G müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. Tatbestand I. Die nicht pflegebedürftige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit dem 15. April 1999 in einem Wohnstift. Sie machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
Wohnstifts vom 9. Februar 2005 vor. Darin heißt es: "Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag ... . Das von Ihnen bezahlte monatliche Wohnstiftsentgelt gliedert sich gemäß den Vorgaben
Heimgesetzes in folgende Bestandteile: Bis 31.12.04 - Wohnen 2 726,33 - Verpflegung 300,00 - Betreuung 465,28 Summe Wohnstiftsentgelt 3 491,61 In diesen Entgeltsbestandteilen sind die folgenden Verrichtungen im Haushalt
Bewohners enthalten: Entgeltbestandteil Wohnen: - wöchentliche Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen
Appartements sowie die vierteljährliche Reinigung der Fenster - Vorhalten eines Hausmeisters - die Pflege
zum Wohnstift gehörenden Gartens, der von allen Bewohnern benutzt werden kann Entgeltbestandteil Verpflegung: - das tägliche Zubereiten und Servieren eines warmen Mittagsmenüs, alternativ einer Abendmahlzeit oder eines großen Frühstücks/Frühstücksbüffets im hauseigenen Restaurant, alternativ (gegen einen Aufpreis für den Etagenservice) auch im Appartement
/der Bewohners/in Entgeltbestandteil Betreuung: - Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung - 24-stündiger Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen - 24-stündige Notfallbereitschaft
hauseigenen Ambulanten Pflegedienstes." In der im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellung
Wohnstifts vom 12. Juli 2007 heißt es zu den monatlichen, prozentual aufgegliederten Entgeltbestandteilen u.a.: "Entgeltbestandteil Wohnen" - für "Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) gemäß unserer Kostenkalkulation circa 4,3 %" - für "Empfang (24-Stunden-Besetzung am Eingang
Wohnstiftes) ... circa 4,0 %" - für "Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume) ... circa 2,4 %" - für "Reinigung
Appartements (wöchentliche Reinigung der Wohnung, monatliches Fensterputzen) ... circa 3,4 %" - für "Renovierungsarbeiten am Gebäude (Fassade, Dach, usw.) -Pauschale durch den Vermieter- ... circa 6,1 %" - für "Wartungsverträge (Telefon, Schrankenanlage, usw. durch externe Handwerksbetriebe) ... circa 0,3 %" - für "Instandsetzungen (größere Reparaturen im Wohnstift durch externe Handwerksbetriebe) ... circa 1,5 %" "Entgeltbestandteil Betreuung" - für "Vorhalten einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzerkrankte Bewohner ... circa 7,9 %" - für "Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen ... circa 5,7 %" - für "Vorhalten eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung ... circa 3,5 %" - für "Vorhalten von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen ... circa 7,0 %". Die Prozentzahlen werden als Mindestbeträge, die "Summe im Entgeltbestandteil Wohnen (Jahresbetrag)" wird mit 32 715,96 EUR, die "Summe im Entgeltbestandteil Betreuung (Jahresbetrag)" mit 5 583,36 EUR und die Gesamtsumme mit 38 299,32 EUR angegeben. Das FA lehnte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und ermäßigte die tarifliche Einkommensteuer um 600 EUR (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1888). Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Dienstleistungen seien "haushaltsnah" i.S.
G. Sie habe auch die von ihr übernommenen Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen. Der Betrag, den die Klägerin für die einzelnen Dienstleistungen aufgewendet habe, bezogen auf den prozentualen Anteil an den Gesamtkosten, habe sich aus den von ihr vorgelegten Belegen entnehmen lassen. Auch der Empfänger der Zahlungen ergebe sich daraus. Die Vorlage eines Originalbelegs sei nicht erforderlich, es genüge, wenn der Erbringer der Dienstleistung auf der Grundlage seiner Buchführung die Leistungen nachträglich bestätige. Da das FA Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 624 EUR schon als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt habe, sei für die Gewährung der Steuerbegünstigung
G noch ein Betrag in Höhe von 3 584,80 EUR (4 208,80 EUR abzüglich 624 EUR) zu Grunde zu legen. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 35a Abs. 2 Sätze 1 und 3 EStG). Es beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision
FA ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen
G vorlagen und die Klägerin die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen hat. 1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt
Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen
Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Der Begriff "haushaltsnah", der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. a) Nach der Rechtsprechung
Senats in seinen Urteilen vom 1. Februar 2007 VI R 77/05 ( BFHE 216, 526 , BStBl II 2007, 760 ) und VI R 74/05 ( BFH/NV 2007, 900 ) ist unter dem Begriff
Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume,
Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (Schmidt/Drenseck, EStG,
Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 216, 526 , BStBl II 2007, 760 ; in BFH/NV 2007, 900 ; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 35a Rz 6). Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder
privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Insofern sind die Begriffe "haushaltsnah" und "hauswirtschaftlich" (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a.F.) sinnverwandt. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören regelmäßig auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus
Steuerpflichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt (so auch Urteil
FG München vom 30. Juli 2005 5 K 2262/04 , EFG 2005, 1612; Urteil
FG Rheinland-Pfalz vom
Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 ( BGBl I 2006, 1091 , BStBl I 2006, 350) gilt die Erweiterung
Anwendungsbereichs
G auf Handwerkerleistungen --soweit sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen sind-- erst ab
Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen, denn es handelt sich dabei um Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden. Auch das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung
Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung
Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchen und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Denn die Erbringung von Betreuungsleistungen gehört zu den Tätigkeiten, die im Allgemeinen auch durch Familienmitglieder bzw. Angehörige erbracht werden. 3. Die Klägerin hat die von ihr getragenen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Vorlage einer Rechnung entsprechend § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG nachgewiesen. a) § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG verlangt für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG u.a., dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachweist. Anders als das Umsatzsteuergesetz --UStG-- (§ 14 UStG) enthalten § 35a EStG und das Einkommensteuergesetz insgesamt keine eigenständige Definition
Rechnungsbegriffs. Der Regelungszweck
G, Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu fördern und die Schwarzarbeit zu bekämpfen ( BTDrucks 15/91 , 19 ff.), und der herkömmliche Begriff "Rechnung" erfordern indessen, dass sich aus der Rechnung i.S.
G jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen. Daher müssen sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. b) Gemessen daran hat das FG zutreffend die Voraussetzungen einer Rechnung als erfüllt angesehen. Aus der Aufstellung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.