inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht. Tatbestand I. Streitig ist, ob Vergütungen, die ein inländischer Sportverein an ausländische Vereine für das "Leihen" eines Sportlers gezahlt hat, als inländische Einkünfte der Vergütungsgläubiger nach § 49
Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG 1990 unterliegen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein,
sen Lizenzspielermannschaft in der deutschen Fußball-Bundesliga spielt. Er zahlte im Jahr 1995 als "Leihtransferzahlung" für den Spieler X einen Gesamtbetrag von ... DM an zwei ausländische Vereine (den spanischen Fußballclub A und den portugiesischen Fußballclub B). X war für den Kläger während der "Leihzeit" auf der Grundlage eines eigenständigen Arbeitsvertrages als Lizenzspieler tätig, nachdem er eine Spielberechtigung nach dem Verbands-Reglement
Deutschen Fußball-Bundes erhalten hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ (u.a.) zu diesem Zahlbetrag einen (Sammel-)Haftungsbescheid gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 i.V.m. § 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1990) über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschläge. Darin war --auf der Grundlage der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse
FA-- unter Hinweis auf "1995 (Leihgebühr [X])" A als Vergütungsgläubiger bezeichnet; der Haftungsbetrag belief sich unter Anwendung eines Steuersatzes von 41,61 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 3,12 % insoweit auf ... DM (Gesamtbetrag der Haftungssumme
Haftungsbescheids: ... DM). Ein für A als Vergütungsgläubiger beim vormaligen Bundesamt für Finanzen (BfF) gestellter Freistellungsantrag nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen gemäß § 50d Abs. 2 EStG 1990 ist wegen fehlender Vorlage einer Bestätigung durch die ausländischen Steuerbehörden durch das BfF abgelehnt worden. Das FA half dem Einspruchsbegehren
Klägers (nur) insoweit ab, als es den der Berechnung der Haftungssumme zugrunde gelegten Steuersatz auf 15 % (der Vergütung zzgl. Umsatzsteuer) minderte und insoweit die Haftungssumme auf Körperschaftsteuer von ... DM zzgl. Solidaritätszuschlag von ... DM berechnete (geänderter Haftungsbescheid vom
X Gebrauch gemacht habe, seien nicht mehr erfolgt. Ab
angefochtenen Bescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FA hat den Kläger in dem streitgegenständlichen Umfang zu Unrecht gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990, § 73g Abs. 1 EStDV 1990 in Haftung genommen. 1. Nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1990 haftet der Schuldner von Vergütungen i.S.
G 1990 für die Einbehaltung und Abführung einer im Wege
Steuerabzugs zu erhebenden Steuer
beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers dieser Vergütungen. Im Streitfall haben die in Spanien bzw. Portugal ansässigen Fußballvereine als Vergütungsgläubiger weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland; sie sind daher mit ihren inländischen Einkünften i.S.
G 1990 beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Nr. 1
Körperschaftsteuergesetzes --KStG--, §§ 10 , 11 der Abgabenordnung). Die Inanspruchnahme
Klägers als Vergütungsschuldner durch Haftungsbescheid (§ 73g Abs. 1 EStDV 1990) ist aber rechtswidrig, da eine Steuerabzugspflicht
Klägers auf der Grundlage
G 1990 nicht bestand. Die von A (vertragliche Vereinbarung vom
G 1990 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, da sie nicht für die zeitlich begrenzte Überlassung von in einer inländischen Betriebsstätte verwerteten Rechten i.S.
G 1990 geleistet wurden. a) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG 1990), wenn der Gegenstand der Einkünfteerzielung einen bestimmten (im Gesetz beschriebenen) Inlandsbezug aufweist. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 1990 erfasst Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen. Dabei ist anerkannt, dass der Wortlaut
G 1990 keine abschließende, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung der überlassenen Rechte enthält (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom
G 1990.
FG und dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten eine (arbeits-)rechtliche Bindung
Spielers an einen Verein (s. auch Senatsurteil vom 26. August 1992 I R 24/91 , BFHE 169, 163 , BStBl II 1992, 977 ). Diese Bindung kann bei einem übereinstimmenden Interesse beider Parteien in der Weise modifiziert werden, dass dem Spieler Gelegenheit geboten wird, sich (gegebenenfalls nur vorübergehend) an einen anderen Verein zu binden und dort --auf der Grundlage
von ihm dort abgeschlossenen Arbeitsvertrages-- eine Spielerlaubnis
Sportverbandes zu erhalten. Der abgebende Verein verzichtet damit endgültig (Transfer i.e.S.) oder für eine bestimmte Dauer ("Spielerleihe") darauf, unter Hinweis auf eine (frühere) arbeitsvertragliche Bindung
Spielers eine Spielerlaubnis für sich zu beanspruchen; die Möglichkeit, eine solche Erlaubnis zu beantragen, ist nunmehr dem aufnehmenden Verein eröffnet. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vereinen, die zivilrechtlich einen Vertrag eigener Art darstellt, ist damit weder die Übertragung eines Rechts (bisherige Spielerlaubnis) noch die Überlassung der eigenen Spielerlaubnis zur Nutzung beim Vertragspartner, insbesondere auch nicht eine Arbeitnehmerüberlassung (es kommt zum Abschluss eines Arbeitsvertrages beim aufnehmenden Verein) oder eine besondere Dienstleistung (eine sportliche Darbietung durch den Spieleinsatz
Sportlers). Das Entgelt
aufnehmenden Vereins bezieht sich vielmehr auf die beschriebene Möglichkeit, mit dem Spieler einen auf die "Leihzeit" befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen und auf dieser Grundlage --durch die Verbandsregeln abgesichert-- eine (neue) Spielerlaubnis zu beantragen (zu den zivil- und verbandsrechtlichen Grundlagen ausführlich Bohnau, Der Vereinswechsel
Lizenzfußballspielers in arbeitsrechtlicher Betrachtung, Dissertation Bielefeld 2003, S. 181 ff.). cc) Der abgebende Verein überlässt sonach nicht ein eigenständiges und fortbestehendes Recht (als Inhaber dieses Rechts) zur Nutzung. Vielmehr erlischt die Möglichkeit
abgebenden Vereins, auf der Grundlage eines mit dem Spieler abgeschlossenen Arbeitsvertrages eine Spielerlaubnis bei seinem Sportverband zu beantragen, durch den Vollzug der Vereinbarung, während der aufnehmende Verein durch den Vertragsabschluss mit dem Spieler eine entsprechende Möglichkeit neu erwirbt. dd) Zu Transferentschädigungen, die nach den Vorschriften
Lizenzspielerstatuts
Deutschen Fußball-Bundes bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein der deutschen Fußball-Bundesliga zu einem anderen Verein gezahlt werden, hat der erkennende Senat entschieden, dass die Zahlung ihren wirtschaftlichen Grund in dem Vereinswechsel und der damit verbundenen Möglichkeit, eine Spielerlaubnis zu erhalten, hat (Senatsurteil in BFHE 169, 163 , BStBl II 1992, 977 ; zustimmend z.B. Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 6. Mai 2008, ESt-Kartei HE § 5 EStG Fach 2 Karte 8). Die Zahlung trete wirtschaftlich an die Stelle einer Gegenleistung für die Übertragung eines nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht bestehenden "Rechts am Spieler". Letztlich entstehe beim aufnehmenden Verein ein neues immaterielles Wirtschaftsgut ("Spielerlaubnis"), das zu aktivieren sei. Diese Entscheidung geht mithin gerade nicht von der "Überlassung" eines Rechts, sondern vielmehr davon aus, dass ein solches Recht beim aufnehmenden Verein neu entsteht; aus ihr kann daher --entgegen der Ansicht
FG-- eine Anwendbarkeit
G 1990 auf die streitgegenständlichen Vorgänge nicht abgeleitet werden. ee) Entgegen der Ansicht
FA kann aus der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs zu Güterverkehrsgenehmigungen kein anderes Ergebnis folgen. Auch wenn die in einem kontingentierten Markt erteilte Genehmigung als eigenständiges und übertragbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen ist (z.B. Senatsurteil vom 4. Dezember 1991 I R 148/90 , BFHE 166, 472 , BStBl II 1992, 383 ), lässt sich daraus im Streitfall nicht auf die (befristete) Überlassung eines Wirtschaftsguts "Recht auf Erteilung einer Spielerlaubnis" schließen. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den durch die Verbandsstatuten vorgegebenen Ablauf der Erteilung einer Spielerlaubnis auszublenden, um den Vorgang auf diese Weise dem Tatbestand
G 1990 unter Hinweis auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zu unterstellen. 2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass A und B als abgebende Vereine nicht sportliche Darbietungen (
X) im Inland verwertet haben. Damit bestand auch keine Abzugspflicht
Klägers nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1990. Schließlich ist mit der Spielerleihe entgegen der Ansicht
FA schon wegen der Unbestimmtheit
sportlichen Einsatzerfolges auch nicht eine Überlassung der Nutzung oder
Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (z.B. Plänen, Mustern und Verfahren) i.S.
G 1990 verbunden. Auch ein --vom BMF angenommener-- zeitlich befristeter entgeltlicher Verzicht auf ein fortbestehendes Recht (aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag oder den Statuten der nationalen Verbände zur Sicherung der Spielerlizenz für den abgebenden Verein) erfüllt den gegenüber § 22 Nr. 3 EStG 1990 eingegrenzten Tatbestand
G 1990 nicht. Infolgedessen war der (Sammel-)Haftungsbescheid in dem der Revision unterliegenden Umfang (zur rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Haftungsansprüche s. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 I B 145/01 , BFHE 199, 95 , BStBl II 2003, 223 ) aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben; die Haftungsschuld ist antragsgemäß um die Körperschaftsteuer 1995 von ... DM und um den Solidaritätszuschlag 1995 von ... DM auf ... DM/... EUR herabzusetzen. Da die Revision schon aus diesem Grund Erfolg hat, muss über die ebenfalls erhobenen formell-rechtlichen Einwendungen
Klägers gegen den Haftungsbescheid nicht mehr entschieden werden. Permalink: https://openjur.de/u/158981.html ( https://oj.is/158981 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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