Steuerbescheides. Das Finanzgericht (FG) hielt diesen Antrag für zulässig, da das FA über einen im Rahmen
Einspruchsverfahrens an die Behörde gerichteten Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit nicht entschieden hatte. Es wies den Antrag jedoch als unbegründet zurück, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Bescheides bestünden. Bei einer Aufwandsteuer komme es nur darauf an, ob der erfasste Konsum typischerweise Ausdruck erhöhter Leistungsfähigkeit sei. Soweit einzelne Oberverwaltungsgerichte (OVG) die Zweitwohnungsteuerpflicht bei Studenten, die noch mit Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet seien, mit der Begründung abgelehnt hätten, die Studenten hätten die elterliche Wohnung nicht inne und ihnen entstünde wegen der Kostenfreiheit ihrer Erstwohnung kein zusätzlicher Aufwand durch die Nebenwohnung am Studienort, sei dem nicht zu folgen. Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Er trägt vor, die Anknüpfung an die melderechtlichen Regelungen über den Nebenwohnsitz sei sachfremd. Bei dem Melderecht handle es sich um Polizeirecht. Aufgrund seiner,
Antragstellers, finanziellen Abhängigkeit von den Eltern habe er noch keinen eigenen Hausstand und daher auch keine Erstwohnung. Die Anmietung seiner Studentenbude sei kein Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern ausschließlich den Zwängen
Studiums geschuldet. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Gründe II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Zweitwohnungsteuerbescheides i.S.
3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneint. A. Für den Rechtsstreit ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 3 Abs. 1
Berliner Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 1965, GVBl Bln 1965, 1979). B. Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Bescheides können unter zwei Gesichtspunkten aufkommen. Zum einen stellt sich im Hinblick auf die Rechtsprechung mehrerer OVG die Frage, ob das eigene (Kinder-)Zimmer in der elterlichen Wohnung als Wohnung
Studenten anzusehen ist, der gegenüber am Studienort eine Zweitwohnung vorliegen kann. Zum anderen wird bezweifelt --so auch vom Antragsteller--, ob das Innehaben einer Wohnung am Studienort Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, auf die mittels einer Aufwandsteuer i.S.
2a
Grundgesetzes (GG) zugegriffen werden kann. Diese Zweifel haben jedoch kein ausreichendes Gewicht i.S.
Zimmer in der elterlichen Wohnung eine eigene Wohnung
Studenten darstellt, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das OVG Greifswald (Entscheidungen vom
OVG Koblenz (Entscheidungen vom
Berliner Gesetzes über das Meldewesen vom 26. Februar 1985 --BlnMeldeG-- (GVBl Bln 1985, 507) zugrunde, der lediglich um bauordnungsrechtliche Erfordernisse für die Zweitwohnung erweitert wird. Nach § 16 BlnMeldeG stellt bereits ein einzelner Schlafraum eine Wohnung dar. a) Gemäß § 1 BlnZwStG ist Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung in Berlin. In § 2
Gesetzes ist bestimmt, was unter dem Begriff der Zweitwohnung verstanden werden soll. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BlnZwStG --soweit hier maßgebend-- jede nach Abs. 3 und 4 der Vorschrift qualifizierte Wohnung, die dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne
BlnMeldeG dient. Lässt man zunächst die Verweisung auf § 2 Abs. 3 und 4 BlnZwStG außer Acht, ergibt allein die Bezugnahme auf das BlnMeldeG --vermittelt über den Begriff der Nebenwohnung-- eine hinreichend bestimmte Definition der Zweitwohnung. Die Bezugnahme zielt dann auf die §§ 16 und 17 BlnMeldeG. Nach § 16 Satz 1
Gesetzes ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. In § 17 Abs. 1
Gesetzes heißt es, hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich
Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung. Damit gilt sowohl für die Hauptwohnung als auch für die Nebenwohnung --und über diese für die Zweitwohnung-- derselbe Wohnungsbegriff, nämlich der
MeldeG. Regelungsbedürftig ist nur noch, welche der mehreren Wohnungen die Hauptwohnung sein soll. Diese Regelung enthält § 17 Abs. 2 BlnMeldeG, indem er festlegt, Hauptwohnung sei die vorwiegend benutzte Wohnung. In Zweifelsfällen sei vorwiegend benutzte Wohnung diejenige, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
Einwohners liege. Diese Verweisung
BlnZwStG auf die §§ 16 und 17 BlnMeldeG steht einer möglichen Unterscheidung zwischen einem melderechtlichen und einem zweitwohnungsrechtlichen Wohnungsbegriff entgegen. b) Eine derartige Unterscheidung käme nur dann in Betracht, wenn die Verweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BlnZwStG auf Absätze 3 und 4 der Vorschrift bedeuten würde, dass mit dem Absatz 3 ein eigener Wohnungsbegriff für Zwecke der Zweitwohnungsteuer geschaffen werden sollte und die Bezugnahme auf das BlnMeldeG lediglich
sen § 17 anspricht und daher nur zur Bestimmung
Verhältnisses von Haupt- bzw. Erstwohnung zur Zweitwohnung erfolgte. Diesem Gesetzesverständnis, das sich bei ausschließlicher Lektüre
ZwStG und den dort angesprochenen Absätzen 3 und 4 der Vorschrift durchaus aufdrängen könnte, steht jedoch spätestens Absatz 5 der Vorschrift entgegen. c) Gemäß dem in § 2 Abs. 1 BlnZwStG herangezogenen Absatz 3 der Vorschrift ist Wohnung im Sinne dieses Gesetzes jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung für Berlin im Zeitpunkt der Errichtung oder Modernisierung entspricht. Gemäß dem ebenfalls herangezogenen Absatz 4 der Vorschrift sind Wohnwagen und Wohnschiffe nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Die beiden Absätze 3 und 4 zusammen decken eigentlich den gesamten Regelungsgehalt
MeldeG ab, was dafür spräche, dass sich die Verweisung auf das BlnMeldeG ausschließlich auf
sen § 17 beziehen soll. Dass insbesondere § 2 Abs. 4 BlnZwStG noch einmal die Wohnwagen und Wohnschiffe eigens anspricht, obwohl sich diese Regelung wortgleich bereits in § 16 BlnMeldeG befindet, ergibt nur Sinn, wenn die Bezugnahme auf das Melderecht diese Vorschrift nicht einschließt. Dennoch lässt sich die Verweisung
ZwStG nicht auf § 17 BlnMeldeG beschränken. d) Nach § 2 Abs. 5 BlnZwStG ist nämlich Nebenwohnung im Sinne dieses Gesetzes eine Wohnung, die "einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person im Sinne von § 16 BlnMeldeG zu Zwecken
persönlichen Lebensbedarfs dient". Daher ergäbe sich selbst bei Annahme, der § 2 Abs. 1 BlnZwStG enthalte zwei voneinander unabhängige Verweisungen --nämlich eine auf die Absätze 3 und 4 für den Wohnungsbegriff und eine weitere auf das Melderecht für das Verhältnis von Erst- und Zweitwohnung--, dass auch die Verweisung für den Wohnungsbegriff letztlich in den § 16 BlnMeldeG mündet. Dieser Befund träfe nur dann nicht zu, wenn § 2 Abs. 5 BlnZwStG so verstanden werden könnte, dass sich die dort vorgenommene Verweisung auf § 16 BlnMeldeG nur auf die Art und Weise der erforderlichen Wohnnutzung beziehen soll, nicht aber auf den Wohnungsbegriff
MeldeG. Eine derartige Trennung ist im Rahmen
MeldeG aber nicht möglich, weil die erforderliche Nutzung Teil der Definition der Wohnung und umgekehrt die räumliche Beschreibung Teil
Nutzungsbegriffs ist. Daher bliebe bei einer derartigen Trennung nichts übrig, was gemäß § 2 Abs. 5 BlnZwStG unter einem Dienen zu Zwecken
persönlichen Lebensbedarfs i.S.
MeldeG verstanden werden könnte.
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2006 XI R 26/04 , BFHE 214, 430 , BStBl II 2007, 167 ), wäre dieser Mangel jedenfalls durch Absatz 6 der Vorschrift im Sinne einer Maßgeblichkeit
melderechtlichen Wohnungsbegriffs ergänzt um ein bauordnungsrechtliches Zusatzerfordernis behoben. Zwar knüpft § 2 Abs. 6 BlnZwStG an den melderechtlichen Status einer Wohnung an und damit nicht an die melderechtlichen Voraussetzungen einer Nebenwohnung, sondern an die Meldung als solche; dies geschieht aber --seinerseits verfassungsrechtlich unbedenklich-- typisierend in der Annahme, dass sich beides in der Mehrzahl der Fälle deckt (s. dazu BFH-Urteil vom
angefochtenen Steuerbescheids. a) Das Innehaben einer Zweitwohnung, wie sie in § 2 Abs. 1 BlnZwStG definiert wird, darf zum Gegenstand einer Aufwandsteuer gemacht werden. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wegen der Schwierigkeit, die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anderweitig festzustellen, richten sich die Aufwandsteuern am Konsum, für den finanzielle Mittel aufgewendet werden, als äußerlich erkennbaren Zustand aus (Beschluss
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 , BVerfGE 65, 325 , 346 f.). Die Befriedigung eines gehobenen Bedarfs ist dabei nicht erforderlich. Aufwandsteuern sind nicht mit Luxussteuern gleichzusetzen.
halb sind Zweitwohnungsteuern nicht auf Fremdenverkehrsgemeinden beschränkt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf verlangt in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel und bringt daher typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Da der Konsumzweck für den Begriff der Aufwandsteuer unerheblich ist, können auch solche Zweitwohnungen einbezogen werden, die aus Gründen der Ausbildung bewohnt werden. b) Soweit das BVerfG mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00 und 2627/03 ( BVerfGE 114, 316 ) die Belastung der aus beruflichen Gründen bewohnten Zweitwohnung eines Verheirateten (doppelte Haushaltsführung) mit Zweitwohnungsteuer als verfassungswidrig angesehen hat, ist dies nicht mangels eines Aufwands i.S.
2a GG geschehen, sondern wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG, da nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete melderechtlich ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung haben müssen, die die Familie überwiegend benutzt (vgl. für Berlin: § 17 Abs. 2 BlnMeldeG). Wegen der Belegenheit der betroffenen Zweitwohnungen in Berlin handelt es sich bei der Zweitwohnungsteuer auch um eine örtliche Aufwandsteuer, die überdies keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist (so BFH-Urteil vom
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 11 C 12.99 , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001, 440,
sen Aufhebung durch das BVerfG aus anderen Gründen erfolgt ist, sowie Urteil
BayVGH in BayVBl 2007, 530 ). Permalink: https://openjur.de/u/157522.html ( https://oj.is/157522 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.