G kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung
Neubaubegriffs). Tatbestand I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch notariellen Vertrag vom 22. Mai 1998 von seinen Eltern ein mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück in E zu einem Kaufpreis von 10 000 DM. Für die Renovierung und Instandsetzung
Hauses wendete der Kläger insgesamt 218 311 DM auf. Seit Ende 1999 nutzt der Kläger das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist unstreitig, dass es sich bei dem Haus
Klägers bautechnisch um einen Neubau handelt. Das Gebäude wurde entkernt, wesentliche tragfähige Bauteile wurden erneuert, verstärkt und neu gegründet. Die ursprünglich vorhandene Holzbalkendecke wurde durch eine neu eingebaute Füllkörperdecke ersetzt, der Schornstein abgebrochen. Die Dachkonstruktion einschließlich der Dachgauben wurde erneuert, die neuen Fachwerkgiebel auf einen erhöhten neuen Sockel aufgesetzt. Für die Streitjahre gewährte das FA dem Kläger Eigenheimzulage für einen Neubau in Höhe von 5 000 DM (5 % von 100 000 DM). Unter Vorlage einer Bescheinigung
Landesamts für Denkmalpflege Hessen vom 23. Dezember 2003 beantragte er außerdem, die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003 zu ändern und Sonderausgaben nach §§ 10f , 7i
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Das FA lehnte den Antrag ab. Da es sich bei dem Objekt um einen Neubau handele, komme eine Steuervergünstigung nach §§ 10f , 7i EStG nicht in Betracht. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 786 veröffentlichtem Urteil ab. Bei der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handele es sich zwar um einen Grundlagenbescheid;
sen verbindliche Feststellung beschränke sich jedoch ausschließlich auf die Tatbestände
zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts. Die Bescheinigung sei nur insoweit bindend, als sie den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen
G, nämlich die Denkmaleigenschaft
Gebäudes und die Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Erhaltung
Gebäudes als Baudenkmal beziehungsweise zu einer sinnvollen Nutzung
Gebäudes erbringe. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschriften hätten die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ein Neubau könne nicht nach §§ 10f , 7i EStG gefördert werden, weil nach dem eindeutigen Wortlaut
G nur "Aufwendungen an einem eigenen Gebäude" begünstigt seien. Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Wortlaut
G könne der Steuerpflichtige bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Aufwendungen "an einem ... Gebäude" wie Sonderausgaben abziehen. Die Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen an einem bereits bestehenden Gebäude oder zur Errichtung eines nicht nach § 10f EStG begünstigten Neubaus getätigt worden seien, sei entgegen der Auffassung
FG kein rein steuerrechtliches und allein durch die Finanzbehörde zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal. Die Abgrenzung zwischen einem bestehenden Gebäude und einem Neubau i.S. von § 10f EStG sei vielmehr im Lichte
Denkmalschutzrechts vorzunehmen. Auch wenn es sich bautechnisch um einen Neubau handele, entfalte die Bescheinigung
Landesamts für Denkmalpflege als Grundlagenbescheid Bindungswirkung (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Klägers führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht ohne nähere Prüfung die Voraussetzungen
G verneint. Seine Rechtsauffassung, die Bescheinigung
Landesamts für Denkmalpflege sei nur insoweit bindend, als sie den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen
G erbringe und das FA über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit entscheiden könne, ist unzutreffend (vgl. unter 3.). Die Förderung nach § 10f EStG i.V.m. § 7i EStG ist auch nicht
halb ausgeschlossen, weil das FA dem Kläger in den Streitjahren Eigenheimzulage für einen Neubau nach § 9 Abs. 2
Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) gewährt hat (vgl. unter 4.). Im zweiten Rechtsgang wird das FG noch zu klären haben, ob der Kläger die Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Gebäude mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt hat und ob die Aufwendungen, die in den Abzugsbetrag nach § 10f i.V.m. § 7i EStG einfließen sollen, nicht bereits bei der Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach dem EigZulG berücksichtigt worden sind (vgl. unter 5.). 1. Nach § 10f Abs. 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige Aufwendungen "an einem eigenen Gebäude" im Kalenderjahr
Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen
oder
G vorliegen. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem EigZulG einbezogen worden sind (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG). 2. Steuerpflichtige können nach § 7i Abs. 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung bei Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmäler sind, jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, unter weiteren, hier nicht strittigen Voraussetzungen im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren absetzen. Die erhöhten Absetzungen können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen
Absatzes 1 für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat (§ 7i Abs. 2 EStG). 3. Entgegen der Auffassung
FG bindet die Bescheinigung der Denkmalbehörde, wonach es sich beim Gebäude
Klägers um ein Denkmal handelt, das FA auch in steuerrechtlicher Hinsicht, sofern der Hinweis fehlt, dass die steuerrechtlichen Fragen vom FA zu prüfen sind. a) Bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG handelt es sich um einen Grundlagenbescheid,
sen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände
zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft
Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH-Urteile vom
Sächsischen Staatsministeriums
Innern fand sich in der Bescheinigung der Gemeindebehörde der Hinweis, dass die Bescheinigung nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei. Vielmehr habe die Finanzbehörde weitere steuerliche Voraussetzungen, insbesondere ... die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S.
G oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten zu prüfen. Die Bescheinigung der Gemeindebehörde behielt damit die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen
Fördertatbestandes der Finanzbehörde vor. c) Die im Streitfall einschlägigen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i , 10f , 11b , 52 Abs. 21 Satz 7 EStG, §§ 82i und 82k der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Hessischen Ministeriums der Finanzen (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1991, 2346) sehen vor, die Denkmalbehörde solle in die Bescheinigung nach § 7i EStG den Hinweis aufnehmen, allein die zuständige Finanzbehörde prüfe das Vorliegen von Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand bzw. nicht begünstigten anderen Aufwendungen (Tz. 1.3.3). Indes fehlt im Streitfall --anders als in den Verfahren in BFHE 205, 87 , BStBl II 2004, 711 und in BFH/NV 2009, 14 -- ein entsprechender einschränkender Hinweis in der Bescheinigung. Die Denkmalbehörde hat dem Kläger bestätigt, sein Objekt sei ein Kulturdenkmal i.S. von § 2 Abs. 1
Hessischen Denkmalschutzgesetzes (Einzeldenkmal). Die hieran durchgeführten Arbeiten, die zu Aufwendungen in Höhe von ... EUR geführt hätten, seien i.S. der §§ 7i , 10f ... EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung
Gebäudes als Kulturdenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen. Diese Bescheinigung konnte der Kläger als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände nur dahingehend verstehen, dass die Bescheinigung das FA hinsichtlich
Abzugsbetrags nach §§ 10f , 7i EStG umfassend binde.
Vorliegens eines vom Steuerpflichtigen erwirkten Grundlagenbescheids daran gehindert ist, für eine dieser Sonderbestimmungen das die Alternativität begründende Tatbestandsmerkmal zu überprüfen. Auch im Streitfall braucht der Senat die vom VIII. Senat
BFH offengelassene Frage nicht zu beantworten. Die Grundförderung nach § 9 Abs. 2 EigZulG für einen Neubau schließt die Förderung eines Baudenkmals nach §§ 10f , 7i EStG materiell-rechtlich nicht aus, wenn es sich --wie im Streitfall vom FG festgestellt-- steuerrechtlich um einen Neubau im bautechnischen Sinn handelt. a) § 7i EStG liegt die Erwägung zugrunde, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude finanziell wegen der öffentlich-rechtlichen Bindungen nach dem Denkmalschutzgesetz und der erheblichen Kosten zur Erhaltung derartiger Gebäude entlastet werden sollen. Hinzu kommt der hohe Stellenwert, den die Erhaltung historisch bedeutender und städtebaulich wertvoller Stadtgebiete in der breiten Öffentlichkeit gefunden hat. Es hat sich gezeigt, dass der öffentlichen finanziellen Unterstützung ausschlaggebende Bedeutung für den Wirkungsgrad
Denkmalschutzes zukommt (Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7i EStG Rz 2). b) Der Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung
Gebäudes sind nicht nach § 7i EStG begünstigt, weil es gerade um die Erhaltung
bestehenden Denkmals geht (BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00 , BFHE 201, 250 , BStBl II 2003, 916 ). Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertigt jedoch die Auslegung, dass Herstellungskosten, die zur Erhaltung
Gebäudes i.S.
G erforderlich sind, auch dann vorliegen, wenn nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen (z.B. bei Erneuerung tragender Teile) von einem Neubau in bautechnischer Sicht auszugehen ist. Die weite Ausdehnung
steuerrechtlichen Begriffs
Neubaus hatte den Zweck, Steuerpflichtige durch Eröffnung
Anwendungsbereichs
G zu begünstigen. Im Rahmen
G hätte eine solche Ausdehnung aber gerade die gegenteilige Wirkung: Die Begünstigung müsste versagt werden, obwohl das Baudenkmal durch die Baumaßnahme erhalten wird. Der Begriff
Neubaus in § 7i EStG ist daher tatbestandsspezifisch einzuschränken (so auch Schmidt/Kulosa, EStG, 28. Aufl., § 7i Rz 3). Er umfasst nur den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung
Gebäudes, nicht jedoch einen steuerrechtlichen Neubau im bautechnischen Sinn.
erkennenden Senats jedoch nicht nur durch die Bescheinigung i.S. von § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden kann, wird das FG im zweiten Rechtsgang Beweis erheben müssen. Die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen sind dann mit der Denkmalbehörde abgestimmt, wenn sie einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (Franzmeyer-Werbe, DStZ 2001, 507). Liegt diese Voraussetzung vor, wird das FG weiter zu untersuchen haben, ob die geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise in die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage eingeflossen sind. § 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG hindert zwar nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme, schließt jedoch eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Permalink: https://openjur.de/u/159065.html ( https://oj.is/159065 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 27 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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