Für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter kann wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen Rücklage und Investition eine Ansparrücklage nach § 7g EStG nicht gebildet werden, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG erneut zu unterschreiten. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildete Ansparrücklage im dritten Jahr nach ihrer Bildung --im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Einkommensteueränderungsbescheides-- zur Wahrung der Einkommensgrenze für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG erhöht werden kann. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aus der Tätigkeit als selbständige praktische Ärztin nach § 4 Abs. 3 EStG und bildete im Streitjahr für künftige Investitionen eine gewinnmindernde Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß berücksichtigte. Ebenso berücksichtigte das FA die geltend gemachte Steuerbegünstigung nach § 10e EStG. Nachdem das FA die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG durch Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr wegen der aus dem Gewerbebetrieb des Klägers erzielten (einheitlich und gesondert festgestellten) geringeren Verluste und dadurch gegebener Überschreitung der Einkommensgrenze für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG außer Ansatz gelassen hatte, machten die Kläger mit ihrem Einspruch vom 27. März 2001 --erstmals-- geltend, die bisherige Ansparabschreibung der Klägerin müsse um einen Betrag in Höhe von 4 650 DM (auf 24 650 DM) erhöht werden. Beigefügt war eine Liste geplanter Investitionen von Wirtschaftsgütern, die die Klägerin in ihrer bisher für das Streitjahr gebildeten Rücklage nicht erfasst, aber tatsächlich im Jahr 2000 beschafft hatte. Das FA lehnte die Erhöhung der Ansparabschreibung im Streitjahr wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zur bereits vorher erfolgten Anschaffung der Wirtschaftsgüter ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 913 veröffentlichten Urteil ab. Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht gehe das FG davon aus, dass eine Ansparrücklage nach § 7g EStG nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden könne, die durch Aufstellung oder Änderung einer Bilanz vor dem Zeitpunkt konkretisiert würden, zu dem die Rücklage wieder aufgelöst werden müsse. Nach der Rechtsprechung komme es nur darauf an, dass die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung tatsächlich noch möglich sei. Dementsprechend sei es aus der Sicht des Streitjahres 1998 objektiv möglich und realistisch gewesen, die im Jahre 2000 tatsächlich durchgeführten --und am 27. März 2001 dokumentierten-- Investitionen durchzuführen. Die erforderliche Investitionsabsicht sei mit der tatsächlichen Durchführung der Investition nachgewiesen. Weiter gehende Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht seien nur gerechtfertigt, wenn die Rücklage nach dem Begünstigungszeitraum gebildet werde und die Investition tatsächlich nicht vorgenommen werde. Entgegen der Auffassung des FG bestehe auch der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investition. Nachdem aufgrund der Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids die Einkommensgrenze des § 10e Abs. 5a EStG überschritten worden sei, stelle erst die nachträgliche Erhöhung der Ansparrücklage das Finanzierungsgleichgewicht wieder her. Der Finanzierungszusammenhang bestehe auch dann, wenn die Rücklage erst --kurze Zeit-- nach Durchführung der Investition gebildet werde, weil die damit verbundene Liquiditätsersparnis in die Gesamtfinanzierung des Unternehmens einfließe. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer für das Jahr 1998 unter Berücksichtigung einer um 4 650 DM erhöhten Ansparrücklage bei den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit zu mindern. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Der Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition fehle, wenn die Rücklage --wie im Streitfall-- nach Ablauf der Investitionsjahre erhöht werde. Dies gelte entgegen der Auffassung der Kläger selbst dann, wenn die Investition später tatsächlich durchgeführt werde. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG die Berücksichtigung der geltend gemachten Ansparabschreibung abgelehnt, soweit sie im Einspruchsverfahren erhöht wurde. 1. Gemäß § 7g Abs. 3 EStG (in der für das Streitjahr 1998 geltenden Fassung) können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung).
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