zweiten Rechtszugs. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis zum Streitjahr 1981 eine Kies- und Sandbaggerei. Auf Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen war er zur Rekultivierung der Kiesgruben verpflichtet. Er veräußerte seinen Betrieb mit Vertrag vom
Klägers für beide Kiesgruben nicht mehr zu rechnen und die Rückstellung in voller Höhe aufzulösen sei. Es erließ unter dem
Klägers mit der Rechtsnachfolgerin der Betriebserwerberin vom 24. Januar 2003 wurde der Kläger zivilrechtlich im Innenverhältnis von jeglichen Rekultivierungsverpflichtungen aus den Kiesgruben in A und B freigestellt. Während
Klageverfahrens erging ein weiterer Änderungsbescheid für das Streitjahr unter dem
Vergleichsvertrags im Jahr 2003 auszugehen. Der ursprünglichen Rückstellungsbildung zum Aufgabestichtag seien zu niedrige Preise zugrunde gelegt worden, so dass selbst bei Ansatz einer kürzeren Böschungslänge bis zum Erlöschen der Rekultivierungsverpflichtung ein Ansatz der Rückstellung in der ursprünglichen Höhe geboten sei. Es erging im Klageverfahren unter dem 21. März 2006 ein weiterer Änderungsbescheid für das Streitjahr, in dem das FA wiederum gestützt auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen
Vergleichsvertrags nunmehr die verbliebene Rückstellung im Streitjahr insgesamt auflöste. Eine Zinsfestsetzung war mit dem Bescheid nicht verbunden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im ersten Rechtszug ab (Urteil vom 4. Mai 2006 14 K 4979/02 E, nicht veröffentlicht --n.v.--). Das Urteil wurde durch Beschluss
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 2007 XI B 90/06 ( BFH/NV 2007, 1154 ) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtszug gingen die Kläger nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Das FA habe zu Unrecht ab dem Jahr 1995 das Fortbestehen der Rekultivierungsverpflichtung für die Kiesgrube A verneint und die Rückstellung für die Kiesgrube B gekürzt. Die Rückstellung sei erst mit Abschluss
Vergleichsvertrags vom 24. Januar 2003 entfallen und bis zum Erlass
Änderungsbescheids vom 21. März 2006 in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen. Das Feststellungsinteresse stützten die Kläger darauf, dass sich ohne die begehrte Feststellung gemäß § 233a Abs. 1, 2a und 3 AO ein Zinslauf ab der Bescheidänderung im Juli 1995 ergebe und ab diesem Zeitpunkt auch Aussetzungszinsen berechnet würden. Werde die Rechtswidrigkeit
Änderungsbescheids festgestellt, stehe für den Zinslauf fest, dass die Rückstellung erst mit Abschluss
Vergleichsvertrags rückwirkend entfalle. Die Kläger beantragten in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der Änderungsbescheid für das Streitjahr vom
Vergleichsvertrags ausgehe, beginne der Zinslauf für die Kläger erst ab diesem Zeitpunkt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Im Hinblick auf die tragenden Grundsätze der BFH-Entscheidungen vom
Auflösungsbetrags eine andere Rückstellung für Rekultivierungspflichten erhöht werden dürfe, wenn sich zeige, dass der ursprünglich zum Aufgabestichtag angesetzte Rekultivierungsaufwand zu niedrig bemessen sei. Der BFH habe bislang nur Fälle entschieden, in denen eine nach Betriebsaufgabe neu gebildete Rückstellung habe erhöht werden sollen. Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage hat bereits mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung. 1. Neben weiteren Voraussetzungen ist für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bei einer Zulassung im Revisionsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist. Hieran mangelt es in entsprechender Anwendung
4 FGO, wenn das FG das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung übersieht und
halb die Klage als unbegründet statt als unzulässig ansieht. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in jeder Lage
Verfahrens zu prüfen. Die Grundsatzfrage ist nicht klärungsfähig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
Klägers an der begehrten Feststellung fehlt (Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Rz 60). 2. Im Streitfall fehlt es an dem berechtigten Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung, so dass die Klage unzulässig und die Beschwerde unbegründet ist. a) § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO macht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts davon abhängig, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. "Berechtigtes Interesse" i.S.
1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93 , BFH/NV 1995, 621 ). b) Im Streitfall liegt ein solches berechtigtes Interesse
Klägers im Hinblick auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 AO) nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger durch die begehrte Feststellung ihre Rechtsposition in einem Verfahren gegen eine Zinsfestsetzung verbessern könnten, weil eine Bindungswirkung der von den Klägern beantragten Feststellung für den Zinsbescheid nicht erkennbar ist. Das FA hat im Änderungsbescheid vom
Vergleichsvertrags aus dem Jahr 2003 in voller Höhe nicht mehr anerkannt, was von den Beteiligten nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Die Kläger haben im FG-Verfahren die Feststellung beantragt, dass der Änderungsbescheid unter dem
Nachforderungsbetrags aus dem unter dem 14. Juli 1995 ergangenen Änderungsbescheid bis zum Ablauf
10. April 2006, zu dem die AdV aufgehoben wurde. Die Kläger verkennen, dass für die Festsetzung von Aussetzungszinsen unmittelbar nur die Aussetzungsverfügung und die Bescheidlage zum Ende
Rechtsbehelfsverfahrens relevant sind, nicht aber die Rechtmäßigkeit
Steuerbescheids, der zu dem ausgesetzten Nachforderungsbetrag führt (vgl. zur "Tatbestandswirkung der Aussetzungsverfügung" eingehend BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06 , BFHE 219, 13 , BStBl II 2008, 134 ). c) Ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
unter dem 14. Juli 1995 ergangenen Änderungsbescheids besteht ebenfalls nicht im Hinblick auf die mögliche Festsetzung von Zinsen für Steuernachforderungsbeträge gemäß § 233a AO. aa) Ein berechtigtes Interesse gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Steuerfestsetzung festzustellen, kommt nach Auffassung
Senats in Fällen
AO grundsätzlich in Betracht, wenn für die Rechtswidrigkeitsprüfung Umstände zu prüfen sind, die auch für den Zinslauf Bedeutung entfalten. Bei Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) beginnt der Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO 15 Monate nach Ablauf
Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. § 233a Abs. 2a AO gilt gemäß Art. 97 § 15 Abs. 8
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in allen Fällen, in denen das rückwirkende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten ist. bb) Im Streitfall ist das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
Änderungsbescheids vom
1 Satz 4 FGO "anders erledigt" hat. Das FA hat im Änderungsbescheid vom
zivilrechtlichen Vergleichsvertrags für beide Kiesgruben die Rekultivierungsverpflichtungen entfallen sind, können die Kläger daher nicht über die Feststellung erreichen, dass bis zum 14. Juli 1995 die Rekultivierungsverpflichtungen noch bestanden haben und das rückwirkende Ereignis noch nicht eingetreten war. Sie hätten die Feststellung, dass erstmals mit Abschluss
Vergleichsvertrags aus dem Jahr 2003 die Rekultivierungsverpflichtungen entfallen sind, nur erreichen können, wenn sie beantragt hätten, die Rechtswidrigkeit
Änderungsbescheids vom 6. März 2006 feststellen zu lassen. Da die Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem FG aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit
Änderungsbescheids vom 14. Juli 1995 und nicht
Änderungsbescheids vom 6. März 2006 beantragt haben, ist das berechtigte Interesse i.S.
1 Satz 4 FGO an der begehrten Feststellung zu verneinen. 3. Der Senat ist
Weiteren der Auffassung, dass die von den Klägern bezeichnete materiell-rechtliche Frage, nämlich ob bei --wegen
Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses-- Auflösung einer Rückstellung in der Aufgabebilanz eine andere Rückstellung in der Aufgabebilanz erhöht werden darf, keine grundsätzliche Bedeutung hat. Streitgegenstand ist die festgesetzte Steuer; die Saldierung einzelner (unselbständiger) Besteuerungsgrundlagen ist zulässig (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 65 Rz 41). Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab. Permalink: http://openjur.de/u/158618.html Kommentare
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