Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen. 2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus den Eheleuten K bestehende GbR, durch den Verkauf von selbst erzeugtem Strom mittels einer sog. Photovoltaikanlage an die Stadtwerke im Jahr 1997 (Streitjahr) als Unternehmer im Sinne
Umsatzsteuerrechts tätig geworden ist. Die Klägerin ließ 1997 auf dem Dach ihres Wohnhauses eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2,970 kWp und produziert durchschnittlich 2 000 kWh im Jahr. Im Februar 2002 gab die Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001 Umsatzsteuererklärungen ab, in denen sie die Art
Unternehmens als "Solarstromerzeugung" angab. Dabei erklärte sie in der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1997 Lieferungen zu 15 v.H. mit einer Bemessungsgrundlage von 130 DM (Steuer: 19,50 DM), Entnahmen von Strom zu 15 v.H. mit einer Bemessungsgrundlage von 276 DM (Steuer: 41,52 DM) sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 6 497,14 DM, so dass sich insgesamt eine Umsatzsteuer in Höhe von ./. 6 436,12 DM ergab. Den Vorsteuerbeträgen liegen zwei an die "Familie K" adressierte Rechnungen vom 21. Mai 1997 (35 000 DM zuzüglich 15 v.H. Umsatzsteuer = 5 250 DM) und vom 16. Juni 1997 (9 198,24 DM zuzüglich 15 v.H. Umsatzsteuer = 1 379,74 DM) zugrunde. Für die Folgejahre erklärte die Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von 169,84 DM
ihm zustehenden Umsatzsteuerbetrages. Aus den von den Stadtwerken erteilten Gutschriften über die Stromeinspeisungen, die an Herrn K gerichtet sind, ergeben sich folgende Zahlen: Jahr Gesamtstromproduktion Einspeisung in v.H. 1997 1 117 872 78 1998 2 000 (geschätzt) 1 136 57 1999 2 000 (geschätzt) 1 381 69 2000 2 000 (geschätzt) 1 600 80 In den Jahren 1997 bis Mai 2000 wurde der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom zunächst selbst verbraucht und nur die überschießende Strommenge eingespeist. Nach den Feststellungen
Finanzgerichts (FG) wurde "ab Mai 2000" der gesamte Solarstrom eingespeist. Hintergrund ist das Inkrafttreten
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 29. März 2000 ( BGBl I 2000, 305 ), das eine höhere Einspeisevergütung von zunächst 0,99 DM/kWh vorsah. Für die Stromlieferung
Streitjahres 1997 hatten die Stadtwerke 0,1715 DM/kWh gezahlt. Für das Wohnhaus der Klägerin wurden in der Zeit vom
EEG) erkannte das FA dagegen die Unternehmereigenschaft der Klägerin an. Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 14. August 2002) erhobene Klage mit der Begründung ab, die Stromeinspeisungen begründeten bei Würdigung der Gesamtumstände keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit i.S.
Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Nach den Gesamtumständen habe die Klägerin die Solaranlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen, unternehmerischen Gründen angeschafft. Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2007, 1196 veröffentlicht. Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei Steuerpflichtige i.S. von Art. 4 Abs. 1 und 2 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie
Rates vom
Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2001 (BStBl I 2001, 1012) sowie in Abschn. 18 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2005 bzw. Abschn. 18 Abs. 5 UStR 2008 formulierten Grundsätze: Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 EEG ff. fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeise, diene diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nichtunternehmerisch tätige Personen sei daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründe die Unternehmereigenschaft. Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben werde, sei der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer. Für sog. Altanlagen, die --wie im Streitfall-- vor Inkrafttreten
EEG errichtet worden seien, gälten dagegen folgende Grundsätze
Abschn. 18 Abs. 2 Satz 14 und 15 UStR 2000: Das Betreiben einer Photovoltaikanlage durch sonst nichtunternehmerisch tätige Personen sei als nachhaltige Tätigkeit anzusehen, wenn durch entsprechende Planung und Auslegung der Anlage von vornherein feststehe, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt werde, der dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde. Sofern die Photovoltaikanlage ausschließlich oder überwiegend der eigenen (privaten) Stromerzeugung diene und nur gelegentlich ein Stromüberschuss entstehe, sei der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer. Für die Frage, ob i.S. von Abschn. 18 Abs. 2 Satz 14 UStR 2000 dauernd überschüssiger Strom erzeugt und dieser dann dauerhaft gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde, sei für einen Vergleichszeitraum von einem Jahr das Verhältnis
selbstproduzierten Solarstroms zum Jahresstromverbrauch
Betreiberhaushalts zu ermitteln (Hinweis auf Erlass
Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2000, Umsatzsteuerberater --UStB-- 2000, 174). Sei danach --wie im Streitfall-- zu erwarten, dass jährlich nicht deutlich mehr Strom durch den Betreiber der Photovoltaikanlage produziert werde, als er in seinem Haushalt verbrauche, sei die Unternehmereigenschaft zu verneinen. Gründe II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Entscheidung
FG ist jedenfalls im Ergebnis richtig, so dass die Revision gemäß § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen ist. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG) ausgeübt werden (vgl. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
betreffenden Gegenstands. Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen --wie vorliegend-- seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (vgl. Urteil
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 26. September 1996 Rs. C-230/94 --Enkler--, Slg. 1996, I-4517 , Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1996, 418, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 338, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836 Randnrn. 24 bis 28). b) Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung
BFH im Einzelfall aufgrund
Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i.S.
G erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom
EEG betrifft-- offen, ob die Würdigung
FG Bestand haben kann, die Klägerin habe im Streitjahr 1997 keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt. a) Bedenken bestehen gegen diese Würdigung insbesondere
halb, weil das FG ausgeführt hat, nach den Gesamtumständen habe die Klägerin die Solarstromanlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen, unternehmerischen Gründen angeschafft. Das FG hält damit bei der Würdigung der Nachhaltigkeit der Tätigkeit der Klägerin für maßgeblich, aus welchen Gründen die Solarstromanlage angeschafft worden ist. Dagegen ist nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG für die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, unerheblich, zu welchem Zweck --und damit auch aus welchen Gründen-- eine Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. auch EuGH-Urteil Enkler in Slg. 1996, I-4517 , UR 1996, 418, UVR 1996, 338 Randnr. 25, HFR 1996, 836 ). b) Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei ähnlichen Sachverhalten die rechtskräftigen Urteile
FG Münster vom 5. Dezember 2006 15 K 2813/03 U ( EFG 2007, 1114 ) und
FG München vom
FG-- im Streitjahr 1997 als Unternehmerin tätig gewesen wäre, so bliebe die Revision jedenfalls im Ergebnis erfolglos. Denn die Klägerin kann mit ihrem Klage- und Revisionsantrag (Festsetzung der Umsatzsteuer für 1997 auf ./. 3 290,74 EUR) jedenfalls
halb nicht durchdringen, weil sie die im Streitjahr 1997 erworbene und auf dem Dach
Hauses installierte Photovoltaikanlage nicht wirksam ihrem --möglicherweise bestehenden-- Unternehmen zugeordnet hat.
Unternehmers vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom
Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage
Gegenstandes" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 372 , BStBl II 2003, 813 , unter II.1.b; vom 29. August 2002 V R 65/01 , BFH/NV 2003, 211 , unter 1.a; EuGH-Urteil Lennartz in Slg. 1991, I-3795 , UVR 1992, 19, HFR 1991, 730). Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 216 , BStBl II 2003, 815 , unter II.2.).
hohen zu erwartenden Erstattungsanspruchs den Vorsteuerabzug zeitnah geltend zu machen. Da dies nicht geschehen ist und bei Anschaffung der Photovoltaikanlage andere Beweisanzeichen für deren Zuordnung zum Unternehmen fehlen, kann diese Zuordnung --wie dargelegt-- nicht unterstellt werden. bb) Entgegen der Ansicht
FG München (in EFG 2007, 876 ) reicht es insoweit nicht aus, wenn aufgrund der Planung und Auslegung einer Photovoltaikanlage und der Gesamtumstände objektiv belegt ist, dass bereits im Jahr der Anschaffung der Anlage die Absicht bestand, damit Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeisen zu wollen. Hinzukommen muss vielmehr die --zeitnahe-- Zuordnung der Anlage zum Unternehmen (vgl. auch Meyer, EFG 2007, 877, 878). cc) Darauf, dass die Klägerin im Februar 2002 mit Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr konkludent eine (nachträgliche) Zuordnung der Photovoltaikanlage zu ihrem Unternehmen vorgenommen hat, kann nicht abgestellt werden. Denn Absichtsänderungen eines Steuerpflichtigen wirken nicht auf den Zeitpunkt
Leistungsbezugs zurück und führen
halb nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nachträglich als Vorsteuerbeträge abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom
EEG am 1. April 2000 und Umstellung der Einspeisebedingungen als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer anzusehen, lägen bei einer solchen Einlage der privat erworbenen Photovoltaikanlage in ein --hier erst später entstandenes-- Unternehmen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gewährung
Vorsteuerabzugs gemäß § 15a Abs. 1 UStG nicht vor. Denn § 15a Abs. 1 UStG betrifft --ebenso wie Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG-- die Berichtigung
für Investitionsgüter vorgenommenen ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Sie beschränkt sich darauf, das Verfahren für die Berechnung der Berichtigung
Vorsteuerabzugs festzulegen. Die Regelung kann daher kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen lassen (EuGH-Urteil Lennartz in Slg. 1991, I-3795 , UVR 1992, 19, HFR 1991, 730, Rz 12 zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Die Einlage eines für private Zwecke erworbenen Gegenstandes in ein später entstandenes Unternehmen eröffnet
halb keine --anteilige-- Vorsteuerentlastung im Wege einer Vorsteuerberichtigung (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch § 191 Rz 181; Heidner in Bunjes/Geist, UStG,
halb unbegründet ist, weil im Streitfall als Unternehmer nicht die aus den Eheleuten K bestehende GbR in Betracht kommt --wovon das FG ohne nähere Prüfung ausgegangen ist--, sondern allenfalls der Ehemann K (allein). Die Klägerin (GbR) wäre nur dann Unternehmerin i.S.
G, wenn sie ihre Umsätze an die Stadtwerke gemäß den zugrunde liegenden Vereinbarungen im eigenen Namen ausgeführt hätte (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.