Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor. 1. Zu Unrecht macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
halb geboten, weil das Finanzgericht (FG) von dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 ( BFHE 165, 221 , BStBl II 1991, 878 ) abgewichen sei. a) In dieser Entscheidung führt der BFH nämlich --ebenso wie das angefochtene Urteil-- ausdrücklich aus, dass es für die Annahme eines ähnlichen Berufs i.S.
1 Nr. 1 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung
Klägers nicht schon genügt, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von Angehörigen
Vergleichsberufs --im Streitfall von beratenden Betriebswirten-- ausgeübt wird. Denn die Ähnlichkeit i.S.
G zu einem der Katalogberufe der Vorschrift kann nur angenommen werden, wenn der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf nicht nur --wie im Streitfall vom FG für den Streitfall bejaht (I.1.c aa der Entscheidungsgründe)-- hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist, sondern auch hinsichtlich der Ausbildung (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05 , BFH/NV 2006, 1270 , m.w.N.). Diese Vergleichbarkeit der Ausbildung mit der für einen Katalogberuf, der wie im Streitfall derjenige eines beratenden Betriebswirts ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzt, kann durch praktische Arbeiten entsprechend den Ausführungen
FG nur nachgewiesen werden, wenn diese ihrer Art nach auf eine dem Katalogberuf vergleichbare Tiefe und Breite auf allen Hauptgebieten dieses Studiums schließen lassen (BFH-Urteile vom
Steuerpflichtigen wenigstens auf einen Hauptbereich
jeweiligen Katalogberufs bezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
Klägers weder durch seinen beruflichen Werdegang, seine Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, seine praktischen Arbeiten noch durch die vom FG durchgeführte Wissensprüfung erbracht wurde. Die Entscheidung beruht damit auf der materiell-rechtlichen Auffassung
FG, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines ähnlichen Berufs i.S.
G nicht vorliegen. 3. Soweit der Kläger im Übrigen die Würdigung
Sachverständigen über seine Wissensprüfung und deren Berücksichtigung in der angefochtenen Entscheidung angreift, rügt er lediglich die materiell-rechtliche Würdigung
FG im Einzelfall, deren behauptete Unrichtigkeit allein nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2005 IX B 58/05 , BFH/NV 2005, 2044 ). Permalink: https://openjur.de/u/158827.html ( https://oj.is/158827 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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