G steuerfrei. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträgerin der X AG, die seit
des notariellen Vertrags sollten die Bestimmungen der Urkunde für und gegen die jeweiligen Rechtsnachfolger wirken. Zur Sicherung der sich aus dem Ankaufsrecht ergebenden Ansprüche wurde eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Kurze Zeit später wurde das Grundstück an die R KG veräußert. Mit Vertrag vom
einer Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass der entgeltliche Verzicht auf das Ankaufsrecht ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz sei. Die entsprechende Umsatzsteuer wurde gegenüber der Klägerin im geänderten Bescheid für 1999 vom 15. Dezember 2003 festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass der entgeltliche Verzicht auf das Ankaufsrecht eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstelle, die steuerpflichtig sei. Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit
G seien nicht erfüllt, weil der Umsatz nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) falle. Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG liege nicht vor. Denn der Erwerb des Grundstücks durch die B KG habe sich nicht über die Ausübung des Ankaufsrechts vollzogen. Vielmehr sei das Ankaufsrecht durch den Verzicht untergegangen. Ein lediglich wirtschaftlicher Zusammenhang des Verzichts mit dem Kaufvertrag zwischen der R KG und der B KG reiche nicht aus, um hinsichtlich des Verzichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG bejahen zu können. Der Verzicht auf das Ankaufsrecht unterliege auch nicht § 1 Abs. 2 GrEStG. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1297 veröffentlicht. Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe fehlerhaft die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verneint. Die Aufhebung des Ankaufsrechts gegen Entschädigungszahlung sei ein steuerfreier Umsatz, weil der Vorgang unter § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG falle.
dieser Vorschrift unterliege der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründe. Der Tatbestand setze voraus, dass ein rechtswirksames Kaufangebot gemacht werde, die sich daraus ergebenden Rechte vom Berechtigten an den Dritten abgetreten würden und der Kauf zwischen diesem und dem Grundstückseigentümer tatsächlich zustande komme. Im Streitfall seien im Vertrag vom 26. März 1999 in einem Akt die Abtretung des Ankaufsrechts an die B KG und der Abschluss des Kaufvertrags zwischen der B KG und der R KG erfolgt. Die B KG habe so im Ergebnis das nicht durch ein Ankaufsrecht belastete Grundstück erworben. Dem stehe nicht entgegen, dass formal betrachtet eine Aufhebung des Ankaufsrechts vereinbart worden sei. Abzustellen sei vielmehr auf den materiellen Gehalt des Vertrags vom 26. März 1999, der eine Übertragung des Ankaufsrechts auf die B KG beinhalte. Es entspreche dem in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG niedergelegten Willen des Gesetzgebers, die Doppelbelastung einer Grundstücksveräußerung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer zu vermeiden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer 1999 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1999 vom 15. Dezember 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2004 um 369 219,20 EUR herabzusetzen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Verzicht auf das Ankaufsrecht an dem Grundstück gegen Zahlung einer Vergütung ein steuerpflichtiger Umsatz ist. Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sind nicht erfüllt. 1. Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei die Umsätze, die unter das GrEStG fallen. Zu den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen gehören Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
G steuerfrei sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 185 , BStBl II 1992, 206 ). Für die Umsatzsteuer ist auch nicht bindend, dass Bau- und Architektenleistungen grunderwerbsteuerrechtlich mit anderen Leistungen zusammengefasst werden und der dadurch vorhandene Erwerbsvorgang beim Erwerber der Grunderwerbsteuer unterworfen wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 1992 V R 99/88 , BFHE 169, 255 , BStBl II 1993, 316 , m.w.N.). cc) Im Streitfall ist der Verzicht auf das Ankaufsrecht durch die X AG eine gegenüber der von der R KG getätigten Grundstücksveräußerung selbstständige Leistung. Die Zusammenfassung der Vereinbarungen in einer notariellen Urkunde und der durch das Interesse der B KG als Grundstückskäuferin begründete wirtschaftliche Zusammenhang der Verträge führen nicht zur Annahme einer einheitlichen Leistung. Die Leistung der X AG teilt daher nicht das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Grundstücksveräußerung. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob die Veräußerung des bebauten Grundstücks
G als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05 , BFHE 219, 266 , BStBl II 2008, 438 , unter II.2.b) oder als Grundstückslieferung
G steuerfrei wäre. 2. Der Verzicht auf das Ankaufsrecht ist nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Die X AG hat mit dem Verzicht keinen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 GrEStG verwirklicht. a)
EStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet, und
Nr. 7 der genannten Vorschrift die Abtretung selbst, wenn kein solches Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Ziel dieser Vorschriften ist die Erfassung des Grundstückshandels, der der Grunderwerbsteuer für die Weiterveräußerung eines Grundstücks dadurch ausweicht, dass er nicht mit Grundstücken als solchen, sondern mit Angeboten zu deren Verkauf handelt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2006 II R 7/05 , BFHE 213, 403 , BStBl II 2006, 765 , m.w.N.). Der in diesen Vorschriften verwendete Begriff "Kaufangebot" umfasst
der Rechtsprechung sowohl den einseitigen Vertragsantrag (Vertragsangebot) als auch das in die Rechtsform des Vertrags gekleidete Angebot (z.B. Ankaufs- bzw. Optionsvertrag), wenn diese den Veräußerer binden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 403 , BStBl II 2006, 765 , m.w.N.). Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 GrEStG). Die Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt voraus, dass ein rechtswirksames Kaufangebot eingeräumt wird, die daraus sich ergebenden Rechte vom Berechtigten an den Dritten abgetreten werden und der Kauf zwischen diesem und dem Grundstückseigentümer tatsächlich zustande kommt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 II R 97/94 , BFHE 182, 222 , BStBl II 1997, 411 , m.w.N.).
zu verfügen. Diese Befugnis erlangte sie aus dem mit der R KG geschlossenen Vertrag. Der Verzicht führte nur zum Erlöschen des der X AG eingeräumten Ankaufsrechts. d) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil das FA das Entgelt für den Verzicht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG als Teil der Gegenleistung für den Grundstückskauf gewertet und in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen hat. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG schließt eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer nicht generell aus (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 , BFHE 189, 550 , BStBl II 2000, 34 ). So sind Baubetreuungsleistungen nicht
G deswegen steuerfrei, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 255 , BStBl II 1993, 316 ). e) Der Verzicht auf das Ankaufsrecht ist auch nicht
den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts steuerfrei. Insbesondere fällt der Verzicht nicht unter den Begriff "Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG. aa)
1 der Richtlinie 77/388/EWG gilt als Lieferung eines Gegenstands die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass sie jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Februar 1990 Rs. C- 320/88 --Shipping and Forwarding Enterprise Safe--, Slg. 1990, I-285 , Randnr. 7; vom 6. Februar 2003 Rs. C-185/01 --Auto Lease Holland--, Slg. 2003, I-1317 , Randnr. 32, BStBl II 2004, 573 ; vom 15. Dezember 2005 Rs. C-63/04 --Centralan Property--, Slg. 2005, I-11087 , Randnr. 62).
ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Verschaffung einer derartigen Verfügungsmacht die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 24/05 , BFHE 219, 476 ).
G steuerfreie Lieferung des Grundstücks vorliegen kann. Der Verzicht auf das Ankaufsrecht betrifft damit --im Gegensatz zu dem Verzicht der Mieterin auf ihre Rechte aus dem Mietvertrag-- keine laufend erbrachten steuerfreien Leistungen des Grundstückseigentümers. 3. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hält der Senat nicht für erforderlich. Es widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht, dass der entgeltliche Verzicht auf das Ankaufsrecht sowohl bei der Festsetzung der Umsatzsteuer als auch bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt wurde.
ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom
französischem Recht erhobenen Eintragungsgebühren auf ein Baugrundstück hat der EuGH im Urteil vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91 --Raymond Beaulande-- ( Slg. 1992, I-6709 ) entschieden, dass derartige Eintragungsgebühren keine allgemeinen Steuern sind, da sie nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betreffen, deren Übertragung mit einer Reihe von Formalitäten verbunden ist. Derartige Gebühren zielten somit nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen. Ferner fehle es an einem Produktions- und Verteilungsprozess, da die Eintragungsgebühr nur erhoben werde, wenn die unbewegliche Sache in das Vermögen des Endverbrauchers übergehe. Überdies könne diese Steuer nicht von gleichartigen, aus Anlass späterer Veräußerungen entrichteten Steuern abgezogen werden. Schließlich bleibe bei der Erhebung derartiger Steuern, die auf der Grundlage des Gesamtwerts der Sache erhoben würden, der Mehrwert unberücksichtigt. d) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die
deutschem Recht erhobene Grunderwerbsteuer und schließen es aus, dieser den Charakter einer Umsatzsteuer beizulegen (vgl. BFH-Urteil vom
§ 74 FGO nicht geboten. a)
FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch dann erfüllt, wenn der EuGH mit Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts befasst ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits abhängig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2007 V B 136/05 , BFH/NV 2007, 1719 ). b) Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt nicht von der Beantwortung der Frage ab, die das Niedersächsische FG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Das Niedersächsische FG hat Zweifel, ob die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sog. einheitlicher Leistungsgegenstand bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG verstößt, wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Die Vorlage betrifft damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Zu beurteilen ist die Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Falle des Erwerbs eines unbebauten Grundstücks, wenn künftige Bauleistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Demgegenüber geht es im Streitfall um die Festsetzung von Umsatzsteuer für den entgeltlichen Verzicht auf ein Ankaufsrecht, wenn das Entgelt bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks als Teil der Gegenleistung berücksichtigt wurde. Permalink: https://openjur.de/u/157664.html ( https://oj.is/157664 ) Verweise Volltext Zitate 29 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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