Herrn A erhalten hatte, in Höhe der Nettobeträge als nichtsteuerbaren Erlös aus dem Verkauf
Anteilen des Klägers an der X-GmbH, an der der Kläger ursprünglich mit 25 % beteiligt war. Neben dem Kläger waren die Z-S.A. mit 10 % sowie Herr A mit 40 % und dessen Ehefrau mit 25 % an der X-GmbH beteiligt. Wegen gesellschaftsrechtlicher Änderungen bei der Z-S.A. erfolgten diverse zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen der X-GmbH und der Z-S.A. Im Rahmen eines sämtliche Streitigkeiten abschließend regelnden Vergleichs sollten die Gesellschafter der X-GmbH ihre Anteile auf die Z-S.A. übertragen. Abweichend
ersten Entwürfen wurde am
dem die Interessen der Gesellschafter gegenüber der Z-S.A. vertretenden Rechtsanwalt eine Kaufpreisverteilung vorgeschlagen, die
der kapitalmäßigen Beteiligung des Klägers und der übrigen Gesellschafter abwich. Da der Kläger danach für seinen Gesellschaftsanteil ungleich weniger erhalten sollte als die beiden anderen Gesellschafter, brach er zunächst die Vertragsverhandlungen ab. Letztlich kam der Verkauf aller Anteile an der X-GmbH jedoch im Hinblick auf folgende ergänzende Regelung zustande: Zugleich mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile wurden ein Geschäftsführervertrag (Arbeitsvertrag als Mitgeschäftsführer bei der X-GmbH) mit dem Kläger und einen Beratervertrag (Dienstleistungsvertrag) zwischen X-GmbH und A abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge sollten beide für jede Flasche ..., die über 700 000 Stück jährlich hinaus verkauft wurde, eine Provision erhalten, 0,60 DM der Kläger als Teil des Geschäftsführergehalts, 2,40 DM A im Rahmen selbständiger Tätigkeit. A erklärte sich im Zuge der Verhandlungen über die Anteilsveräußerungen bereit, einen Teil seiner Provisionen an den Kläger zu zahlen. Dies geschah dergestalt, dass die dem Kläger und A zusammen zustehenden Provisionen
insgesamt 3 DM beide je zur Hälfte bekommen sollten, wobei der Kläger vorab einen Betrag
... DM jährlich erhielt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die an den Kläger geflossenen Provisionen zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in der Einspruchsentscheidung als sonstige Einkünfte i.S.
G). Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 764 , veröffentlichten Urteil, dass darin, dass der Kläger darauf verzichtete, wegen der unterschiedlichen Bemessung des Kaufpreises sein aufgrund des Gesellschaftsvertrages mögliches Veto zum Verkauf einzulegen bzw. dass er den Vergleich mit Z-S.A., X-GmbH und den Eheleuten A und den anschließenden Vertrag über die Übertragung der Geschäftsanteile abgeschlossen habe, eine sonstige Leistung liege, die der Kläger gegenüber Herrn A erbracht habe. Dieser habe dem Kläger im Gegenzug dafür eine Provisionsteilung gewährt. Die streitigen Provisionen seien nicht Bestandteil des Veräußerungspreises, da sie weder vom Erwerber der Anteile noch auf dessen Veranlassung
A gezahlt worden seien. Mit der Revision rügen die Kläger --neben einer unzureichenden Tatsachenfeststellung hinsichtlich des streitigen Vortrags des FA zu einem Verzicht des Klägers auf eine geplante Einlegung seines Vetos-- die Verletzung materiellen Rechts (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2004 dahingehend zu ändern, dass die sonstigen Einkünfte auf 0 DM festgesetzt werden. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Insbesondere stünden die an den Kläger geleisteten Provisionen nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung. Abzustellen sei auf den wirtschaftlichen Gehalt des mit den Zahlungen bezweckten Verhaltens. Vor dem Hintergrund, dass für die Erwerberin der Geschäftsanteile nur ein Kauf sämtlicher Anteile in Frage gekommen sei, hätte eine Weigerung des Klägers, auch seine Anteile zu veräußern, eine Veräußerung der Anteile durch A --unabhängig vom Bestehen eines diesbezüglichen Vetorechts des Klägers-- unmöglich gemacht. Gründe II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst durch Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die streitbefangenen Provisionszahlungen an die Kläger zu Unrecht als Entgelt für eine sonstige Leistung i.S.
G eingeordnet.
G (vgl. BFH-Urteile vom
dritter Seite (BFH-Urteil vom
A gezahlt wurde. b) Nach den finanzgerichtlichen Feststellungen war die angemessene Beteiligung des Klägers an dem --bezogen auf seine Anteilsquote-- höheren Verkaufserlös des A Bedingung dafür, dass auch der Kläger seine Anteile verkaufte. Dem Kläger ging es allein um diese angemessene Beteiligung am Erlös, wobei die Modalitäten zweitrangig waren. Dies belegt den wirtschaftlichen Zusammenhang der
Herrn A an den Kläger weitergeleiteten Provisionen mit dem Veräußerungsgeschäft. Diese Zahlungen sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung als Element der Gesamtpreisbildung zu werten. Danach erweist sich der vom FG als sonstige Leistung beurteilte Vetoverzicht des Klägers als wirtschaftlich gleichbedeutend mit seiner Mitwirkung an der Anteilsveräußerung, deren unselbständiger Bestandteil sie ist. c) Die Sache ist spruchreif. Zwar beruht die Beurteilung der eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung einer im Kontext einer Anteilsveräußerung erbrachten Leistung in Abgrenzung zu einer nur anlässlich der Anteilsübertragung über diese hinausgehende anderen Leistung auf der finanzgerichtlichen Tatsachenfeststellung. Im Streitfall belegen die tatrichterlichen Feststellungen jedoch den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung. Die abweichende finanzgerichtliche Beurteilung beruht lediglich darauf, dass das FG den festgestellten wirtschaftlichen Zusammenhang der Provisionsteilung mit dem Anteilsverkauf deshalb unzutreffend nicht für maßgeblich erachtet, weil die Vergütung weder vom Erwerber der Anteile noch auf dessen Veranlassung hin
A gezahlt worden sei. Auf die Rügen
Verfahrensfehlern kommt es hiernach nicht an. Permalink: https://openjur.de/u/157519.html ( https://oj.is/157519 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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