10 000 EUR. Neben dieser Beteiligung wies sie lediglich Forderungen gegenüber ihrem Gesellschafter und einen Kassenbestand/Bankguthaben aus. Der einzige Vermögensgegenstand der S war eine 76,15 %ige Beteiligung an der X AG, einem deutschen Softwareunternehmen. Dieses erwirtschaftete im Jahr 2003 einen Jahresfehlbetrag in Höhe
rd. 500 000 EUR und im Jahr 2004 einen Jahresüberschuss in Höhe
rd. 75 000 EUR. Noch im August 2003 veräußerte die Antragstellerin ein Viertel der Anteile an der S zum Preis
250 000 EUR weiter. Die nicht veräußerten Anteile wies sie im Umlaufvermögen aus. In Höhe des Veräußerungserlöses gewährte sie der S ein Darlehen mit einer Laufzeit vom 15. August bis zum 30. November 2003 zum Zinssatz
7,5 % p.a. Die Laufzeit konnte nach dem Darlehensvertrag durch entsprechende Vereinbarung verlängert werden. Die Antragstellerin setzte in ihrem Jahresabschluss für das Jahr 2003 eine Darlehensforderung gegenüber der S in Höhe
250 000 EUR an. In ihrer Körperschaftsteuererklärung behandelte sie den Gewinn aus dem Anteilsverkauf als gemäß § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (KStG 2002) steuerfrei. Die Antragstellerin wies die Darlehensforderung in ihren Bilanzen bis zum Jahr 2006 in voller Höhe aus. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, die Veräußerung der Anteile sei gemäß § 8b Abs. 7 KStG 2002 steuerpflichtig und erließ geänderte Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 sowie Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 und 2004. Im September 2008 änderte die Antragstellerin ihre Bilanzen für die Jahre 2003 bis 2006 dahingehend, dass sie zum 31. Dezember 2003 eine Einzelwertberichtigung der Darlehensforderung gegen die S auf 1 EUR vornahm. Die Antragstellerin hat gegen die geänderten Bescheide Einspruch eingelegt und beantragt, die Bescheide
der Vollziehung auszusetzen. Das FA hat zunächst die Aussetzung der Vollziehung antragsgemäß gewährt, sie aber mit Bescheid vom
2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung
Rechts- oder Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. a) Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin ein Finanzunternehmen i.S.
G 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. ist. Erfasst sind danach u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, Beteiligungen zu erwerben. Das ist bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften der Fall. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. erfordert nicht, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt "umschlägt" und dass es sich bei jenem Beteiligungsbesitz um seiner Art nach "typischerweise" handelbaren Aktienbesitz handelt. Beteiligung in diesem Sinne ist jede beabsichtigte Überlassung
Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit kommt es nicht an (Senatsurteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 , BFH/NV 2009, 852 , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Die Tätigkeit der Antragstellerin bestand im streitigen Zeitraum darin, Beteiligungen zu erwerben, zu halten und zu finanzieren; es ist jedenfalls nicht vorgetragen oder sonst aus dem Inhalt der Akten ersichtlich, dass sie im Streitjahr andere Tätigkeiten ausgeübt oder andere Erträge als Beteiligungserträge erzielt hätte. Sie wird daher als Finanzunternehmen in persönlicher Hinsicht
dem Anwendungsausschluss des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 erfasst.
G 2002 und damit auch GmbH-Anteile sowie Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst sind (Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 115, 161). bb) Die Antragstellerin hat die Anteile an der S mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben. Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S.
1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag"
Anteilen i.S.
G 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 852 ). Die
der Klägerin im Umlaufvermögen erfassten Anteile an der S wurden --wie vom FG zu Recht ausgeführt-- mit der erforderlichen Absicht erworben, sie alsbald zu veräußern und einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Dies folgt schon daraus, dass die Antragstellerin unmittelbar nach dem Erwerb der Anteile ein Viertel davon weiterveräußert hat und die übrigen Anteile im Umlaufvermögen unter dem Konto "GmbH-Anteile zum kurzfristigen Verbleib" ausgewiesen hat. Ferner sollten --wie sie selbst mit ihrer Begründung vorträgt-- weitere Anteile alsbald verkauft werden. 2. Das FG hat auch zutreffend bei summarischer Prüfung die Teilwertberichtigung der Darlehensforderung gegenüber der S nicht anerkannt.
der Antragstellerin gewährten Mittel hätte die S für die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der X AG verwendet. Deren Ertragsaussichten hätten sich jedoch erkennbar bereits im Jahr 2003 erheblich eingetrübt, so dass die S mit keinen Dividendenzahlungen der X AG habe rechnen können. Damit hat die Antragstellerin eine Teilwertminderung ihrer Forderung nicht hinreichend dargetan. Aus ihrem Vortrag ergibt sich zwar, dass die S im Jahr 2003 über keine hinreichenden liquiden Mittel für die Rückzahlung des Darlehens verfügte. Hieraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass sich die S, hätte die Antragstellerin das Darlehen tatsächlich gekündigt, nicht die erforderlichen liquiden Mittel hätte beschaffen können. Die Antragstellerin hat nur den Jahresabschluss der X AG für das Wirtschaftsjahr 2004 eingereicht. Danach hatte die X AG einen Jahresüberschuss
rd. 75 000 EUR erzielt. Soweit die Antragstellerin ausführt, die Ertragsaussichten der X AG hätten sich bereits im Jahr 2003 ersichtlich verschlechtert, weil sich die
ihr entwickelte Software infolge technischer Fortentwicklung als wertlos erwiesen habe, hat sie ihren diesbezüglichen Vortrag nicht weiter belegt. Überdies hatte sie die Forderung noch in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2006 in voller Höhe ausgewiesen. Sie selbst ist daher zumindest bis zu diesem Zeitpunkt
der Werthaltigkeit der Forderung ausgegangen. Permalink: http://openjur.de/u/159263.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.