2 FGO nicht ausdrücklich benannt hat, geht der erkennende Senat zu seinen Gunsten aufgrund der Beschwerdebegründung und ihrem Hinweis auf die Notwendigkeit der Zulassung "zur endgültigen Klärung der Einstufung" von --im Katalog
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht aufgenommenen-- Brandschutzsachverständigen davon aus, dass der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt. 2. Die Frage, ob Brandschutzsachverständige trotz fehlender abgeschlossener (Hoch- oder Fachhochschul-)Ausbildung zum Ingenieur einen ingenieurähnlichen und damit nach Maßgabe
G einen freien --nicht der Gewerbesteuer unterworfenen-- Beruf ausüben, ist indessen nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu den Voraussetzungen für die Annahme eines ingenieurähnlichen Berufs in einer Vielzahl von Entscheidungen umfassend Stellung genommen; der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Streitfall in der bisherigen Rechtsprechung ungeklärt gebliebene Fragen grundsätzlicher Art aufwirft. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist Ingenieur i.S.
G nur derjenige, der wegen der Prägung
Berufsbilds
Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrgangs an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
G auszuüben, wenn der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270 , m.w.N.). b) Setzt der Katalogberuf --wie im Streitfall der eines Ingenieurs-- eine qualifizierte Ausbildung voraus, wird auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung verlangt. Seit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze erfordert
halb ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf eine Ausbildung, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann. Die vergleichbare Ausbildung kann in einem förmlichen Ausbildungsgang, wie z.B. in einem Studium, stattfinden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270 , m.w.N.). Kann der Steuerpflichtige --wie hier-- eine solche Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, kann er diesen Nachweis nach der Rechtsprechung
BFH aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes) auch dadurch führen, dass er den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung nachweist. Auch diese Form
Nachweises muss indessen --nicht zuletzt wiederum aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung-- belegen, dass die insoweit erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen
Kernbereichs
jeweiligen Fachstudiums entsprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
Klägers nicht schon genügen, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von Ingenieuren ausgeübt wird (BFH-Urteile vom
Steuerpflichtigen wenigstens auf einen Hauptbereich
jeweiligen Katalogberufs bezieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
G nicht erkennbar. Nach den Feststellungen
Finanzgerichts (FG), das seine Entscheidung ausdrücklich unter Bezugnahme auf die unter 2. dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung getroffen hat, hat der Kläger die Anforderungen an die --an den entsprechenden Ausbildungsanforderungen für den vergleichbaren Katalogberuf zu messende-- Tiefe und Breite einer Ausbildung für einen ähnlichen Beruf nicht erfüllt. An diese Feststellungen
FG ist der Senat gebunden, nachdem der Kläger insoweit weder begründete Verfahrensrügen erhoben hat und auch kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt (§ 118 Abs. 2 FGO). Permalink: http://openjur.de/u/158828.html Kommentare
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