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BFH, Beschluss vom 27.03.2009 - VIII B 197/08

Gründe Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Fortbildung

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor. 1. Zu Unrecht macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

halb geboten, weil das Finanzgericht (FG) von dem Urteil

Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 ( BFHE 165, 221 , BStBl II 1991, 878 ) abgewichen sei. a) In dieser Entscheidung führt der BFH nämlich --ebenso wie das angefochtene Urteil-- ausdrücklich aus, dass es für die Annahme eines ähnlichen Berufs i.S.

§ 18Abs.

1 Nr. 1 Satz 2

Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung

Klägers nicht schon genügt, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von Angehörigen

Vergleichsberufs --im Streitfall von beratenden Betriebswirten-- ausgeübt wird. Denn die Ähnlichkeit i.S.

§ 18Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ESt

G zu einem der Katalogberufe der Vorschrift kann nur angenommen werden, wenn der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf nicht nur --wie im Streitfall vom FG für den Streitfall bejaht (I.1.c aa der Entscheidungsgründe)-- hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist, sondern auch hinsichtlich der Ausbildung (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05 , BFH/NV 2006, 1270 , m.w.N.). Diese Vergleichbarkeit der Ausbildung mit der für einen Katalogberuf, der wie im Streitfall derjenige eines beratenden Betriebswirts ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzt, kann durch praktische Arbeiten entsprechend den Ausführungen

FG nur nachgewiesen werden, wenn diese ihrer Art nach auf eine dem Katalogberuf vergleichbare Tiefe und Breite auf allen Hauptgebieten dieses Studiums schließen lassen (BFH-Urteile vom

  1. September 2006 XI R 3/06 , BFHE 215, 124 , BStBl II 2007, 118 ; in BFH/NV 2006, 1270 ; ebenso zur autodidaktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre BFH-Urteil vom
  2. April 2007 XI R 34/06 , BFH/NV 2007, 1495 ). b) Nur wenn in diesem Umfang der Erwerb der für einen Katalogberuf erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch das Selbststudium oder durch die praktischen Arbeiten in dem gebotenen Umfang nachgewiesen wird, reicht es im Allgemeinen aus, dass sich die Betätigung

Steuerpflichtigen wenigstens auf einen Hauptbereich

jeweiligen Katalogberufs bezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom

  1. August 2003 IV R 21/02 , BFHE 203, 152 , BStBl II 2003, 919 ; vom
  2. Oktober 1989 IV R 118-119/87, BFHE 158, 413 , BStBl II 1990, 64 ). Voraussetzung für die Annahme eines ähnlichen Berufs ist allerdings auch dann, dass die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen (vgl. BFH-Urteil vom
  3. März 1996 XI R 82/94 , BFHE 180, 316 , BStBl II 1996, 518 ) und die derart qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit

Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom

  1. April 2002 IV R 4/01 , BFHE 199, 176 , BStBl II 2002, 475 ; vom
  2. Mai 2004 XI R 9/03 , BFHE 206, 233 , BStBl II 2004, 989 , m.w.N.).
  3. Auch die behauptete Abweichung von dem Rechtssatz der BFH-Rechtsprechung, dass ein Sachverhalt als erwiesen gelte, wenn er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, liegt ersichtlich nicht vor. Denn die angefochtene Entscheidung gründet sich unter Einbeziehung der im Einzelnen dargestellten Gesamtumstände ausdrücklich darauf, dass der fehlende Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung

Klägers weder durch seinen beruflichen Werdegang, seine Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, seine praktischen Arbeiten noch durch die vom FG durchgeführte Wissensprüfung erbracht wurde. Die Entscheidung beruht damit auf der materiell-rechtlichen Auffassung

FG, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines ähnlichen Berufs i.S.

§ 18Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G nicht vorliegen. 3. Soweit der Kläger im Übrigen die Würdigung

Sachverständigen über seine Wissensprüfung und deren Berücksichtigung in der angefochtenen Entscheidung angreift, rügt er lediglich die materiell-rechtliche Würdigung

FG im Einzelfall, deren behauptete Unrichtigkeit allein nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2005 IX B 58/05 , BFH/NV 2005, 2044 ). Permalink: https://openjur.de/u/158827.html ( https://oj.is/158827 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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