Ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Immobilienentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 veräußerte die Klägerin zwei ihr gehörende unbebaute Grundstücke an eine Erwerbergemeinschaft zum Kaufpreis von 3 190 565,13 EUR (ohne Ausweis von Umsatzsteuer), fällig zum 4. Januar 2002. Der Grundstücksbesitz sollte am Tage nach der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen (§ 4 des Vertrages). Das Grundeigentum wurde am 17. April 2002 im Grundbuch eingetragen. Außerdem schlossen die Vertragsparteien am selben Tag vor demselben Notar einen Generalübernehmervertrag, wonach sich die Klägerin verpflichtete, für die Käuferin ein schlüsselfertiges Büro- und Geschäftshaus zu einem Preis von 7 436 923,97 EUR zuzüglich 1 210 731,23 EUR Umsatzsteuer zu errichten, hierzu alle Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen und die Bauleitung auszuführen. Die Vergütung war zahlbar bis zum 28. Dezember 2001. Vertraglicher Fertigstellungstermin war der 15. April 2003. Die Klägerin versicherte der Erwerberin, dass die im Generalübernahmevertrag vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterlägen und verzichtete "rein vorsorglich" auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fielen. Im Grundstückskaufvertrag ist unter I. weiter geregelt: "Die Beteiligten haben sich ferner dahingehend geeinigt, dass der hiesige Grundstückskaufvertrag und der zwischen ihnen am heutigen Tage abgeschlossene Generalübernehmervertrag über die Errichtung des Bauvorhabens ... in zwei getrennten Urkunden beurkundet werden soll. Die Verknüpfung der beiden Verträge soll in erster Linie durch Rücktrittsrechte erfolgen." Eine vergleichbare Regelung enthielt der Generalunternehmervertrag. Demgemäß vereinbarten Klägerin und Erwerber ein Rücktrittsrecht vom Grundstückskaufvertrag für den Fall, dass der Generalübernehmervertrag nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages beurkundet sein sollte. Weiterhin sollten bei Nichtlieferung des Grundstücks die Erwerber keinerlei Verpflichtungen aus beiden Verträgen treffen. Ein weiteres Rücktrittsrecht der Klägerin vom Grundstückskaufvertrag war vereinbart, falls die Erwerber vom Generalübernahmevertrag zurückträten oder bei Nichtzahlung des Kaufpreises. Unter Punkt 5.1 des Generalübernehmervertrages heißt es zudem: "Die Vergütung der Leistungen nach diesem Vertrag versteht sich als Teil eines Gesamtpreises, der von den Parteien für das Grundstück nach dem Grundstückskaufvertrag und die Bau- und sonstigen Leistungen ermittelt wurde." Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) entgegen der Umsatzsteuererklärung der Klägerin für das Streitjahr 2002 davon aus, dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks nicht um eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Lieferung handele, weil nach den getroffenen Vereinbarungen die Übertragung des Grundstücks und die schlüsselfertige Übergabe des Gebäudes als einheitliche Leistung anzusehen sei, für die die Klägerin auf die Umsatzsteuerbefreiung insgesamt verzichtet habe. Das FA erließ am 16. Juni 2004 einen Änderungsbescheid, der zu einer Nachforderung von 447 779,20 EUR Umsatzsteuer führte. Gegen die Steuerfestsetzung wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) und führte zur Begründung aus, die Grundstückslieferung sei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit, weil die Leistungen des Grundstücks- und Generalübernehmervertrages keine Einheit bildeten und jedenfalls sie, die Klägerin, nicht von ihrem Optionsrecht hinsichtlich des Grundstücks Gebrauch gemacht habe. Die "rein vorsorglich" erklärte Option beziehe sich ausschließlich auf die im Generalübernehmervertrag vereinbarten Leistungen. Da die Bauleistungen steuerpflichtig seien, gehe die Option ins Leere. Daraufhin erließ das FG im Einverständnis mit den Beteiligten einen Zwischengerichtsbescheid, wonach die Leistungen des Grundstückskaufvertrages und die Leistungen des Generalübernehmervertrages einen einheitlichen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bildeten. Es handele sich bei der Frage der Einheitlichkeit der Leistung um eine entscheidungserhebliche Vorfrage. Die Beteiligten des Grundstücks- und Generalübernehmervertrages hätten nach den Gesamtumständen keine einheitliche Leistung vereinbart. Nach dem Parteiwillen seien beide Leistungen jedoch im Streitfall derartig eng miteinander verknüpft, dass diese selbständig keinen Bestand haben sollen. Nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarungen habe es die Klägerin übernommen, an die Auftraggeber ein "bebautes Grundstück" zu liefern. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom FG zugelassenen Revision. Die durch sie, die Klägerin, erbrachte Grundstücksübertragung und die vereinbarten Bauleistungen seien nicht als einheitliche Leistung anzusehen. Hiervon könne nur bei Lieferung eines bereits bebauten Grundstücks ausgegangen werden. Das Umsatzsteuerrecht sehe eine einheitliche Leistung kraft Parteiwillens nicht vor. Es habe den Beteiligten zwar freigestanden, sich gleich auf die Lieferung eines bebauten Grundstücks zu einigen. Dies hätten sie jedoch nicht getan, was sich daraus ergebe, dass sie zwei getrennte Verträge (über eine Grundstückslieferung und über einen Generalübernehmervertrag) geschlossen hätten. Hierdurch hätten die Parteien zwei verschiedene Leistungsgegenstände definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne eine zeitliche und rechtsgeschäftliche Verbindung keine Einheitlichkeit der Leistung begründen. Grundstücksveräußerung und Bauleistungen seien bereits ihrem Gegenstand nach unterschiedlich und getrennt zu beurteilende Leistungen (Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 V B 150/04 , BFH/NV 2005, 2065 , und vom 18. Juli 2001 V B 30/01 , BFH/NV 2001, 1617 ). Die Klägerin beantragt, den Zwischengerichtsbescheid des FG aufzuheben. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 1. Der Erlass eines Zwischenurteils war gemäß § 99 Abs. 2 FGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist ein Zwischenurteil über die Frage der Einheitlichkeit von Grundstücks- und Bauleistungen entscheidungserheblich und sachdienlich. Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 4. Februar 1999 IV R 54/97 , BFHE 187, 418 , BStBl II 2000, 139 ). Nach dem Zweck der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen, setzt die Entscheidungserheblichkeit nicht voraus, dass es sich hierbei um die einzige entscheidungserhebliche Rechtsfrage handelt; denn ist nur eine einzige Frage entscheidungserheblich, muss das FG gleich durch Endurteil entscheiden (BFH-Urteil vom 10. Dezember 2003 IX R 41/01 , BFH/NV 2004, 1267 ). Eine zweite entscheidungserhebliche Rechtsfrage, deren Beantwortung sich bei Entscheidung über die im Zwischengerichtsbescheid vorgelegte Rechtsfrage je nach deren Ergebnis erübrigen würde, ist darin zu sehen, ob die Klägerin aufgrund der vorsorglich hinsichtlich der Bauleistungen erklärten Option auch dann eine wirksame Optionserklärung hinsichtlich der Gesamtleistung abgegeben hat, wenn man von der Einheitlichkeit von Grundstückslieferung und Bauleistung ausgehen würde, und ob ggf. bei Steuerfreiheit der Gesamtleistung Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG vorzunehmen sind. Wären hingegen Grundstückslieferung und Bauleistungen jeweils getrennt als selbständige Leistungen anzusehen, wäre der Grundstücksumsatz nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit und der Klage stattzugeben. Die Entscheidung der Rechtsfrage ist sachdienlich, da die Entscheidung voraussichtlich geeignet ist, das Verfahren zu fördern. Weiter haben sich die Beteiligten ausdrücklich mit dem Erlass eines Zwischengerichtsbescheides einverstanden erklärt. 2. Die Entscheidung des FG, von einer einheitlichen Lieferung eines zu bebauenden Grundstücks auszugehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.