Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S.
2. Die Vorschrift
G gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen. Leitsätze 1 und 2: Änderung der Rechtsprechung Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen zur Verteilung von Direktwerbemitteln. Für verschiedene Kaufleute und Handelsunternehmen verteilt die Klägerin in zahlreichen Städten und Gemeinden Werbeprospekte, Flyer, Angebotszettel und sonstiges Werbematerial an Privathaushalte. Hierzu setzt sie eine größere Anzahl von Mitarbeitern als Zusteller der Werbeprospekte und Anzeigenblätter ein. Bei den 300 bis 500 Verteilern handelt es sich vorwiegend um Schüler, Jugendliche, Studenten und Rentner. Im Zuge einer Verlegung
Unternehmens der Klägerin von W in den Zuständigkeitsbereich
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) beantragte die Klägerin beim (seinerzeit zuständigen) Betriebsstätten-FA eine Anrufungsauskunft (§ 42e
Einkommensteuergesetzes --EStG--) dahingehend, wie die vorgenannten Mitarbeiter steuerlich zu behandeln seien. Die Klägerin erhielt am
Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom
Unternehmenssitzes die angeführte Anrufungsauskunft eingeholt. Sie --die Klägerin-- habe auf der Grundlage dieser Auskunft mit rd. 400 Verteilern Verträge abgeschlossen und die gesamte Unternehmensstruktur in wirtschaftlicher Hinsicht auf diese Art der Zusammenarbeit mit selbständigen Verteilern ausgerichtet. Die rechtliche und steuerliche Beurteilung der eingesetzten Verteiler als selbständig Tätige stelle eine unternehmerische Grundlage
Betriebs der Klägerin dar. Der gesamte Geschäftsbetrieb bzw. die gesamte wirtschaftliche Konzeption
Unternehmens, insbesondere die Abrechnung mit den Verteilern, sei auf den Einsatz der Verteiler als Selbständige ausgerichtet. Das FA führte daraufhin mit Schreiben vom
FA, in der der Einspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen wurde, erhob die Klägerin Klage. In seinem die Klage abweisenden Urteil führte das FG im Wesentlichen aus, eine Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) scheide aus, da es sich bei dem Widerruf nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG stelle nur eine Wissenserklärung
FA darüber dar, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden seien. Es fehle an einem Regelungswillen
FA. Die Bindungswirkung
FA ergebe sich lediglich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Bindungswirkung entfalle analog § 207 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) für die Zukunft, wenn das FA die Auskunft widerrufe, was jederzeit möglich sei. Eine Klärung von Rechtsfragen könne erforderlichenfalls im Besteuerungs- oder Haftungsverfahren erfolgen. Auch eine subsidiäre Feststellungsklage (§ 41 FGO) sei
halb nicht zulässig. Mit der --nach Zulassung durch den Senat-- hiergegen erhobenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Zur Begründung bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft stelle einen Verwaltungsakt i.S.
Das FG habe sich in dieser Hinsicht lediglich auf die (ältere) Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) berufen und den Widerruf --ebenso wie die Anrufungsauskunft-- als reine Wissenserklärung angesehen. Diese Rechtsprechung bedürfe der Korrektur. Die Ansicht der Vorinstanz hätte letztlich zur Folge, dass es gegen eine rechtswidrige Lohnsteuer-Anrufungsauskunft bzw. gegen den rechtswidrigen Widerruf einer richtigen Anrufungsauskunft keinen Rechtsschutz gebe. Dies gelte auch in Fällen, in denen das Abführen von Lohnsteuer (einschließlich
hiermit verbundenen Verwaltungsaufwands) dem Arbeitgeber aufgrund einer rechtswidrigen Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nicht zugemutet werden könne und dies sogar existenzbedrohende Wirkung habe. Sollte der Widerruf der Anrufungsauskunft keinen Verwaltungsakt darstellen, müsse der Klägerin Rechtsschutz in Form einer Feststellungsklage (§ 41 FGO) gewährt werden. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen habe die Klägerin nach dem Widerruf der rechtmäßigen Anrufungsauskunft ein Feststellungsinteresse hinsichtlich ihrer Lohnsteuer-Verpflichtungen. Die Einrichtung der Lohnbuchhaltung und die Abführung von Lohnsteuern (und in Folge davon auch von Sozialabgaben) führten bei einem Arbeitgeber zu einer erheblichen Belastung. Es sei mit dem Zweck der Anrufungsauskunft nicht zu vereinbaren, einen (rechtswidrigen) Lohnsteuereinbehalt erst im Haftungsverfahren oder durch Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldungen zu korrigieren. Im Streitfall wäre die Klägerin im Übrigen gezwungen, sich durch den Lohnsteuereinbehalt gegenüber den Prospektverteilern vertragswidrig zu verhalten, nur um einen rechtsmittelfähigen (Lohnsteuer-)Bescheid zu erhalten. Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Verwaltungsakt
FA vom 18. März 2002 (Widerruf der Anrufungsauskunft) in Gestalt
Verwaltungsakts vom
Verwaltungsakts
FA vom 18. März 2002 (Aufhebung der Anrufungsauskunft) in Gestalt
Verwaltungsakts vom
G hat das Betriebsstätten-FA auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. a) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH der --primär auf die Belange
Arbeitgebers zugeschnittenen-- Anrufungsauskunft nach § 42e EStG lediglich den Charakter einer bloßen Wissenserklärung zuerkannt (z.B. BFH-Urteile vom
anderen Teils Rücksicht zu nehmen und sich mit seinem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch zu setzen. Die so verstandene Anrufungsauskunft hatte hauptsächlich die Haftungsrisiken im Blick, die sich aus der gesetzlichen Verpflichtung
Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer ergeben (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil in BFHE 169, 202 , BStBl II 1993, 166 ). Bestritt der Arbeitgeber die inhaltliche Richtigkeit der erteilten Anrufungsauskunft, so war ein Rechtsbehelf hiergegen nicht gegeben. Eine gerichtliche Entscheidung über die in der Anrufungsauskunft vertretene Rechtsauffassung
FA konnte nur im nachfolgenden Steuerfestsetzungs- oder im Haftungsverfahren herbeigeführt werden (vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 42e Rz 13).
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Unter einer "Regelung" ist dabei nicht nur eine Entscheidung zu verstehen, welche die Begründung, Änderung und Aufhebung, sondern auch die verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten sowie von rechtserheblichen Tatsachen und Eigenschaften zum Gegenstand hat (sog. feststellender Verwaltungsakt; vgl. u.a. Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl., Rz 195; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl., § 35 Rz 51 ff.). b) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut
G hat das Betriebsstätten-FA Auskunft zu erteilen. Der Arbeitgeber hat demnach einen --auch gerichtlich durchsetzbaren-- Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften. Nach Ansicht
erkennenden Senats bezieht sich dieser Anspruch jedoch nicht nur darauf, dass der Arbeitgeber förmlich zu bescheiden ist. § 42e EStG vermittelt dem Arbeitgeber auch einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist. c) Die Anrufungsauskunft erschöpft sich auch nicht nur in einer bloßen Wissenserklärung. Die mit dem erforderlichen Bindungswillen versehene Erklärung
FA geht darüber hinaus und ist zusätzlich auf die Selbstbindung seines zukünftigen Handelns gerichtet. Der erkennende Senat ist schon bisher davon ausgegangen, dass der Anrufungsauskunft Bindungswirkung zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 23/02 , BFHE 212, 59 , BStBl II 2006, 210 , m.w.N.). Denn das FA bindet sich gegenüber dem Arbeitgeber in der Weise, Lohnsteuer weder im Wege eines Nachforderungs- noch eines Haftungsbescheids nachzuerheben, wenn sich dieser entsprechend der Anrufungsauskunft verhält. Allerdings hat der BFH die Rechtswirkungen dieser verbindlichen Auskunft erst im Steuerfestsetzungs- bzw. Haftungsverfahren entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben eintreten lassen. Eines Rückgriffs auf diesen Grundsatz bedarf es jedoch nicht. Denn die Selbstbindung
FA ergibt sich unmittelbar aus § 42e EStG (so schon BFH-Urteil in BFHE 169, 202 , BStBl II 1993, 166 , unter II. 3. c; ebenso Barein in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 42e Rz 12, m.w.N.; vgl. auch Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 42e Rz B 11 ff.). d) Nach ständiger Rechtsprechung
Senats besteht nur eine einseitige Bindung
Betriebsstätten-FA an die Anrufungsauskunft. Die Auffassung, die Anrufungsauskunft stelle
halb keine "Regelung" i.S.
Satz 1 AO dar, weil der Arbeitgeber sich hieran nicht halten müsse, teilt der Senat nicht. Für die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft, in der die maßgeblichen Rechte und Pflichten
Arbeitgebers festgestellt werden, gilt insoweit nichts anderes als für verbindliche Auskünfte (Zusagen) i.S.
und
Auch insoweit wird allgemein angenommen, dass lediglich eine einseitige Bindung der Verwaltung ohne Fremdbindung
Steuerpflichtigen besteht (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 204 AO Rz 2). e) Diese Grundsätze greifen auch ein, soweit es sich um die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft handelt. Stellt die Anrufungsauskunft einen Verwaltungsakt dar, so muss dies erst recht für deren Aufhebung gelten. Das FA geht insoweit zutreffend selbst davon aus, dass die von ihm ausgesprochene Aufhebung (sog. actus contrarius) die Rechtswirkungen der ursprünglichen Anrufungsauskunft zum Wegfall bringt (vgl. hierzu auch FG München, Urteil vom 18. August 2008 7 K 742/06 , EFG 2008, 1915 mit Anm. Loose). Auch dies erhellt, dass einer Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) Regelungscharakter zukommt. 3. Die geänderte Rechtsauffassung
Senats steht mit der Rechtsentwicklung in ähnlichen Normenbereichen im Einklang und vermeidet ansonsten auftretende Wertungswidersprüche. a) Der Gesetzgeber hat durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 ( BGBl I 2006, 2098 , 2106) die Vorschrift
2 AO in die Abgabenordnung eingefügt. Danach kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist. Die Vorschrift stellt die bisher schon unbestrittene Befugnis
FA zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nunmehr gesetzlich klar. Bei der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO handelt es sich nach zutreffender und unbestrittener Auffassung um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO mit allen Konsequenzen der Form der Bekanntgabe (§ 122 AO), der Abänderbarkeit (§§ 129 bis 131 AO, § 2 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung) und der Einspruchs- und Klagemöglichkeit (vgl. auch die amtliche Begründung der Steuer-Auskunftsverordnung, BRDrucks 725/07 S. 5 und Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- zu § 89 Tz. 3.5.5; s.a. Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2007 IV A 4 - S 0062/07/0003, DStR 2008, 99 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Auskunft der Rechtsauffassung
Antragstellers entspricht ("positive Auskunft") oder nicht ("negative Auskunft"). Auch nach der damit übereinstimmenden Auffassung der Finanzverwaltung stellt die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO einen --begünstigenden-- Verwaltungsakt (besonderer Art) dar, gegen den der Einspruch (§ 347 AO) gegeben ist (s. AEAO zu § 89 Tz. 3.7). Sie enthält die Zusicherung einer bestimmten künftigen steuerlichen Behandlung (vgl. auch Franke/von Cölln, Betriebs-Berater 2008, 584 ff.).
G für den Arbeitgeber, der zudem Entrichtungspflichtiger ist und für Lohnsteuerzwecke vom Fiskus in Anspruch genommen wird (zu den einschlägigen Arbeitgeberpflichten vgl. auch Drüen, FR 2004, 1134 ff.), nicht schwächer ausfallen. 4. Die bisherige Rechtsauffassung über die Anrufungsauskunft wurde der besonderen Stellung
Arbeitgebers nicht gerecht. Sie war im Wesentlichen und einseitig auf die Minderung bzw. den Ausschluss
Haftungsrisikos
Arbeitgebers (§ 42d EStG) fokussiert (vgl. hierzu Drüen, Inanspruchnahme Dritter für den Steuervollzug, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 31, 167, 196). Der Arbeitgeber ist indes nicht nur durch ein latentes Zahlungs- und Haftungsrisiko, sondern bereits durch potentielle Lohnsteuerpflichten und einer damit einhergehenden Pflicht, eine entsprechende Infrastruktur zu schaffen, belastet (ebenso Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 42e Rz 13, unter c). Wie der Streitfall zudem in besonderer Weise aufzeigt, können bereits die Einrichtung einer bestimmten Lohnbuchhaltung, mannigfaltige lohnsteuerliche Pflichten und die Abführung von Lohnsteuern zu einer erheblichen (Kosten-)Belastung führen. Diesen besonderen Belastungen
Arbeitgebers trug die bisherige Rechtsauffassung, ausreichender Rechtsschutz könne auch noch durch Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung oder ggf. eines Nachforderungs- und Haftungsbescheids gewährt werden, nicht hinreichend Rechnung. Effektiver Rechtsschutz gebietet vielmehr, dass der Arbeitgeber frühestmöglichst und definitiv Klarheit über die Anwendung lohnsteuerrechtlicher Normen erhält. Hierzu räumt ihm die Vorschrift
G das Recht ein, nicht nur die Auffassung
FA zu erfahren, sondern auch Sicherheit über die zutreffende Rechtslage zu erlangen und seine --
Arbeitgebers-- Rechte und Pflichten in einem besonderen Verfahren im Voraus (ggf. gerichtlich) verbindlich feststellen zu lassen (zur Absicherung zukünftiger Dispositionen durch Vorwegentscheidungen, vgl. auch Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, 2002, S. 697 ff.). Nur auf diese Weise wird dem Zweck der Anrufungsauskunft hinreichend entsprochen, präventiv Konflikte zwischen dem Betriebsstätten-FA und dem Arbeitgeber zu vermeiden und auftretende lohnsteuerliche Fragen, die häufig auch die Kostenkalkulation
Arbeitgebers und --wie hier-- die zivilrechtliche Ausgestaltung von Verträgen mit Mitarbeitern berühren, zeitnah einer Klärung zuzuführen. Die Klägerin weist insoweit zu Recht auch darauf hin, dass es mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens schwerlich vereinbar erscheint, dem vom Fiskus in die Pflicht genommenen Arbeitgeber, der mit dem Inhalt einer Anrufungsauskunft nicht einverstanden ist, anheim zu stellen, die Lohnsteuer zunächst (rechtswidrig) einzubehalten und abzuführen, den einschlägigen Rechtsschutz jedoch erst später durch Anfechtung entsprechender Lohnsteuer- bzw. Haftungsbescheide zu suchen. 5. Die Klage ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der erteilten Anrufungsauskunft liegen nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob sich die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) der Anrufungsauskunft nach den §§ 130 ff. AO richtet oder --wie das FG meint-- eine analoge Anwendung der Vorschrift
2 AO zutreffend ist. In beiden Fällen hatte das FA jedenfalls eine Ermessensentscheidung zu treffen und hierin die für und gegen eine Aufhebung sprechenden Umstände sorgfältig abzuwägen. Dies ist nicht geschehen. Schon
halb können die angefochtenen Entscheidungen keinen Bestand haben. Im Übrigen hat sich das FA in seiner Aufhebungsverfügung in der Frage der Beurteilung der Mitarbeiter der Klägerin lediglich auf das vorbezeichnete --zum Zeitpunkt der Erteilung der Anrufungsauskunft überdies bereits veröffentlichte-- Urteil
Niedersächsischen FG in EFG 1999, 1015 berufen (zur einschlägigen Rechtsprechung
Senats vgl. auch Beschluss vom 9. September 2003 VI B 53/03 , BFH/NV 2004, 42 ). Auch dies reicht nicht aus. Eine neuerliche, andersartige Gewichtung und Abwägung der Umstände, die die ursprüngliche (nunmehr fortwirkende) Anrufungsauskunft als nicht rechtmäßig hätten erscheinen lassen können, hat das FA nicht vorgenommen. Permalink: https://openjur.de/u/158939.html ( https://oj.is/158939 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 34 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.