Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. 2. Die Hinzuziehung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO muss vor Ablauf der für den Dritten geltenden Festsetzungsfrist erfolgen. Tatbestand I. Streitig ist, ob der im Verfahren V R 81/07 beigeladene G (G) oder die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus den für die Sanierung eines Wohngebäudes in den Streitjahren 1995 und 1996 von Fremdunternehmern bezogenen Leistungen (Sanierungsleistungen) zum Vorsteuerabzug nach § 15
Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) berechtigt ist. G erwarb Ende 1994 ein mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück. Den Werkvertrag zur Sanierung
Gebäudes schloss G im eigenen Namen ab. Die Sanierungsleistungen wurden in den Streitjahren gegenüber G erbracht und abgerechnet. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten vermietete G mehrere Ladenlokale im eigenen Namen. Ein zwischen G und der Klägerin 1994 mündlich abgeschlossener Treuhandvertrag wurde im März 2002 schriftlich bestätigt. Die Klägerin wurde nach den Streitjahren als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am
FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2008, 818 veröffentlicht. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie, die Klägerin, sei als Treugeberin zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Weiter sei auch § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO verletzt. Bei Erlass der Aufhebungsbescheide gegenüber G am
4 und Abs. 5 AO vor. Die gegen G ergangenen Aufhebungsbescheide vom 10. Juni 2005 seien rechtsirrig erlassen worden, wobei diese Bescheide durch den Einspruch
G und damit auf seinen Antrag durch die Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2006 aufgehoben worden seien. Da die Klägerin zum Einspruchsverfahren hinzugezogen gewesen sei, könnten die richtigen rechtlichen Folgen aus dem Sachverhalt auch ihr gegenüber gezogen werden. Gründe II. Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass G als Treuhänder, nicht aber die Klägerin als Treugeber aus den G gegenüber erbrachten und abgerechneten Sanierungsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Feststellungen
FG erlauben jedoch keine abschließende Entscheidung darüber, ob der Eintritt der Festsetzungsverjährung dem Erlass der angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 2. Juni 2006 entgegenstand und
halb die Voraussetzungen für den Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 AO nicht vorlagen.
Rechtsbehelfs gegen schriftliche Verwaltungsakte nur, wenn der Beteiligte insbesondere über die "einzuhaltende Frist" schriftlich --zutreffend-- belehrt worden ist. Andernfalls kann der Rechtsbehelf noch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe
Verwaltungsakts angebracht werden (vgl. § 356 Abs. 2 AO). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen
2 AO vor. Die Rechtsbehelfsbelehrung
FA, die Klägerin könne ihre Rechte nicht durch Einspruch gegen die ihr gegenüber ergangenen, sie beschwerenden Umsatzsteueränderungsbescheide für die Streitjahre geltend machen, sondern nur als Hinzugezogene im Einspruchsverfahren
G gegen die diesem (G) gegenüber ergangenen Umsatzsteuerbescheide, ist, wie sich aus § 347 Abs. 1 AO und § 350 AO ergibt, offensichtlich unzutreffend. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG materiell-rechtlich zutreffend erkannt, dass G und nicht die Klägerin aus den für die Gebäudesanierung bezogenen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.
G gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Im Streitfall hat nach den Feststellungen
FG G im eigenen Namen den Werkvertrag über die Sanierung abgeschlossen und es sind die streitigen Leistungen ihm gegenüber abgerechnet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Vorsteuerabzug insoweit ohne Bedeutung, dass G zwar im eigenen Namen aber als Treuhänder für Rechnung der Klägerin gehandelt hat. aa) Die Person
Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (BFH-Urteile vom
Leistungsempfängers ist zu berücksichtigen, ob ein Handeln gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen vorliegt (BFH- Urteile vom
halb liegt z.B. bei Kommissionsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 UStG auch zwischen Kommittent und Kommissionär eine Lieferung vor. Ebenso geht Art. 5 Abs. 4 Buchst. c der Sechsten Richtlinie
Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) vom Vorliegen einer Lieferung bei der Übertragung eines Gegenstandes aufgrund einer Einkaufskommission aus. Gleiches galt auch beim Bezug sonstiger Leistungen. Besorgte ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so waren nach § 3 Abs. 11 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden, so dass für derartige Fälle eines "Leistungseinkaufs" von einem Leistungsbezug durch den im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnden Geschäftsbesorger auszugehen war. Dies entsprach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG. Dass § 3 Abs. 11 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG im Übrigen nur ungenügend umsetzte und den Fall
"Leistungsverkaufs" nicht erfasste (BFH-Urteile vom
Vorsteuerabzugs im Streitfall unerheblich. dd) Von einem Leistungsbezug durch denjenigen, der im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt, ist auch bei Strohmann- und Treuhandgeschäften auszugehen. Sofern der Strohmann oder der Treuhänder Unternehmer i.S.
G ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), steht es einem Strohmann oder dem Treuhänder zuzurechnenden Leistungsbezug nach § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG nicht entgegen, dass sie auf fremde Rechnung tätig sind (BFH-Urteile in BFHE 188, 456 , BStBl II 1999, 628 ; vom
XI. Senats
BFH hat der V. Senat ausdrücklich aufgegeben (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208 , BStBl II 2004, 622 , unter II.4.b für BFH-Urteil vom
FG hatte G die den Leistungsbezügen für das Bauvorhaben zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse im eigenen Namen begründet. Er handelte nicht als Stellvertreter für die Klägerin. Dass er bei Inanspruchnahme der Sanierungsleistungen auf Rechnung der Klägerin tätig war, ist für die Bestimmung
Leistungsempfängers unerheblich. Auch die Stellung
G als auf Rechnung der Klägerin handelnder Treuhänder änderte hieran nichts. Denn im Interesse
Rechtsverkehrs an einer eindeutigen Bestimmung von Leistendem und Leistungsempfänger kommt es auf das der Leistung jeweils zugrunde liegende Rechtsverhältnis, nicht aber auf ein für Dritte nicht erkennbares Handeln auf fremde Rechnung an. c) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung nicht auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 1987 X R 19/80 ( BFHE 150, 459 , BStBl II 1987, 746 ) stützen, das einen dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Nach diesem Urteil handelt zum einen ein Arbeitnehmer auch dann für seinen Geschäftsherrn, wenn er im eigenen Namen auftritt. Dies beruht aber darauf, dass der Arbeitnehmer unselbständig tätig ist, wobei sich diese Unselbständigkeit nicht bereits aus der bloßen Weisungsgebundenheit
Arbeitnehmers ergibt. Die bloße Weisungsgebundenheit eines Strohmanns oder Treuhänders gegenüber seinem Geschäftsherrn reicht dementsprechend nicht aus, um Leistungen entgegen dem im eigenen Namen erfolgenden Handeln
Strohmanns oder Treuhänders dem Geschäftsherrn zuzurechnen (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 233 ). Zum anderen betrifft das BFH-Urteil in BFHE 150, 459 , BStBl II 1987, 746 den Fall der hier nicht vorliegenden Namensüberlassung. 3. Die Entscheidung
FG, das FA sei zum Erlass der angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 2. Juni 2006 nach § 174 Abs. 4 und 5 AO befugt gewesen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. a) § 174 Abs. 4 und 5 AO haben folgenden Wortlaut: "
Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung
fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen
Absatzes 3 Satz 1.
fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig." b) Ein "bestimmter Sachverhalt" i.S.
4 und 5 AO ist ein einheitlicher Lebensvorgang, aus dem steuerrechtliche Folgerungen sowohl bei dem Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind (BFH-Urteile vom
selben Sachverhalts kann beim Steuerpflichtigen eine abziehbare Ausgabe und beim Dritten eine Einnahme in Betracht kommen (BFH-Urteil in BFHE 203, 337 , BStBl II 2007, 749 , m.w.N.). Es genügt, dass derselbe Sachverhalt bei mehreren Steuerpflichtigen erfasst und irrig beurteilt worden ist. Ist die rechtliche Beurteilung zugunsten
einen Steuerpflichtigen richtiggestellt worden, kann im Rahmen
4 AO --anders als in Fällen
1 AO-- grundsätzlich auch bei dem anderen Steuerpflichtigen durch Erlass oder Änderung
Steuerbescheids die entsprechende, richtige steuerliche Folgerung gezogen werden. § 174 Abs. 4 und 5 AO gewährleistet, dass ein und derselbe Sachverhalt, der sich bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen auswirkt, auch bei beiden deckungsgleich beurteilt werden kann. Die zutreffende Besteuerung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen
4 und 5 AO Vorrang vor dem Schutz
Vertrauens auf die Bestandskraft der Steuerfestsetzung. c) "Bestimmter Sachverhalt" ist im Streitfall die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, hier die Zuordnung der bezogenen Leistungen. Wurde --wie im Streitfall-- die Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Treugeber oder beim Treuhänder irrig beurteilt, kann der sich hieraus ergebende Widerspruch unter den besonderen Voraussetzungen
4 und 5 AO beseitigt werden. Aus einer vom Steuerpflichtigen --hier dem Beigeladenen-- erstrittenen Änderung oder Aufhebung
betreffenden Umsatzsteuerbescheides können beim Dritten --hier der Klägerin-- die "richtigen steuerrechtlichen Folgerungen" gezogen werden.
G hinzugezogen worden. Nach ständiger Rechtsprechung
BFH ist der Erlass oder die Änderung eines Steuerbescheids gegenüber einem Dritten nach § 174 Abs. 4 und 5 AO aber nur dann möglich, wenn dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen worden ist (BFH-Entscheidungen vom
FG nicht entscheiden.
Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Ist eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist abweichend hiervon nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf
Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens aber mit Ablauf
dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. bb) Die Klägerin gab erstmals am
31. Dezember 1998 und für das Streitjahr 1996 mit Ablauf
31. Dezember 2002 und für das Streitjahr 1996 mit Ablauf
31. Dezember 2003.
3 AO (BFH-Urteile vom
halb auch dann kein Antrag i.S.
3 AO, wenn diese --wie im Streitfall die Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für die Streitjahre-- zu einer Erstattung führen soll (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 1 ). Gleiches gilt für die Abgabe der berichtigten Erklärungen vom 8. Juni 2004. cc) Da zu diesem Zeitpunkt mangels Zustimmung
FA zu den Steueranmeldungen der Klägerin nach § 168 Satz 2 AO noch keine Steuerfestsetzungen für diese Jahre vorlagen, enthielten diese berichtigten Erklärungen auch keinen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder deren Berichtigung nach § 129 AO. c) Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen jedoch nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO vorliegen. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag
Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft nach § 171 Abs. 4 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf
Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf
Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. § 171 Abs. 4 AO verweist auf § 202 Abs. 1 AO, der folgenden Wortlaut hat: "Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird." aa) Im Streitfall liegt keine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO vor. Als Mitteilung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO i.V.m. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ist auch ein ausdrücklicher Hinweis in einem Prüfungsbericht anzusehen, soweit sich aus diesem ergibt, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 36/01 , BFH/NV 2004, 307 ). Die Vorschrift bezweckt in erster Linie den Schutz
Steuerpflichtigen; dieser soll nach Durchführung und Auswertung einer Außenprüfung vor Steuernachforderungen aufgrund neuer Tatsachen sicher sein (BFH-Urteil vom
Vorsteuerabzugs aus den Sanierungsleistungen bei der Klägerin nicht in Betracht kommt. Aus ihr könnte andererseits aber auch folgen, dass eine Änderung gegenüber den von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen nicht veranlasst ist. Da die Klägerin in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre Vorsteuerüberschüsse geltend machte, wirkten diese Steueranmeldungen bis zur Zustimmung
FA nach § 168 Satz 2 AO nicht als Steuerfestsetzung. Den eingereichten Steuererklärungen musste das FA entweder zustimmen oder einen davon abweichenden Steuerbescheid erlassen. Angesichts
sen konnte die Klägerin dem Hinweis, dass aufgrund der für die beiden Streitjahre bei G durchgeführten Veranlagungen "eine weitere/zusätzliche Veranlagung bei der Klägerin nicht erfolgt" und "Änderungen hier nicht veranlasst" seien, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass in Bezug auf Umsatzsteuer 1995 und 1996 keine Entscheidung
FA mehr erfolgen werde. d) Die vom FA erlassenen Erstbescheide vom 10. Mai 2005 waren keine Bescheide "aufgrund einer Außenprüfung" i.S.
4 AO, die zur Beendigung der Ablaufhemmung hätten führen können. "Aufgrund der Außenprüfung zu erlassende Steuerbescheide" müssen unmittelbar aufgrund der Außenprüfung erlassen werden. Dabei kann es sich um erstmalige oder geänderte Bescheide handeln (Hartmann in Beermann/Gosch, AO/FGO § 171 AO Rz 54; FG Nürnberg, Beschluss vom
4 Satz 3 AO liegen nicht vor. Hat --wie im Streitfall ausweislich
BP-Berichts-- keine Schlussbesprechung stattgefunden, endet nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO die Festsetzungsfrist spätestens, wenn seit Ablauf
Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind. Hieraus folgt, dass mit der letzten Ermittlungshandlung die Festsetzungsfrist
Bl II 1997, 449 ). Ausweislich
Prüfungsberichts dauerte die Prüfung mit Unterbrechungen vom
Steuerfalles vornimmt. Als Prüfungshandlungen kommen das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, ggf. auch von Dritten in Betracht (BFH-Urteil vom
zu prüfenden Steuerfalles bzw. ein allgemeines Aktenstudium nicht hinausgekommen ist (BFH-Urteil in BFHE 202, 32 , BStBl II 2003, 739 ). Eine Außenprüfung ist danach nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben (BFH-Urteil in BFHE 202, 32 , BStBl II 2003, 739 ). Aufgrund
Hinweises im BP-Bericht, dass die Prüfung "mit Unterbrechungen" vom
4 Satz 2 AO vorliegen. Hierzu hat das FG keine Feststellungen getroffen. Die Sache war
halb zurückzuverweisen.
Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung
Steuerpflichtigen zurückzuführen ist." b) Im Streitfall ist in unvereinbarer Weise sowohl der Klägerin in den am
fehlerhaften Steuerbescheids den für die Besteuerung erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig dargestellt hat, wobei es unerheblich ist, ob die rechtliche Beurteilung
Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen falsch war (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 186/78 , BFHE 132, 182 , BStBl II 1981, 388 ). Auch hierzu sind weitere Feststellungen zu treffen. Permalink: http://openjur.de/u/158641.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.