1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt (Anschluss an BFH-Urteil vom
Klägers behielt mangels Änderung der Lohnsteuerkarte bezüglich der für den Kirchensteuerabzug maßgebenden Merkmale für das gesamte Streitjahr 2000 Kirchenlohnsteuer in Höhe von 11 753 DM ein. Diesen Betrag setzte das FA neben den Abschlusszahlungen für Kirchensteuer für 1998 und 1999 in Höhe von insgesamt 11 387,66 DM im erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. April 2001 als Sonderausgabe i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 4
Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Nach Verrechnung mit im Streitjahr erstatteter Kirchenlohnsteuer für andere Veranlagungszeiträume wurden Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe von 11 833 DM abgezogen. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom
Ergebnisses der Überprüfung änderte es u.a. auch die Einkommensteuerfestsetzung
Klägers für das Streitjahr 2000 durch Bescheid vom 6. Januar 2005 dahingehend, dass es nur noch Kirchensteuer in Höhe von 80 DM als Sonderausgaben berücksichtigte. Der Einspruch
Klägers, mit dem dieser die Auffassung vertrat, eine Erstattung von Kirchensteuer sei dann kein rückwirkendes Ereignis auf das Zahlungsjahr, wenn in diesem Jahr zu keinem Zeitpunkt eine Kirchensteuerpflicht bestanden habe, blieb ohne Erfolg. Das FA vertrat die Auffassung, der Bundesfinanzhof (BFH) differenziere im Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/04 ( BFHE 207, 28 , BStBl II 2004, 1058 ) nicht nach dem Grund der Erstattung. Die Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 2 AO seien aufgrund der Rückzahlung der Kirchensteuer im Jahr 2001 gegeben. Der erstmalige Steuerbescheid sei nicht fehlerhaft, da der Ansatz der Kirchensteuer weder im Fall der Rechtsgrundlosigkeit ihres Einbehalts noch wegen der zu erwartenden Erstattung habe unterbleiben dürfen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1052 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Der Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerbescheid 2000 sei von Anfang an mangels Kirchensteuerpflicht rechtswidrig gewesen. Dem FA sei zudem bei Erlass
Einkommensteuerbescheids 2000 die Erstattung der Kirchensteuer bekannt gewesen. Das BFH-Urteil in BFHE 207, 28 , BStBl II 2004, 1058 beziehe sich auf Sachverhalte, in denen der Sonderausgabenabzug im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid zunächst zulässig gewesen sei. Auf den Streitfall sei es nicht anwendbar. Der Kläger beantragt, das FG-Urteil und den Einkommensteueränderungsbescheid vom 6. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2005 ersatzlos aufzuheben. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG erkannt, dass die Erstattung von Kirchensteuer, die im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann, ein rückwirkendes Ereignis i.S.
1 Satz 1 Nr. 2 AO ist. Die im Jahr der Erstattung nicht verrechenbaren Rückzahlungen mindern die im Jahr der Zahlung bisher nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG anerkannten Sonderausgaben. 1. Aus dem im Einleitungssatz
G verwendeten Begriff "Aufwendungen" folgt, dass bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z.B. der Kirchensteuer Erstattungen im Jahr der Zahlung von Sonderausgaben den steuerlich berücksichtigungsfähigen Betrag mindern (BFH-Urteil vom 27. September 1963 VI 123/62 U, BFHE 77, 592 , BStBl III 1963, 536 ). Diese Rechtsprechung hat der BFH trotz gewisser steuersystematischer Bedenken aus Gründen der Rechtskontinuität und der Praktikabilität weitergeführt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 207, 28 , BStBl II 2004, 1058 ). An diesem Grundsatz hält der erkennende Senat fest. Andernfalls wären zahllose Veranlagungen (wegen
Kaskadeneffekts wiederholt) bei zum Teil nur geringfügigen Erstattungen zu ändern. Dies wäre weder den Steuerpflichtigen noch den Finanzbehörden zuzumuten. Sind die Erstattungsbeträge geringer als die im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben, ist eine Änderung der ursprünglichen Veranlagung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht angezeigt (a.A. Ortheil, Der Betrieb 2005, 466). 2. Sind im Jahr der Erstattung keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen oder übersteigen die erstatteten Sonderausgaben die gezahlten (sog. Erstattungsüberhang), fehlt es insoweit an einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung
Steuerpflichtigen. Der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ist über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu korrigieren (BFH-Urteile in BFHE 207, 28 , BStBl II 2004, 1058 ; vom
BFH anerkannt, dass das Ereignis nachträglich, d.h. nach Erlass
Steuerbescheids eingetreten sein muss und
halb --anders als bei § 173 AO-- zur Zeit
Ergehens
Steuerbescheids noch nicht bestanden haben darf (vgl. BFH-Urteile vom
Klägers nicht mit in diesem Jahr gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden konnte (sog. Erstattungsüberhang), Rückwirkung beigemessen (a.A. v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 175 Rz 54). aa) Aus der Verwendung
Begriffs "Aufwendungen" in § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG folgt nach ständiger Rechtsprechung
BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. BFH-Urteile vom
Klägers war die Einkommensteuerfestsetzung 2000 vom 4. April 2001 rechtmäßig. Zu Recht hat das FA in diesem Bescheid die von der Arbeitgeberin
Klägers einbehaltene Kirchenlohnsteuer als Sonderausgabe angesetzt. Zu diesem Zeitpunkt stand ebenso wenig wie bei Erlass
Änderungsbescheids 2000 vom 8. November 2001 fest, ob die Belastung
Klägers mit Kirchensteuer endgültig wegfallen würde. Angesichts der ständigen Rechtsprechung, wonach bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben die erstatteten Beträge mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung zu verrechnen sind (vgl. oben II.1.), ist ohne Bedeutung, dass im Jahr der Zahlung zu keinem Zeitpunkt eine Kirchensteuerpflicht bestanden hatte und die Kirchensteuer somit ohne Rechtsgrund von der Arbeitgeberin
Klägers einbehalten worden war. Entscheidend ist vielmehr, dass sich später herausstellte, dass keine saldierungsfähigen Sonderausgaben vorlagen. Im Streitfall kann dahinstehen, ob erst mit Durchführung der Veranlagung
Erstattungsjahres (im Streitfall Veranlagungszeitraum 2001) endgültig feststand, ob ein Erstattungsüberhang und damit ein auf das Zahlungsjahr
FG Münster vom 30. September 2005 4 K 4598/03 E, EFG 2006, 10 ; bejahend wohl Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 42). Das rückwirkende Ereignis (Eintritt
Erstattungsüberhangs) ist jedenfalls nicht vor dem Ende
Veranlagungszeitraums 2001 eingetreten (a.A. Thouet, DStR 2008, 29). Erst nach Ablauf
Erstattungsjahres standen der exakte Betrag und damit die konkreten Auswirkungen
Erstattungsüberhangs auf den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr fest. Zutreffend hat das FG in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Kläger z.B. durch den Wiedereintritt in eine (andere) Kirchengemeinschaft erneut eine Kirchensteuerpflicht hätte begründen können. Auch wenn die mit dem Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagte und einer Kirchengemeinschaft angehörende Ehefrau
Klägers im Erstattungsjahr 2001 Einkünfte i.S.
G erzielt hätte, hätte Verrechnungspotential für die im Jahr 2001 erstattete Kirchensteuer entstehen können. Vor Ablauf
Erstattungsjahres kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass eine Außenprüfung bzw. die Änderung von Steuerfestsetzungen früherer Jahre beispielsweise nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Steuer- und damit auch Kirchensteuernachforderungen für zurückliegende Veranlagungszeiträume führen könnte. cc) Im Übrigen ging offensichtlich auch der als Steuerberater tätige Kläger bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 davon aus, die in diesem Jahr gezahlte Kirchensteuer sei als Sonderausgabe abziehbar; ein dies berücksichtigender Steuerbescheid sei somit rechtmäßig. Der Hinweis
Klägers in der mündlichen Verhandlung, im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung und in der dazugehörigen Anlage N sei nur die gezahlte bzw. erstattete Kirchensteuer anzugeben und in den Vordrucken werde nicht danach gefragt, ob die Kirchenlohnsteuer mit oder ohne Rechtsgrund einbehalten worden sei, ist zwar zutreffend. Allerdings hat der Kläger die Sonderausgaben in einer von ihm erstellten Anlage zur Einkommensteuererklärung 2000 erläutert und auch in dieser Auflistung weist er nicht darauf hin, dass die Kirchenlohnsteuer 2000 ohne Rechtsgrund einbehalten worden sei und die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug im Veranlagungszeitraum 2000
halb nicht vorlägen. dd) Die Erstattung der im Jahr 2000 einbehaltenen Kirchensteuer war auch ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit. Unter Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist jede Begebenheit zu verstehen, die den Sachverhalt oder einen Teil
Sachverhaltes ausfüllt, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht (§ 38 AO). Der Sachverhalt umfasst die gesamten Tatsachen, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Verhältnisse und Eigenschaften, die im konkreten Einzelfall vorliegen (Pahlke/Koenig, Abgabenordnung § 175 Rz 38). Diese Anforderung erfüllt die Erstattung (Rückzahlung) der im Jahr 2000 ohne Rechtsgrund einbehaltenen Kirchensteuer. Angesichts der Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung
BFH erstattete Kirchensteuer vorrangig mit gleichartigen Sonderausgaben
Erstattungsjahres zu verrechnen ist (vgl. oben II.1.), kommt diesem Ereignis (Erstattung zuviel einbehaltener Kirchenlohnsteuer) auch Rückwirkung zu, wenn nach Ablauf
Erstattungsjahres feststeht, dass erstattete Sonderausgaben nicht oder nicht in vollem Umfang mit Sonderausgaben
Erstattungsjahres verrechnet werden können. c) Die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom
Zahlungsjahres nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. 3. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO steht der Änderung der Steuerfestsetzung für das Jahr 2000 schon
halb nicht entgegen, weil bei Ergehen
angefochtenen Änderungsbescheids die steuerliche Behandlung erstatteter, aber im Erstattungsjahr nicht anrechenbarer Kirchensteuer noch nicht abschließend geklärt war (so auch BFH-Beschluss vom 16. August 2006 XI B 168/05 , BFH/NV 2006, 2033 ). 4. Da im Streitfall die Änderungsvorschrift
1 Satz 1 Nr. 2 AO greift, lässt der Senat dahinstehen, ob der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet wäre, die Zustimmung zur Änderung der Steuerfestsetzung 2000 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu erteilen. Permalink: https://openjur.de/u/157370.html ( https://oj.is/157370 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 13 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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