verfallenden Anrechnungsbetrags beanspruchen. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist von Beruf Diplom-Sozialpädagogin. Sie wurde im Streitjahr 2001 einzeln veranlagt und erzielte --nach dem im Revisionsverfahren geänderten Einkommensteuerbescheid 2001-- folgende Einkünfte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Erbengemeinschaft A (einheitlich und gesondert festgestellt) 98 570 DM Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 47 666 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen 15 188 DM Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7 116 DM Gesamtbetrag der Einkünfte 168 540 DM Zu versteuerndes Einkommen ./. 16 676 DM Für die Klägerin war ein verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2000 aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 702 982 DM und aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 175 576 DM festgestellt worden. In der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer mit 0 EUR festgesetzt, da sich aufgrund
Verlustabzugs nach § 10d
Einkommensteuergesetzes (EStG) ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergeben hatte. Einen Steuerermäßigungsbetrag gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG in Höhe
1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags aus der Erbengemeinschaft (sog. Anrechnungsvolumen) konnte die Klägerin von der tariflichen Einkommensteuer nicht abziehen. Im Einspruchsverfahren gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid beantragte die Klägerin, eine negative Einkommensteuer in Höhe
1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags (./. 4 263 DM) festzusetzen. Hilfsweise beantragte sie, den Betrag
nicht ausgeschöpften Anrechnungsvolumens für einen Vor- oder Rücktrag entsprechend § 34f EStG festzustellen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 22. November 2005 ab. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 260 ff. veröffentlicht. Während
Revisionsverfahrens erließ das FA am 20. März 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Da das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nach Durchführung
Verlustabzugs weiterhin negativ war, setzte das FA die Einkommensteuer wiederum mit 0 EUR fest. Mit der Revision rügt die Klägerin, dass der Verfall ihres nicht nutzbaren Anrechnungsvolumens gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz
1
Grundgesetzes (GG) verstoße. Der Gesetzgeber habe die Belastungswirkung aus der Gewerbesteuer für die Personenunternehmen abschaffen wollen. Die Steuerermäßigung gehe im Streitfall trotz der Belastung mit Gewerbesteuer allein aufgrund
Verlustabzugs ins Leere. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom
Revisionsverfahrens geworden. Damit liegt dem angefochtenen FG-Urteil insoweit ein nicht mehr wirksamer Bescheid zugrunde mit der Folge, dass in Bezug auf den vorherigen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20. Mai 2003 mit der beantragten negativen Einkommensteuerfestsetzung auch das FG-Urteil teilweise keinen Bestand haben kann (vgl. z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 IV R 31/02 , BFHE 204, 166 , BStBl II 2006, 7 , m.w.N.). b) Der Senat entscheidet hinsichtlich der beantragten Änderung
Einkommensteuerbescheids vom 20. März 2006, eine negative Einkommensteuer in Höhe von ./. 10 026 DM festzusetzen, in der Sache, weil es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 123 Rz 3, m.w.N.). Die Klage ist insoweit unbegründet und daher abzuweisen (unten II. 2.).
BFH die Beschwer (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Rz 88, m.w.N.). Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen zu machen, wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung
Steuerschuldverhältnisses erschöpft (vgl. Gräber/ von Groll, a.a.O., § 40 Rz 88). So liegt es im Streitfall. Die Klägerin ist i.S.
2 FGO beschwert, da sie statt einer Einkommensteuerfestsetzung von "Null" die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer mit dem Ziel der Erstattung begehrt. Mit der Steuerfestsetzung von Null im angefochtenen Bescheid ist die beschwerende Feststellung verbunden, dass die gesetzlich nicht vorgesehene und aus Verfassungsgründen begehrte negative Steuerfestsetzung verwehrt wird. bb) Es liegt auch keine unzulässige Klageänderung oder -erweiterung im Revisionsverfahren vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO sind Klageänderungen und betragsmäßige Klageerweiterungen im Revisionsverfahren unzulässig, da das FG wegen
hinzugekommenen Teils noch keine Entscheidung treffen konnte und es somit für die Revision an der erforderlichen formellen Beschwer fehlt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 123 Rz 2). Entgegen dieses Grundsatzes ist eine Anpassung
Revisionsantrags wegen eines Änderungsbescheids aber zulässig, der auch über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgehen darf (Gräber/Ruban, a.a.O., § 123 Rz 3). Die Klägerin kann nach den vorgenannten Grundsätzen demnach auch eine höhere negative Einkommensteuerfestsetzung als im Klageverfahren beantragen. b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 20. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe
verfallenden gewerbesteuerlichen Anrechnungsvolumens aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Die Klägerin kann im Streitfall das gewerbesteuerliche Anrechnungsvolumen in Höhe
1,8-fachen anteiligen Gewerbesteuermessbetrags weder mittels eines Steuerermäßigungsbetrags aus § 35 EStG von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, noch die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Betrags beanspruchen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG) um einen gesondert zu ermittelnden Steuerermäßigungsbetrag aus § 35 EStG, der nicht mit dem Anrechnungsvolumen identisch ist, sondern aus den Faktoren
gewerblichen Anteils (Verhältnis der gewerblichen Einkünfte zur Summe der Einkünfte) und der tariflichen Einkommensteuer zu ermitteln ist (sog. Ermäßigungshöchstbetrag). Ein solcher Steuerermäßigungsbetrag aus § 35 EStG kann im Streitjahr bereits
halb nicht von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, weil diese nach dem durchgeführten Verlustabzug gemäß § 10d EStG "Null" beträgt. Offenbleiben kann daher, ob und wie der horizontale Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall nicht ohnehin den Ermäßigungshöchstbetrag auf Null mindert (vgl. hierzu Tz. 13
Schreibens
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
1,8-fachen Gewerbsteuermessbetrags verfällt jedenfalls, so dass im Streitfall die Steuerentlastung durch den Verlustabzug nach § 10d EStG wegen Minderung der tariflichen Einkommensteuer auf Null die konkurrierende Steuerermäßigung aus § 35 EStG verdrängt (vgl. U. Förster, FR 2000, 866, 870). Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe
verfallenden Anrechnungsvolumens ist im Streitjahr gesetzlich nicht vorgesehen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. bb) Eine Verletzung
allgemeinen Gleichbehandlungssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund dieser Gesetzeslage liegt im Streitfall nicht vor. Der Senat hält § 35 EStG für verfassungskonform, auch soweit nicht nutzbares gewerbesteuerliches Anrechnungsvolumen verfällt. aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschlüsse vom
Steuerrechts, insbesondere
Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit
Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung
BVerfG vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: Durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Urteil vom
G hat in seinem Beschluss in BVerfGE 116, 164 , 198 ff. (unter C. III.
Gesetzgebers gegen das Gebot einer folgerichtigen Umsetzung der mit Einführung
G getroffenen Belastungsentscheidung. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/2683, S. 98 unter Bezugnahme auf die BVerfG-Entscheidungen vom
G zugrundeliegenden Modells 3 sahen
halb nur eine Anrechnung bis zur Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer vor (BMF-Schriftenreihe Bd. 66, S. 91). Dem ist der Gesetzgeber später ersichtlich gefolgt: In den Gesetzesbegründungen zum Entwurf der Regierungsfraktionen ( BTDrucks 14/2683 ) und zum Regierungsentwurf der Bundesregierung ( BTDrucks 14/3074 ) zum Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 ( BGBl I 2000, 1433 ) wurde ausdrücklich festgestellt, § 35 EStG werde nicht als Vollanrechnungslösung, sondern als Steuerermäßigung im Wege einer pauschalierenden Anrechnung umgesetzt, was bei Hebesätzen von 400 % im Zusammenwirken mit dem Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer im wirtschaftlichen Ergebnis regelmäßig eine Vollentlastung von der Gewerbesteuer bewirke ( BTDrucks 14/2683, S. 97 ). Dieses Regelungskonzept wurde gewählt, um den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten finanzverfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Vollanrechnungslösung Rechnung zu tragen, da in einer Vollanrechnung der individuellen oder bei Mitunternehmern (mittelbaren) anteiligen Gewerbesteuerschuld (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG) auf die Einkommensteuerschuld ein Verstoß gegen die Regelungen zur Ertragshoheit
GG gesehen wurde (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 98 ). Die Regelungstechnik
G, die festzusetzende Einkommensteuerschuld in Höhe
Steuerermäßigungsbetrags gar nicht erst zur Entstehung gelangen zu lassen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG), sondern auf der Stufe davor die tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG) durch einen Steuerermäßigungsbetrag zu mindern, so dass die Gewerbesteuer die Einkommensteuer weder tilgt noch zur Vorauszahlung auf die Einkommensteuer wird (vgl. Thiel, StuW 2000, 413, 417; Bericht der Brühler Kommission, BMF-Schriftenreihe Bd. 66, 1999, S. 94), ist eine folgerichtige Umsetzung dieser Belastungsentscheidung. Folgerichtig ist auch die tatbestandliche Ausgestaltung
G, die eine Steuerermäßigung nicht bereits aufgrund
gewerbesteuerlichen Anrechnungsvolumens (
1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags) gewährt, sondern voraussetzt, dass sowohl ein positiver Ermäßigungshöchstbetrag gemäß § 35 Abs. 1 EStG als auch eine positive tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG) vorhanden sind. Mit dem tatbestandlichen Erfordernis
Ermäßigungshöchstbetrags in § 35 Abs. 1 EStG macht der Gesetzgeber deutlich, dass nur der Teil der tariflichen Einkommensteuer gemindert werden soll, der auf doppelt belastete Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Soweit der Entlastungsmechanismus ins Leere geht, wenn vorrangige andere Abzugstatbestände wie der Verlustabzug nach § 10d EStG oder andere Steuerermäßigungen die tarifliche Einkommensteuer vor Abzug
Steuerermäßigungsbetrags aus § 35 EStG auf Null gemindert haben, stellt dies jedenfalls die folgerichtige tatbestandliche Ausgestaltung
G nicht in Frage. Insbesondere führt das Konkurrenzverhältnis zwischen der Steuerentlastung aufgrund
Verlustabzugs nach § 10d EStG und der Steuerermäßigung aus § 35 EStG nicht zu einer Verletzung der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar hat diese Konkurrenz der Vorschriften die Konsequenz, dass der Verlustabzug aus § 10d EStG die Steuerermäßigung aus § 35 EStG verdrängt. Denn der Klägerin geht das gewerbesteuerliche Anrechnungsvolumen bereits
halb verloren, weil die Minderung der tariflichen Einkommensteuer auf Null durch den Verlustabzug die tatbestandlichen Voraussetzungen
Steuerermäßigungsbetrags entfallen lässt (vgl. hierzu U. Förster, FR 2000, 866, 870). Der Gesetzgeber ist aber grundsätzlich frei, Steuervergünstigungen auszugestalten und nicht verpflichtet, eine aus bestimmten wirtschaftspolitischen Gründen gewährte Steuervergünstigung so auszugestalten, dass eine andere, aus davon unabhängigen Gründen gewährte Steuervergünstigung noch besser genutzt werden kann (vgl. auch BFH-Urteil vom
Einkommensteuerrechts die Vorbelastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuer über den Betriebsausgabenabzug hinreichend berücksichtigt ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfG 116, 164 , 185, unter C. II. 1. b aa). Bei der Entscheidung, in § 35 EStG eine weitere Entlastungsmaßnahme einzuführen, war der Gesetzgeber frei, --unter Berücksichtigung der erhobenen finanzverfassungsrechtlichen Bedenken-- die Entlastung an die Voraussetzung einer kumulativen Belastung der Einkünfte mit Einkommen- und Gewerbesteuer zu knüpfen. cc) Die Klägerin ist wegen
Verfalls
gewerbesteuerlichen Ermäßigungspotentials auch nicht in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. aaa) Zwar hat das BVerfG im Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 ( BVerfGE 115, 97 ff.), die Gesamtbelastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch eine kumulierte Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung als möglichen Eingriff in den Schutzbereich
G-Beschluss in BVerfGE, 115, 97, 112 f.). Nach dieser Rechtsprechung führt bereits die § 35 EStG zugrundeliegende Gewerbesteuerbelastung grundsätzlich zu einem Eingriff in den Schutzbereich
1 GG. Denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Hinzuerworbene
Gewerbetreibenden in Gestalt
Zuwachses an betrieblichen Wirtschaftgütern und Rechten, so dass Geldleistungspflichten aufgrund der Einkommen- und Gewerbesteuerfestsetzung den Bestand an geschützten Rechtspositionen beeinträchtigen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97 , 113). bbb) Der Senat hält aber an seiner im Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00 ( BFHE 203, 263 , BStBl II 2004, 17 ) vertretenen Auffassung fest, dass die gewerbesteuerliche Belastung (und gegebenenfalls die unzureichende einkommensteuerliche Entlastung über § 35 EStG hiervon) im Ergebnis keine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG begründen. Der gewerbesteuerliche Steuerzugriff als solcher ist verfassungsgemäß. Die Gewerbesteuer ist in Art. 106 GG erwähnt, womit der Verfassungsgeber diese als in ihrer Grundstruktur zulässige Form
Steuerzugriffs anerkennt. Entsprechend hat auch das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 115, 97 , 113 ausgeführt, die Regelungen
EStG und
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) seien als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.
1 Satz 2 GG anzusehen, so dass die Rechtmäßigkeit
einkommen- und gewerbesteuerlichen Steuerzugriffs durch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne begrenzt werde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97 , 114). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 203, 263 , BStBl II 2004, 17 und im Urteil vom
FG-Urteils und den Erlass
beantragten Feststellungsbescheids unter Aufhebung
Ablehnungsbescheids
FA in Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrt. Die Klägerin hat nicht berücksichtigt, dass durch den Änderungsbescheid für das Streitjahr das FG-Urteil nur teilweise aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist und der Senat hinsichtlich
zweiten Streitpunkts noch über die Revision zu entscheiden hat. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber eindeutig, dass sie mit der Revision ihr Klagebegehren weiterverfolgen möchte und damit inzidenter die Aufhebung
ihrer Rechtsauffassung entgegenstehenden FG-Urteils erreichen will. b) Die beantragte Feststellung eines vortrags- oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs analog § 34f EStG ist jedoch nicht vorzunehmen. Wie der Senat unter II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.