G selbständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig.
1 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gemeldet" wurden. Der Kläger gab für die Streitjahre Umsatzsteuererklärungen ab,
denen er dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Journalist bei der Rundfunkanstalt erbrachte. Im Anschluss an eine bei der Rundfunkanstalt durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) aufgrund einer Kontrollmitteilung davon aus, dass es sich bei den Zahlungen der Rundfunkanstalt zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung um ein zusätzliches Entgelt für die unternehmerischen Leistungen des Klägers handele und änderte die Umsatzsteuerjahresbescheide 1995 bis 1997 entsprechend. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass die von der Rundfunkanstalt entrichteten Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ebenso wie Zahlungen an Pensionskassen für freie Mitarbeiter
G) zum Entgelt für die durch den Kläger erbrachten Leistungen gehören. Auch wenn die Arbeitgeberanteile aufgrund einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gezahlt würden, habe diese Verpflichtung ihren Rechtsgrund letztlich in der zwischen Kläger und Rundfunkanstalt bestehenden Leistungsbeziehung. Die Leistung des Klägers habe die Arbeitgeberanteile als Aufwand ausgelöst. Das sozialversicherungsrechtliche Umlageverfahren stehe dem nicht entgegen, da der Kläger aufgrund des Arbeitgeberanteils Anwartschaften auf eigene Sozialversicherungsleistungen erwerbe. Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die streitigen Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung seien anders zu behandeln als Zahlungen an Pensionskassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 vom
G. a) Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
G ist gewerblich oder beruflich jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
G wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Diese Vorschriften beruhen gemeinschaftsrechtlich auf Art. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).
1 der Richtlinie 77/388/EWG gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG schließt der in Abs. 1 verwendete Begriff "selbständig" Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. b)
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die einzelnen Merkmale, die für und gegen die Selbständigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen, unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteil vom
4 der Richtlinie 77/388/EWG liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn ein festes Monatsgehalt und ein jährliches Urlaubsgeld gezahlt werden, von dem Gehalt weiter Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden, und wenn nicht für eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung gehandelt wird (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Oktober 2007 Rs. C-355/06 , van der Steen , Slg. 2007, I-8863 , BFH/NV Beilage 2008, 48 Rdnrn. 22 f.). c) Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatz-, die Einkommen- und die Gewerbesteuer grundsätzlich
denselben Grundsätzen zu beurteilen (vgl. § 1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung --LStDV--). Dabei kommt der sozial-, arbeits- und einkommensteuerrechtlichen Beurteilung zwar indizielle Bedeutung zu. Eine rechtliche Bindung besteht dabei aber weder an die sozial- und arbeitsrechtliche noch an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung (BFH-Urteil in BFHE 209, 162 , BStBl II 2005, 730 , unter II. a). Die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig oder nicht selbständig ausgeübt wird, ist
dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 162 , BStBl II 2005, 730 ; BFH-Beschluss vom
G bejaht, ohne hierzu nähere Feststellungen zu treffen, und ist zugleich allein aufgrund einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung und einer Auskunft der AOK davon ausgegangen, dass der Kläger der gesetzlichen Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung unterlag. In den Streitjahren waren aber "Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer)"
des in den Streitjahren geltenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Arbeitslosenversicherung und "Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) --Gesetzliche Rentenversicherung-- beitragspflichtig. Unternehmerstellung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung schließen sich im Regelfall aus (vgl. auch § 1 Abs. 3 LStDV). Während die Unternehmereigenschaft
G eine selbständige Tätigkeit voraussetzt, sind unselbständig tätige Arbeiter und Angestellte zur Arbeitslosenversicherung und Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder in ihrer Berufsausbildung beschäftigt und damit gleichfalls unselbständig tätig sind, zur Rentenversicherung beitragspflichtig. Auch wenn keine Bindung an die sozial- und arbeitsrechtliche Beurteilung besteht (BFH-Urteil in BFHE 209, 162 , BStBl II 2005, 730 , unter II. a, und BFH-Beschlüsse vom
dem AFG und dem SGB VI sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. a) Sollte das FG bei nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage feststellen, dass der Kläger umsatzsteuerrechtlich kein Unternehmer ist, ist die Klage begründet. Dabei kann auch für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen sein, dass sog. "feste freie Mitarbeiter", die programmgestaltend tätig sind,
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Arbeitnehmer sein können (BAG-Urteile vom 22. Februar 1995 5 AZR 757/93 , AfP 1995, 693 -695, und vom 11. Dezember 1996 5 AZR 592/95 , RzK I 4a Nr. 88).
dem Entgelt bemessen, wobei Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Dies beruht auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, wonach Besteuerungsgrundlage alles ist, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll. bb) Nicht zum Entgelt
G gehören öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger aufgrund einer ihn treffenden Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogene Leistung veranlasst sind. So gehört z.B. die Grunderwerbsteuer bei einer
G umsatzsteuerpflichtigen Grundstückslieferung nicht zum Entgelt. Zwar sind Veräußerer und Erwerber des Grundstücks Schuldner der Grunderwerbsteuer
1 des Grunderwerbsteuergesetzes. Die den Erwerber treffende Steuerschuld führt umsatzsteuerrechtlich jedoch nicht zur Erhöhung des Entgelts. Dies gilt sowohl für den Teil der Grunderwerbsteuer, den der Erwerber als Gesamtschuldner zu tragen hat (BFH-Urteil vom
dem AFG und dem SGB VI für den Arbeitgeber von Gesetzes wegen bestehenden Beitragspflichten) nicht das Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftigte aufgrund der Beitragszahlung des Arbeitgebers sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche erwirbt.
dem AFG und dem SGB VI bestehen, hätte es sich bei den von der Rundfunkanstalt entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen, selbst wenn sie "als Pflichtbeiträge" gezahlt wurden, nicht um Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen Abgabenpflicht gehandelt und deshalb um Aufwendungen für die Leistungen des Klägers
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