Tatbestand I. Mit Bescheid vom 23. November 2006 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unter der ausschließlich dieser erteilten Steuernummer 100/02 eine Außenprüfung für die Umsatz- und Gewerbesteuer im Zeitraum 2002 bis 2004 an. Am gleichen Tag erließ das FA unter der Steuernummer 100/03 eine an die Klägerin und ihren Ehemann adressierte Prüfungsanordnung wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer ebenfalls für den Zeitraum 2002 bis 2004. Diese Steuernummer bezieht sich auf die Umsatz- und Gewerbesteuer des Ehemannes der Klägerin sowie auf die Einkommensteuer der Ehegatten. Am 21. Dezember 2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung ein. Im Adressfeld ist ausschließlich die der Klägerin erteilte Steuernummer 100/02 genannt. Im Betreff wird die "Prüfungsanordnung für 2002 bis 2004 über Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer vom 23.11.2006" angeführt. Als Mandant werden "Herr AB und Frau CB" benannt. Das Einspruchsschreiben hat folgenden Inhalt: "... namens und im Auftrag unseres o.g. Mandanten erheben wir form- und fristgerecht gegen die o.g. Prüfungsanordnung zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für 2002 bis 2004 in allen ihren Bestandteilen Einspruch. Der Einspruch richtet sich gegen die Durchführung der Prüfung für 2002 bis 2004. Unser Mandant ist ein Kleinunternehmer im Sinne der Betriebsprüfungsordnung. Bitte begründen Sie uns ausführlich, warum bereits wiederholt innerhalb eines kurzen Zeitraums eine erneute Betriebsprüfung bei unseren Mandanten angeordnet wurde zumal die vorangegangene Prüfung zu keinen wesentlichen Steuernachzahlungen führte ...". Ausweislich eines in der Betriebsprüfungsakte enthaltenen Telefonvermerks vom 4. Januar 2007 teilte das FA dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, aus dem Einspruchsschreiben vom 21. Dezember 2006 gehe nicht eindeutig hervor, ob sich der Einspruch auch gegen die an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung richte. Diese Anfrage beantwortete der Sachbearbeiter des Prozessbevollmächtigten dahingehend, dass gegen alle Prüfungsanordnungen Einspruch eingelegt worden sei, wobei er jedoch anzweifelte, die an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 erweiterte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Einspruchsbegründung dahingehend, es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Prüfung bereits nach dem zweiten Wirtschaftsjahr nach Eröffnung des Unternehmens als notwendig erscheinen ließen. Das FA wies mit Bescheid vom 19. Februar 2007 den Einspruch gegen die an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Prozessurteil ab. Die Prüfungsanordnung sei mangels fristgerechter Einspruchseinlegung in Bestandskraft erwachsen. Im Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 habe die Klägerin keinen Einspruch gegen die unter der Steuernummer 100/02 erlassene Prüfungsanordnung eingelegt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Abweisung der Klage als unzulässig beruhe auf einem Verfahrensfehler des FG. Gründe II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG hat die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine an sich zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02 , BFHE 201, 425 , BStBl II 2003, 609 , m.w.N.). 2. Das FG hat verfahrensfehlerhaft den Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 nicht als Einspruch gegen die an die Klägerin gerichtete Prüfungsanordnung gewertet.
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