Grundstücks auf die Miterben zur gesamten Hand und Eintragung
Vorkaufsrechts der Klägerin --Letzteres aufgrund Bewilligung vom
Grundstücks zum Preis von 255 000 EUR. Daraufhin übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht mit notariell beurkundeter Erklärung vom 13. September 2004 aus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin für den aufgrund
ausgeübten Vorkaufsrechts verwirklichten Erwerbsvorgang mit Bescheid vom 24. September 2004 Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 925 EUR fest. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geltend gemacht hatte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt den Befreiungstatbestand für nicht erfüllt. Die Klägerin habe das Grundstück nicht durch Vermächtnis i.S.
1 Nr. 1
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), und damit nicht von Todes wegen, erworben. Ihr sei nicht das Grundstück vermacht worden, sondern lediglich ein Vorkaufsrecht. Ihr habe daher mit dem Erbfall noch kein Übereignungsanspruch bezüglich
Grundstücks zugestanden, sondern lediglich ein Gestaltungsrecht,
sen Ausübung noch von einem Grundstücksverkauf durch die Geschwister abhängig gewesen sei. Dieser Kaufvertrag und nicht der Erbfall sei "Entstehungsgrund"
Übereignungsanspruchs. Dem vermachten Vorkaufsrecht komme nur "instrumentale Bedeutung" zu. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 950 veröffentlicht. Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung
EStG. Der Umstand, dass die Ausübung
Vorkaufsrechts von einem Verkauf
Grundstücks durch die Geschwister abhängig gewesen sei, stehe seiner Gleichsetzung mit einem Ankaufsrecht aus einem Kaufrechtsvermächtnis nicht entgegen. Die vermächtnisweise Einräumung eines Ankaufsrechts sei nicht bedingungsfeindlich. Rechtsgrund ihres Erwerbs sei das Vermächtnis und somit ihr Erwerb ein solcher von Todes wegen. Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Grunderwerbsteuerbescheid vom
dinglichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin ist gemäß § 1098 Abs. 1 i.V.m. § 464 Abs. 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezüglich jedes Miteigentumsanteils ein Grundstückskauf zwischen ihr und einem der Geschwister unter den Bestimmungen zustande gekommen, welche Letztere mit den Dritten vereinbart hatten. Diese Kaufverträge unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, ohne gemäß § 3 Nr. 2
Gesetzes befreit zu sein. a) Der erkennende Senat hat durch Urteil vom
Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten auf Übertragung
betroffenen Grundstücks und nicht etwa --wie bis dahin angenommen-- ein Gestaltungsrecht. Damit erweist sich die zur Grunderwerbsteuer ergangene Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 172, 118 , BStBl II 1993, 765 umso mehr als zutreffend, als nunmehr keine Unterschiede zwischen dem erbschaftsteuerrechtlichen und dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerb(-svorgang) mehr bestehen (vgl. zu den bisherigen Unterschieden: Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2007, § 3 Rz 32). Zivil- und damit erbschaftsteuerrechtlich ist Rechtsgrund
Übereignungsanspruchs
mit einem Kaufrechtsvermächtnis Bedachten ebenso die Verfügung von Todes wegen wie bei einem reinen Sachvermächtnis. Lediglich die Zahlungspflicht
Vermächtnisnehmers hat ihren Rechtsgrund in
sen Verpflichtungserklärung, den Kaufpreis zu zahlen (so Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. September 1959 V ZR 66/58 , BGHZ 31, 13 ). b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist jedoch das ihr vermachte dingliche Vorkaufsrecht im Rahmen
EStG nicht mit einem derartigen Kaufrechtsvermächtnis vergleichbar. Anders als bei einem grundstücksbezogenen Kaufrechtsvermächtnis ist die Forderung der Klägerin, die gemäß § 2174 BGB durch das zu ihren Gunsten verfügte Vermächtnis mit dem Tod der Mutter begründet worden ist, nicht --wenn auch aufschiebend bedingt-- auf Übertragung
Grundstücks gerichtet, sondern auf die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts an diesem Grundstück (vgl. Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, 1975, S. 120). Während es bei einem Kaufrechtsvermächtnis nicht
Abschlusses eines Kaufvertrages bedarf, um den (aufschiebend bedingten) Übereignungsanspruch gegen den Beschwerten --also regelmäßig den oder die Erben-- zu begründen, und durch den Kaufvertrag lediglich die Pflicht zur Kaufpreiszahlung entsteht, ist der Klägerin durch den Tod der Mutter noch kein --auch noch kein aufschiebend bedingter-- Übereignungsanspruch erwachsen. Vielmehr hat sie durch Erwerb von Todes wegen lediglich einen Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts erhalten (so Schurig, a.a.O.). c) Anders als das Grundstück bei einem Kaufrechtsvermächtnis hat sich das vermachte dingliche Vorkaufsrecht weder im Vermögen der Mutter befunden noch ist es mit deren Tod entstanden. Es musste als dingliche Grundstücksbelastung erst von der Klägerin als Testamentsvollstreckerin bestellt und seine Eintragung bewilligt werden. Dies ist auch geschehen, wie aus der bei den Steuerakten befindlichen Benachrichtigung
Grundbuchamtes vom 29. Dezember 2003 über die Eintragung
Vorkaufsrechts "gemäß Bewilligung vom 15. Dezember 2003" hervorgeht. Spätestens mit der Eintragung
Vorkaufsrechts im Grundbuch war das zugunsten der Klägerin angeordnete Vermächtnis erfüllt, ohne dass damit ein Erwerbsvorgang i.S.
EStG verbunden gewesen wäre. d) Somit erfüllt einerseits der in der Person der Klägerin erfolgte Erwerb von Todes wegen i.S.
StG noch keinen Erwerbsvorgang i.S.
EStG. Andererseits stellt der in der Person der Klägerin verwirklichte Erwerbsvorgang i.S.
EStG keinen Erwerbsvorgang von Todes wegen i.S.
StG mehr dar, sondern einen Erwerb unter Lebenden. Als solcher fällt er nicht unter § 3 Nr. 2 GrEStG. Eine Steuerbefreiung
streitbefangenen Grundstückserwerbs gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG wäre auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerechtfertigt. Der in dem Grundstück verkörperte Wert ist durch den Erbfall den beiden Geschwistern der Klägerin zugeflossen; die Klägerin hat es wie ein Dritter zu einem unter Fremden ausgehandelten Kaufpreis kaufen müssen. Die einzige Besonderheit bestand darin, dass sie den Zeitpunkt
Kaufs nicht beeinflussen und über das Ob eines Verkaufs sowie den Inhalt
Kaufvertrages nicht mitbestimmen konnte. 2. Auch eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG steht der Klägerin nicht zu. Gemäß dieser Vorschrift ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung
Nachlasses ebenfalls grunderwerbsteuerfrei. Das Vorkaufsrecht der Klägerin diente aber nicht der Teilung
Nachlasses. Vielmehr enthielten bereits die Vorausvermächtnisse zugunsten der beiden Geschwister der Klägerin in der Wirkung Elemente einer Nachlassteilung. Durch die Vorausvermächtnisse verteilte sich der Nachlass so auf die Geschwister, dass die zu Lebzeiten der Mutter zugunsten der Klägerin erfolgte Schenkung
Nachbargrundstücks unter den Miterben ausgeglichen wurde. Damit war die Nachlassteilung unter den Miterben bezüglich
Grundstücks abgeschlossen. 3. Die Rüge der Klägerin, das FG habe ihr Recht auf Gehör verletzt, indem es unterstellt habe, dem Vorkaufsrecht komme kein Vermögenswert zu, greift nicht durch. Die Frage, ob ein und ggf. welcher Wert dem Vorkaufsrecht zuzumessen ist, kann im Streitfall auf sich beruhen. Permalink: https://openjur.de/u/157614.html ( https://oj.is/157614 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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