steuerlichen Einlagekontos wird nur dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) aus; die Zeile für "Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto" blieb leer. Der Bestand
Einlagekontos zum
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) mit einem Betrag von 255 864 EUR festgestellt wurde. Das FA hatte darin die Ausschüttung in Höhe von 862 000 EUR um den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres in Höhe von 143 043 EUR gemindert und den Differenzbetrag von 718 957 EUR als Minderung
steuerlichen Einlagekontos behandelt. Am
Einlagekontos werde danach in dem bescheinigten Umfang festgeschrieben. Die Klägerin erhob sowohl hiergegen als auch gegen die geänderte Feststellung
steuerlichen Einlagekontos zum 31. Juli 2003 Klage. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg trennte das Verfahren wegen Feststellung
steuerlichen Einlagekontos zum
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. A. Die Revision ist zulässig. Der Revisionskläger hat gemäß § 120 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revisionsgründe anzugeben. Dazu bedarf es zwar keiner eingehenden und umfassenden Erörterung der streitigen Rechtsfrage; jedoch muss die Begründungsschrift eindeutig erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe
Urteils
FG überprüft hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 59). Dies wiederum erfordert, dass er sich mit den tragenden Gründen
FG-Urteils auseinandersetzt und darlegt, weshalb er diese für unrichtig hält (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs vom
vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte, in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich
Bestands
steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002). b) Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin war zum 31. Juli 2002 mit 974 821 EUR festgestellt worden. Das Eigenkapital laut Steuerbilanz zu diesem Stichtag betrug 3 617 864 EUR, so dass abzüglich
Nennkapitals von 2,5 Mio. EUR und dem Stand
Einlagekontos in Höhe von 974 821 EUR ein ausschüttbarer Gewinn von 143 043 EUR vorhanden war. Da die Klägerin 862 000 EUR an ihre Anteilseigner ausgeschüttet hat, ergibt sich hieraus eine Verwendung
steuerlichen Einlagekontos in Höhe von 718 957 EUR, so dass nur in Höhe von 143 043 EUR kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 vorliegen.
Einlagekontos bescheinigt worden ist. Stellt sich nach Erteilung der Bescheinigung heraus, dass entweder noch andere Eigenkapitalanteile vorhanden waren, aus denen die Ausschüttung hätte finanziert werden können, oder dass eine höhere Einlagenrückgewähr vorliegt als bescheinigt, wird die Verwendungsreihenfolge festgeschrieben. Die Festschreibung tritt demnach ein, wenn die Verwendung
Einlagekontos entweder zu hoch oder zu niedrig bescheinigt wurde, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerbescheinigung erstellt und zumindest einem Anteilseigner ausgehändigt worden ist (gl.A. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 76 f.; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 27 Rz 79; Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 27 KStG Rz 41; zweifelnd Förster/van Lishaut, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 1205, 1212). bb) Eine Festschreibung der Verwendungsreihenfolge tritt jedoch nicht ein, wenn den Anteilseignern keine Bescheinigungen i.S.
G 2002 ausgehändigt wurden. Eine Kapitalgesellschaft muss ihren Anteilseignern Leistungen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, nach amtlich vorgeschriebenem Muster nach Maßgabe
G 2002 bescheinigen. Liegt eine beim Anteilseigner in vollem Umfang steuerpflichtige Ausschüttung vor, ist die Kapitalgesellschaft hingegen nicht verpflichtet, eine Bescheinigung i.S.
G 2002 zu erstellen; es genügt vielmehr eine "allgemeine" Kapitalertragsteuerbescheinigung i.S.
G 2002, die keine Angaben zur Verwendung
Einlagekontos enthält. Auf eine solche Bescheinigung bezieht sich § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 nicht. Eine Zusammenschau beider Vorschriften ergibt vielmehr, dass die Rechtsfolge
G 2002 nach dem Willen
Gesetzgebers nur eintreten soll, wenn zumindest einem Anteilseigner die von § 27 Abs. 3 KStG 2002 geforderte Bescheinigung ausgehändigt wurde (gl.A. Förster/van Lishaut, FR 2002, 1205; Schumacher in Schaumburg/Rödder, Unternehmenssteuerreform 2001, S. 594; Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 27 KStG Rz 77; Heger in Gosch, KStG,
FG die ursprünglichen Bescheinigungen keine Angaben zu einer Berührung
steuerlichen Einlagekontos enthalten. Dies beruht ersichtlich auf der Annahme der Klägerin, dass die Ausschüttung für die Anteilseigner insgesamt steuerpflichtig sei. Vor diesem Hintergrund hätte eine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG 2002 genügt. Die Feststellungen
FG legen zwar nahe, dass die Klägerin ein Formular für die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG 2002 verwendet hat (vgl. BStBl I 2001, 237); dies allein kann jedoch nicht die Rechtsfolge
G 2002 auslösen. Dazu bedürfte es vielmehr zumindest irgendwelcher Angaben, die sich auf das steuerliche Einlagekonto beziehen. Daran fehlt es jedoch im Streitfall, so dass nicht von einer "Bescheinigung der Minderung
Einlagekontos" gesprochen werden kann. Ob es anders wäre, wenn die Bescheinigung ausdrücklich eine Minderung in Höhe von Null ausgewiesen hätte, kann im Streitfall offenbleiben. 2. Das FA hat danach die gemäß § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung zur geänderten Steueranmeldung zu Unrecht verweigert. Da die Zustimmung mit der Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) zu verfolgen ist (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 168 Rz 51), kann die Klage nicht unmittelbar zur Änderung der Kapitalertragsteuerfestsetzung führen, sondern nur zur Verpflichtung
FA, die Zustimmung zu erteilen. Der Tenor
angefochtenen Urteils war demnach entsprechend zu ändern. Permalink: https://openjur.de/u/159060.html ( https://oj.is/159060 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.