der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht grundsätzlich bedeutsam i.S.
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). a) Die Klägerin führt zunächst aus, die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Lieferung der Grundstücke und die Ausführung der Bauleistungen Umsätze sind, die durch einen oder zwei Unternehmer ausgeführt wurden und ob insoweit ggf. eine einheitliche umsatzsteuerrechtliche Leistung anzunehmen ist, sei noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und daher
grundsätzlicher Bedeutung. Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass Werklieferungen durch Herstellung eines schlüsselfertigen Ferienhauses seitens eines mit dem Grundstückseigentümer nicht identischen Unternehmers auch dann nicht steuerfrei i.S.
G) sind, wenn Gegenstand des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs aus der Sicht des Erwerbers das mit einem Ferienhaus bebaute Grundstück ist (vgl. Urteil vom
G für den Fall der Einbeziehung der Bebauungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in erster Linie darauf abstellt, ob der Grundstückseigentümer und der Bauunternehmer personenidentisch sind oder nicht. Besteht keine Personenidentität, sind die Bebauungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des BFH nicht im Einzelnen darauf an, ob und in welchem Umfang der Bauunternehmer ggf. für den Grundstückseigentümer als Bevollmächtigter gehandelt hat oder nicht. Denn der BFH hat insbesondere in seiner Entscheidung in BFHE 164, 482 , BStBl II 1991, 737 dem Umstand, dass die Grundstückseigentümerin den Bauunternehmer bevollmächtigt hatte, vor dem Notar eine Teilungserklärung für das ihr gehörende unbebaute Grundstück abzugeben, erkennbar keinerlei Bedeutung beigemessen. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht daher insoweit nicht. Der Hinweis der Klägerin darauf, sie habe zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung dahingehend erhalten, dass die Bauleistungen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei seien, führt gleichfalls nicht zur Annahme eines weiteren Klärungsbedarfs. Denn aus den
der Klägerin in Bezug genommenen Unterlagen geht hervor, dass der Bauunternehmer und der Grundstückseigentümer in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt personenidentisch waren. Dieser Sachverhalt kann nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen sein als der Streitfall, bei dem keine Personenidentität besteht. Im Übrigen hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) jüngst entschieden, dass Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
Verkehrsteuern wie die "Grunderwerbsteuer" des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter
Umsatzsteuern haben (vgl. Beschluss vom 27. November 2008 Rs. C-156/08 --Vollkommer--, Deutsches Steuerrecht 2009, 223). Aus dieser Entscheidung ist erkennbar, dass auch der EuGH nach wie vor bei fehlender Personenidentität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bauunternehmer grundsätzlich
der Umsatzsteuerpflicht der Bebauungsleistungen ausgeht und diese für gemeinschaftsrechtskonform hält (vgl. so schon EuGH-Urteil vom 8. Juli 1986 Rs. C- 73/85 --Kerrutt--, Slg. 1986, I-2219, Randnr. 15). b) Auch die
der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung der Klägerin gegenüber der Stadt A als uneinbringlich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der BFH hat bereits in seinem Urteil vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erkennbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des
ihr ergänzend geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO gleichfalls nicht vor (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.). Permalink: https://openjur.de/u/158373.html ( https://oj.is/158373 ) Verweise Volltext Zitate 8 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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