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BFH, Urteil vom 10.06.2009 - I R 10/09

Die Verwendung

steuerlichen Einlagekontos wird nur dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom

  1. August bis
  2. Juli hat. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom
  3. November 2001 wurde das Grundkapital von 10 Mio. DM auf 2,5 Mio. EUR herabgesetzt. Der Differenzbetrag von 2 612 919 EUR wurde der Kapitalrücklage zugeführt. Alleinige Aktionäre der Klägerin sind vier natürliche Personen. Am
  4. November 2002 beschloss die Hauptversammlung eine Gewinnausschüttung von 862 000 EUR, die am
  5. Dezember 2002 ausgezahlt wurde. Die dementsprechende Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ging am
  6. Dezember 2002 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Darin waren die gesamten Kapitalerträge von 862 000 EUR als steuerpflichtige Erträge angegeben und die hieraus resultierende Kapitalertragsteuer mit 172 400 EUR errechnet. Die für die Aktionäre ausgestellten Steuerbescheinigungen wiesen die entsprechenden Dividenden ausschließlich als Kapitalerträge i.S.

§ 20Abs.

1 Nr. 1

Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) aus; die Zeile für "Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto" blieb leer. Der Bestand

Einlagekontos zum

  1. Juli 2002 wurde mit 974 821 EUR festgestellt. Das FA erließ zum
  2. Juli 2003 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, mit dem das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 Satz 1

Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) mit einem Betrag von 255 864 EUR festgestellt wurde. Das FA hatte darin die Ausschüttung in Höhe von 862 000 EUR um den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss

vorangegangenen Wirtschaftsjahres in Höhe von 143 043 EUR gemindert und den Differenzbetrag von 718 957 EUR als Minderung

steuerlichen Einlagekontos behandelt. Am

  1. März 2006 erging ein Änderungsbescheid, mit dem das Einlagekonto zum
  2. Juli 2003 mit 974 821 EUR festgestellt wurde. Die Klägerin reichte am
  3. September 2005 eine geänderte Kapitalertragsteueranmeldung 2002 ein. Darin wurden nur noch 143 043 EUR als steuerpflichtige Kapitalerträge mit einer hieraus folgenden Kapitalertragsteuer von 28 608,60 EUR angemeldet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Anlage zum Feststellungsbescheid zum
  4. Juli 2003 die Dividende in Höhe von 718 957 EUR aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet worden sei. Den Empfängern der Kapitalerträge wurden berichtigte Steuerbescheinigungen ausgestellt, die den Einkommensteuer-Finanzämtern der Anteilseigner zugeleitet wurden. Das FA lehnte die Änderung der Kapitalertragsteuerfestsetzung für Dezember 2002 ab. Es vertrat die Auffassung, dass der vorgenommenen Änderung § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 entgegenstehe. Die in einer Bescheinigung zugrunde gelegte Minderung

Einlagekontos werde danach in dem bescheinigten Umfang festgeschrieben. Die Klägerin erhob sowohl hiergegen als auch gegen die geänderte Feststellung

steuerlichen Einlagekontos zum 31. Juli 2003 Klage. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg trennte das Verfahren wegen Feststellung

steuerlichen Einlagekontos zum

  1. Juli 2003 ab und gab der Klage hinsichtlich der beantragten Änderung der Kapitalertragsteuerfestsetzung mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 875 abgedrucktem Urteil vom
  2. Dezember 2008 10 K 169/06 statt. Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil

FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. A. Die Revision ist zulässig. Der Revisionskläger hat gemäß § 120 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revisionsgründe anzugeben. Dazu bedarf es zwar keiner eingehenden und umfassenden Erörterung der streitigen Rechtsfrage; jedoch muss die Begründungsschrift eindeutig erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe

Urteils

FG überprüft hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 59). Dies wiederum erfordert, dass er sich mit den tragenden Gründen

FG-Urteils auseinandersetzt und darlegt, weshalb er diese für unrichtig hält (Beschlüsse

Bundesfinanzhofs vom

  1. Oktober 2002 VII R 4/02 , BFH/NV 2003, 328 ; vom
  2. Juni 2004 VIII R 91/03 , juris). Das FA hat die Revision ausreichend begründet. Es hat unter Hinweis auf Stimmen in der Literatur zu den Voraussetzungen einer Festschreibung der Verwendungsreihenfolge nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 vorgetragen und dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach das Urteil materielles Recht verletzt. B. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin die Kapitalertragsteueranmeldung ändern konnte.
  3. Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Die ursprüngliche Kapitalertragsteueranmeldung kann demnach geändert werden, wenn sie rechtswidrig war (§ 164 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO). In der zunächst eingereichten Anmeldung waren die an die Anteilseigner ausgeschütteten Erträge in vollem Umfange als kapitalertragsteuerpflichtig erklärt worden. Diese Behandlung war fehlerhaft. a) Gewinnanteile aus Aktien unterliegen als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 dem Steuerabzug nach dem Kapitalertrag (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002), sofern dafür nicht das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt; solche Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002). Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital i.S. von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 das steuerliche Einlagekonto nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss

vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte, in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich

Bestands

steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002). b) Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin war zum 31. Juli 2002 mit 974 821 EUR festgestellt worden. Das Eigenkapital laut Steuerbilanz zu diesem Stichtag betrug 3 617 864 EUR, so dass abzüglich

Nennkapitals von 2,5 Mio. EUR und dem Stand

Einlagekontos in Höhe von 974 821 EUR ein ausschüttbarer Gewinn von 143 043 EUR vorhanden war. Da die Klägerin 862 000 EUR an ihre Anteilseigner ausgeschüttet hat, ergibt sich hieraus eine Verwendung

steuerlichen Einlagekontos in Höhe von 718 957 EUR, so dass nur in Höhe von 143 043 EUR kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 vorliegen.

  1. c)Der dem entsprechenden Änderung der Kapitalertragsteueranmeldung steht § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 nicht entgegen.
  2. aa)Diese Vorschrift bestimmt, dass die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung in Fällen unverändert bleibt, in denen für die Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung

Einlagekontos bescheinigt worden ist. Stellt sich nach Erteilung der Bescheinigung heraus, dass entweder noch andere Eigenkapitalanteile vorhanden waren, aus denen die Ausschüttung hätte finanziert werden können, oder dass eine höhere Einlagenrückgewähr vorliegt als bescheinigt, wird die Verwendungsreihenfolge festgeschrieben. Die Festschreibung tritt demnach ein, wenn die Verwendung

Einlagekontos entweder zu hoch oder zu niedrig bescheinigt wurde, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerbescheinigung erstellt und zumindest einem Anteilseigner ausgehändigt worden ist (gl.A. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 76 f.; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 27 Rz 79; Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 27 KStG Rz 41; zweifelnd Förster/van Lishaut, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 1205, 1212). bb) Eine Festschreibung der Verwendungsreihenfolge tritt jedoch nicht ein, wenn den Anteilseignern keine Bescheinigungen i.S.

§ 27Abs. 3 KSt

G 2002 ausgehändigt wurden. Eine Kapitalgesellschaft muss ihren Anteilseignern Leistungen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, nach amtlich vorgeschriebenem Muster nach Maßgabe

§ 27Abs. 3 Satz 1 KSt

G 2002 bescheinigen. Liegt eine beim Anteilseigner in vollem Umfang steuerpflichtige Ausschüttung vor, ist die Kapitalgesellschaft hingegen nicht verpflichtet, eine Bescheinigung i.S.

§ 27Abs. 3 KSt

G 2002 zu erstellen; es genügt vielmehr eine "allgemeine" Kapitalertragsteuerbescheinigung i.S.

§ 45aAbs. 2 ESt

G 2002, die keine Angaben zur Verwendung

Einlagekontos enthält. Auf eine solche Bescheinigung bezieht sich § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 nicht. Eine Zusammenschau beider Vorschriften ergibt vielmehr, dass die Rechtsfolge

§ 27Abs. 1 Satz 5 KSt

G 2002 nach dem Willen

Gesetzgebers nur eintreten soll, wenn zumindest einem Anteilseigner die von § 27 Abs. 3 KStG 2002 geforderte Bescheinigung ausgehändigt wurde (gl.A. Förster/van Lishaut, FR 2002, 1205; Schumacher in Schaumburg/Rödder, Unternehmenssteuerreform 2001, S. 594; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 27 KStG Rz 77; Heger in Gosch, KStG,

  1. Aufl., § 27 KStG Rz 46c, 48; a.A. Antweiler in Ernst & Young, a.a.O., § 27 KStG Rz 80; Lornsen/Veit/Odenbach in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz,
  2. Aufl. § 27 Rz 71; Köster in Herrmann/Heuer/Raupach, Steuerreform II, § 27 KStG Rz R 13; differenzierend Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz 192). Für diese Sicht spricht auch, dass § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom
  3. Dezember 2006 (BGBl 2006, 3310, BStBl I 2007, 4) ausdrücklich bestimmt, dass in Fällen, in denen den Anteilseignern keine Bescheinigung erteilt wurde, der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null bescheinigt gilt. Hieraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass vor der Gesetzesänderung mangels einer entsprechenden Regelung eine Verwendungsfestschreibung nur eingetreten ist, wenn den Anteilseignern tatsächlich Bescheinigungen erteilt wurden. cc) Im Streitfall haben nach den Feststellungen

FG die ursprünglichen Bescheinigungen keine Angaben zu einer Berührung

steuerlichen Einlagekontos enthalten. Dies beruht ersichtlich auf der Annahme der Klägerin, dass die Ausschüttung für die Anteilseigner insgesamt steuerpflichtig sei. Vor diesem Hintergrund hätte eine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG 2002 genügt. Die Feststellungen

FG legen zwar nahe, dass die Klägerin ein Formular für die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG 2002 verwendet hat (vgl. BStBl I 2001, 237); dies allein kann jedoch nicht die Rechtsfolge

§ 27Abs. 1 Satz 5 KSt

G 2002 auslösen. Dazu bedürfte es vielmehr zumindest irgendwelcher Angaben, die sich auf das steuerliche Einlagekonto beziehen. Daran fehlt es jedoch im Streitfall, so dass nicht von einer "Bescheinigung der Minderung

Einlagekontos" gesprochen werden kann. Ob es anders wäre, wenn die Bescheinigung ausdrücklich eine Minderung in Höhe von Null ausgewiesen hätte, kann im Streitfall offenbleiben. 2. Das FA hat danach die gemäß § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung zur geänderten Steueranmeldung zu Unrecht verweigert. Da die Zustimmung mit der Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) zu verfolgen ist (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 168 Rz 51), kann die Klage nicht unmittelbar zur Änderung der Kapitalertragsteuerfestsetzung führen, sondern nur zur Verpflichtung

FA, die Zustimmung zu erteilen. Der Tenor

angefochtenen Urteils war demnach entsprechend zu ändern. Permalink: https://openjur.de/u/159060.html ( https://oj.is/159060 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.