften
1 Nr. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 4
Einkommensteuergesetzes,
7 Satz 2
Gewerbesteuergesetzes,
2 Nr. 1
Außensteuergesetzes sowie die Vorschriften
1 Nr. 4
Bewertungsgesetzes sowie
2 der Abgabenordnung und den daraus gezogenen Schluss, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung mittelbarer Beteiligungen mit unmittelbaren stets ausdrücklich anordne, wenn sie gewollt sei. Es gilt ferner für den Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung
BFH zu den Ertragsteuern, wonach mittelbare Beteiligungen unmittelbaren nicht gleichzusetzen sind und davon auszugehen ist, dass es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedarf, es sei denn, die Gleichsetzung ergibt sich eindeutig aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift (so Beschluss
Großen Senats
BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89 , BFHE 163, 1 , BStBl II 1991, 691 , 700, m.w.N.). Letzteres trifft auf § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. zu. Da Gegenstand der Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. nicht der Erwerb der Anteile als solcher ist --wäre er dies, wären die Hinweise der Klägerin beachtlich--, sondern jene oben beschriebene spezifisch grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung der Grundstücke, sind der Sinn und Zweck der Vorschrift von dieser eigenständigen Zuordnung her zu bestimmen. Da ferner § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. die Vereinigung bzw. den Übergang aller Anteile an einer Gesellschaft, der im Sinne
GrEStG a.F. Grundstücke "gehören", als Erwerbsvorgang ansieht, folgt daraus, dass solchermaßen als Grundstückserwerber behandelte anteilserwerbende Gesellschaften ihrerseits die Funktion einer Gesellschaft erfüllen können, zu deren Vermögen Grundstücke i.S.
EStG a.F. gehören (vgl. Hofmann, a.a.O., § 1 Rz 149). Dies lässt sich der Vorschrift unter Beachtung
ihr innewohnenden Prinzips eindeutig entnehmen. Von der spezifisch grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnung her macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschaft, auf deren Vermögen abzustellen ist, die Grundstücke aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3
EStG a.F. "gehören". Gehören ihr die Grundstücke aufgrund eines Erwerbs nach Abs. 3 der Vorschrift, ist diese Zurechnung aus ihrem Rechtsgedanken heraus auf die 100 %ige Muttergesellschaft --und ggf. noch weiter-- zu verlängern. Dass dies der inneren Logik der Vorschrift entspricht, zeigt sich im Übrigen in den Regelungen zur Organschaft in § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GrEStG a.F., die einen Unterfall einer mittelbaren Anteilsvereinigung darstellen (Hofmann, a.a.O., § 1 Rz 169; BFH-Urteil vom
Gesellschafterbestandes bei der grundbesitzenden Gesamthand selbst voraussetzt und ein Wechsel im Gesellschafterbestand einer anderen Gesellschaft, die an der grundbesitzenden Gesellschaft lediglich beteiligt ist, nicht ausreicht. Dies wurde nämlich damit begründet, dass § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung eine Änderung im Gesellschafterbestand "bei ihr" verlangte, was die Berücksichtigung einer Änderung im Gesellschafterbestand einer anderen Gesellschaft ausschloss. Vor diesem Hintergrund kommt der Änderung
EStG durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b StEntlG 1999/2000/2002 lediglich klarstellende Funktion zu. b) Der Wortlaut steht der bisherigen Auslegung
EStG a.F. ebenfalls nicht entgegen. Die Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist nur eine von mehreren Auslegungsmethoden, zu denen auch die systematische Auslegung gehört. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind (so Beschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Mai 1978 2 BvR 952/75 , BVerfGE 48, 246 , 257). Ziel jeder Auslegung ist danach die Feststellung
Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (so BVerfG-Beschluss vom 19. Juni 1973 1 BvL 39/69 und 1 BvL 14/72 , BVerfGE 35, 263 , 278). Nichts anderes liegt der Rechtsprechung
BFH zur mittelbaren Anteilsvereinigung zugrunde, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II. 3. a ergibt. Daher ist auch die Aussage der Klägerin, unter "Anteilen" an Gesellschaften seien zivilrechtlich nur unmittelbare Beteiligungen zu verstehen, lediglich eine Wiederholung
vorstehenden zu II.
"Übergangs" in Nr. 1 und 2 bzw. Nr. 3 und 4 der Vorschrift. d) Schließlich vermag auch die Auffassung der Klägerin nicht zu überzeugen, die Rechtsprechung zur mittelbaren Anteilsvereinigung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot
1
Grundgesetzes (GG). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. rechtsformneutral. Gesellschaften im Sinne der Vorschrift sind sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften (BFH-Urteil vom
Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies zu einem Gleichheitsverstoß führen. Dagegen bedeutet die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen noch keine Verletzung
Gleichheitssatzes (so BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 , BVerfGE 110, 94 ). Bei Sachverhalten wie im Streitfall handelt es sich allenfalls um Letzteres. Soweit Gesellschaften mit Sitz im Ausland Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. verwirklichen, ist die grunderwerbsteuerrechtliche Erfassung dieser Vorgänge mit Schwierigkeiten verbunden. Die Schwierigkeiten haben aber ihren Grund nicht darin, dass das Erhebungsverfahren nicht auf Durchsetzbarkeit angelegt wäre, sondern darin, dass die Aufklärungsmöglichkeiten im Ausland begrenzt sind. Durch den Auslandsbezug bedingte Vollzugsdefizite ergeben aber noch keine Verletzung
Gleichheitssatzes (so Entscheidungen
BFH vom
EStG a.F. betreffen überdies nur die Fälle mit Auslandsbezug, lassen aber die große Gruppe der reinen Inlandssachverhalte unberührt. Wegen der damit verbundenen Erhebungsschwierigkeiten die Sachverhalte mit Auslandsbezug von der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. auszunehmen, wäre aber unter dem Gesichtspunkt
1 GG weit bedenklicher als die Hinnahme von Vollzugsdefiziten bei Auslandssachverhalten. Permalink: https://openjur.de/u/156883.html ( https://oj.is/156883 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 19 Zitiert 27 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.