1. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen --vorzugsweise hoheitlichen-- Tätigkeit zu unterscheiden. 2. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie --auf privatrechtlicher Grundlage-- im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. 3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze ausführt. 4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr Unternehmen verwendete, sondern lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Vorsteuerbeträge aus Gutschriften für die Übernahme von Mastschweinen und Ferkeln in den Streitjahren 1997 und 1998 abziehen kann. Nach einem Ausbruch der sog. klassischen Schweinepest Anfang 1997 wurden in einigen Erzeugungsgebieten Deutschlands Schutz- und Überwachungszonen errichtet und die Vermarktung von lebenden Schweinen und Schweinefleisch vorübergehend untersagt. Dadurch befürchtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) eine schwerwiegende Störung des Schweinemarktes in Deutschland. Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Schweinepest sollten daher die in den entsprechenden Gebieten erzeugten Schweine vom normalen Absatz ausgeschlossen und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind. Für die Abgabe der aus den betroffenen Gebieten stammenden Mastschweine und Ferkel an die Behörden sollte eine Beihilfe festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erließ die Kommission am 3. März 1997 die Verordnung (EG) Nr. 414/97 "mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Deutschland". Nach deren Art. 1 kann den Erzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen deutschen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie Mastschweine oder Ferkel an diese Behörden abgeben, wobei die Mastschweine und Ferkel aus bestimmten Schutz- und Überwachungszonen stammen mussten (Art. 2). Für den erneuten Ausbruch der Schweinepest im Jahr 1998 erließ die Kommission aus den gleichen Gründen die ähnliche Verordnung (EG) Nr. 370/98 vom 17. Februar 1998, die sich allerdings nur auf die Abgabe von Ferkeln bezog. Die Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 414/97 und Nr. 370/98 (im Folgenden Verordnungen) oblag der Klägerin. Die betroffenen Landwirte boten der Klägerin auf einem vorgedruckten Formular Ferkel und Mastschweine zur "Übernahme" an. In dem Formular war die einschlägige Verordnung in Bezug genommen. Ferner erkannte der Landwirt die auf dem Formular abgedruckten "Ergänzungen zu den Beihilfebedingungen" an. Die Klägerin nahm die jeweiligen Angebote der Landwirte an, zahlte ihnen pro Kilogramm Schweinefleisch zwischen 3,21 DM und 3,26 DM und rechnete die Ankäufe der Schweine und Ferkel vereinbarungsgemäß im Gutschriftverfahren ab. Dabei wies sie in den Gutschriften 9 % oder 9,5 % Umsatzsteuer für nach Durchschnittssätzen (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1993) besteuerte Landwirte und 7 % für die der Regelbesteuerung unterliegenden Landwirte aus. Nach der Übernahme der Schweine von den Landwirten wurde der größte Teil der Tiere bestimmungsgemäß in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt. Diese stellten der Klägerin für den "Transport und die Entsorgung" der übernommenen Tierkörper ... DM je Tonne in Rechnung, verarbeiteten die Tiere zu Tiermehl, Fetten und Ölen und veräußerten diese Erzeugnisse sodann auf dem freien Markt. Nachdem durch die Verordnung (EG) Nr. 546/97 vom 25. März 1997 gestattet worden war, geschlachtete Schweine bis zu einer Menge von 4 000 Tonnen zur Herstellung von erhitzten Schweinefleischprodukten zu verwenden, verkaufte die Klägerin einen Teil der in 1997 erworbenen Tiere an Unternehmen der fleischverarbeitenden Industrie. Diese Unternehmen verarbeiteten das Schweinefleisch zu Fleischkonserven und führten sie in Drittländer aus. Die in den Gutschriften gegenüber den Landwirten ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Klägerin in ihren --zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung --AO--) führenden-- Steuererklärungen als Vorsteuerbeträge geltend. Im Anschluss an Umsatzsteuer-Sonderprüfungen versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug für die Annahme von Tieren, die in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt worden waren, ließ ihn aber zu, soweit Tiere zu erhitzten Schweinefleischprodukten verarbeitet worden waren. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 23. Mai 2000 kürzte das FA dementsprechend die Vorsteuerbeträge um ... DM für das Jahr 1997 und um ... DM für das Jahr 1998. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2007, 549 veröffentlichten Urteils aus, der begehrte Vorsteuerabzug (§ 15 UStG 1993) sei nicht möglich, weil die Abgabe von Mastschweinen und Ferkeln an die Klägerin gegen Zahlung von "Beihilfen" nicht steuerbar sei; denn sie sei nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993). Zwischen der Klägerin und den Tierkörperbeseitigungsanstalten habe auch kein tauschähnlicher Umsatz ("Lieferung der Tiere gegen Erbringung von Entsorgungsleistungen") stattgefunden, weil die Klägerin keine Mastschweine und Ferkel an die Tierkörperbeseitigungsanstalten geliefert habe. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, zwischen ihr, der Klägerin, und den Landwirten habe ein Leistungsaustausch stattgefunden. Sie, die Klägerin, sei gemäß § 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) Marktordnungsstelle. Ihre Tätigkeit gelte nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 als "gewerbliche Tätigkeit". Außerdem habe sie den Tierkörperbeseitigungsanstalten Schweine geliefert; diese hätten die Produkte aus der Verarbeitung der Tiere eigenständig und auf eigene Rechnung vermarkten können. Für die Übernahme, den Transport und die Beseitigung habe sie kein Entgelt gezahlt. Es liege demnach ein tauschähnlicher Vorgang (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1993) vor. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2001 sowie unter Änderung des Bescheides vom 23. Mai 2000 die Umsatzsteuer für 1997 auf ... EUR und die Umsatzsteuer für 1998 auf ... EUR herabzusetzen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ob der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug aus der Übernahme der Schweine --entsprechend der Auffassung des FG-- daran scheitert, dass die Abgabe der Schweine an die Klägerin nicht steuerbar war (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993), kann offen bleiben. Denn der Vorsteuerabzug ist jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin die Tiere nicht i.S. des § 15 UStG 1993 "für ihr Unternehmen" verwendete. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: "die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist Art. 17 der in den Streitjahren geltenden Fassung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden". 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.