X. Am 16. Januar 1985 schloss die Klägerin mit X auf
sen Lebenszeit einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Das Bruttogehalt sollte monatlich 5 900 DM zzgl. eines 13. Monatsgehalts betragen. Es wurde zudem vereinbart, dass im Falle
Todes
Geschäftsführers
sen überlebende Witwe nach der verabredeten dreimonatigen Gehaltsfortzahlung bis an ihr Lebensende monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 11/20 der zuletzt gezahlten Monatsbezüge
Geschäftsführers erhält. In dem mit Z geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 22. Januar 1985 wurde ein monatliches Bruttogehalt von 6 200 DM sowie eine Tantieme zugesagt; vereinbart war außerdem ein Pensionsanspruch für den Fall
Ausscheidens aus der Firma wegen Erreichens
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999/2002). Er rechnete die Zahlungen dem Gewinn der Klägerin
wegen außerbilanziell hinzu und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Die anschließende Klage blieb erfolglos; das Urteil
Finanzgerichts (FG) Hamburg vom
G 1999/2002, für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1
Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1999/2002), setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.
1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes --EStG 1997/2002-- (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1999/2002) auswirkt; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.
G 1997/2002 auszulösen (z.B. Senatsurteile vom
jeweiligen Einzelfalls beurteilen (Senatsbeschluss vom
Statistischen Bundesamtes für 1985/86 (vgl. Jahrbuch
Statistischen Bundesamts für die Bundesrepublik Deutschland 1987, S. 76) noch rd. 13 Jahre. Die notwendige Zeit von mindestens zehn Jahren, derer es nach ständiger Rechtsprechung bedarf, um die versprochene Versorgung noch zu erdienen (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93 , BFHE 176, 413 , BStBl II 1995, 419 ), hätte ihm jedoch aus Sicht der versorgungszusagenden Klägerin kaum zur Verfügung gestanden. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte
halb davon abgesehen, einen derartigen in der Praxis ungewöhnlichen Geschäftsführervertrag abzuschließen und dadurch die Gesellschaft mit der altersbedingt schwindenden Leistungsfähigkeit und dem normalen Altersabbau eines solchen Geschäftsführers zu belasten. Erst recht hätte er die Witwenversorgung einem über 65-jährigen erstmals nicht mehr zugesagt. Davon ausgehend stellt sich die Zusage bei der Klägerin als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst dar. Da die Klägerin in jenen Jahren --für vor dem 1. Januar 1987 erteilte Pensionszusagen-- aber von ihrem diesbezüglichen Bilanzierungswahlrecht (vgl. Art. 28 Abs. 1
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch --EGHGB--) Gebrauch gemacht und keine Pensionsrückstellung für die Versorgungsanwartschaft nach § 6a EStG (in den seinerzeitigen Regelungsfassungen) gebildet hatte, konnte seinerzeit --in den Jahren der Versorgungsanwartschaft-- die Konsequenz einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999/2002 nicht gezogen werden; es fehlte an der dafür erforderlichen Vermögensminderung. Zu einer solchen Minderung kam es erst nach dem Tod von X im Jahre 1993, als die Klägerin an
sen Witwe die monatlichen Renten auszahlte. Diese stellen
wegen nunmehr vGA dar. Dass ihr unmittelbarer Empfänger die Witwe
X und nicht Z als Gesellschafter-Geschäftsführer ist, widerspricht dem nicht, und zwar schon
wegen, weil es um die Rechtsfolgen geht, die erst in den Streitjahren aus der seinerzeitigen Zusage gegenüber X zu ziehen sind. Dass dies zeitversetzt geschieht, ist unbeachtlich. Ausschlaggebend ist allein, ob die Zusage im Jahre 1985 durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, nicht jedoch, wann sich dies auswirkt und ob der seinerzeit Begünstigte im Zusagezeitpunkt, in der Phase der Anwartschaft oder im späteren Auszahlungszeitpunkt (noch) eine Gesellschafterstellung innehat; es liegt ohnehin in der Natur der Sache, dass Letzteres bei der Versorgung der Witwe eines verstorbenen Gesellschafter-Geschäftsführers ausscheidet. Die vGA in Gestalt der Witwenrente ist folglich "objektiv" geeignet, eine (nachträgliche) Kapitaleinkunft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997/2002 auszulösen, sei es --wovon das FG ausgeht-- bei Z, sei es bei der Witwe selbst oder sei dies auch bei einer dritten Person (s. Gosch, KStG,
Zusagejahres 1985 einer zutreffenden und bereits seinerzeit anzustellenden Sachverhaltswürdigung (vgl. --wie von der Vorinstanz zutreffend aufgeführt-- z.B. Senatsurteile vom
Bundesministeriums der Finanzen vom 1. August 1996, BStBl I 1996, 1138) für die Frage der Dauer
sog. Erdienbarkeitszeitraums im Anschluss an das Senatsurteil in BFHE 176, 413 , BStBl II 1995, 419 eine Übergangsregelung geschaffen hat, so handelt es sich hierbei um eine Billigkeitsregelung, die für die hier zu treffende Sachentscheidung unbeachtlich ist. Davon abgesehen bezieht sich diese Übergangsregelung auf die Zusage einer Versorgungsanwartschaft unter Berücksichtigung einer Erdienbarkeitsdauer von 10 Jahren, nicht aber auf die damit zwar zusammenhängende, davon im Ausgangspunkt jedoch zu unterscheidende Frage nach der (erstmaligen) Zusage einer solchen Anwartschaft an einen über 65-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Permalink: https://openjur.de/u/159225.html ( https://oj.is/159225 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 8 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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