Tatbestand I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine Ehefrau sind mit Hauptwohnsitz in ihrem Einfamilienhaus im Land X gemeldet. Sie arbeiten beide in Berlin und wohnen dort unter der Woche in einem allein dem Kläger gehörenden und 1982 fertig gestellten Einfamilienhaus. In Berlin sind sie mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger mit geändertem Bescheid vom 6. Oktober 2006 für die Jahre 2006 und 2007 --ausgehend vom Mittelwert des gültigen Mietspiegels und einfacher Wohnlage, Baujahr 1983/84-- jeweils Zweitwohnungsteuer in Höhe von 326,27 EUR fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger hatte geltend gemacht, das Haus in Berlin werde lediglich wegen der dort gelegenen Arbeitsstätten der Eheleute gehalten, so dass eine doppelte Haushaltsführung vorliege. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Nebenwohnung in Berlin sei zweitwohnungsteuerrechtlich zu Recht ausschließlich und in voller Höhe dem Kläger zugerechnet worden, da er Alleineigentümer des Hauses sei. Die Nebenwohnung sei auch nicht gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes (Bln ZwStG) von der Besteuerung ausgenommen, da es sich bei der Hauptwohnung im Land X nicht um die einzige gemeinsame Wohnung der Eheleute handele. Auch die Nebenwohnung in Berlin sei eine gemeinsame Wohnung. Die Gründe, weswegen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00 , 2627/03 ( BVerfGE 114, 316 ) die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei einer aus beruflichen Gründen von einem Verheirateten gehaltenen Zweitwohnung für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gehalten habe, träfen im Streitfall nicht zu. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der folgenden Rechtsfrage zu: "Scheidet die Anwendung der Vorschrift über die Befreiung von Zweitwohnungsteuer nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 Bln ZwStG in Fällen, in denen eine verheiratete und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebende Person eine Wohnung aus beruflichen Gründen inne hat und deren gemeinsam mit dem Ehegatten genutzte Wohnung Hauptwohnung ist, die sich außerhalb Berlins befindet, deshalb aus, weil auch der Ehepartner des Steuerpflichtigen in der aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung mit einer Nebenwohnung gemeldet ist?" Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Gründe II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist ohne weiteres so zu beantworten, wie das FG es getan hat. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 Bln ZwStG gilt die Zweitwohnungsteuerpflicht u.a. nicht für die Innehabung einer Wohnung, die von einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehepartner ist, aus beruflichen Gründen gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt. Diese Vorschrift ist ohne weiteres dahin auszulegen, dass die Hauptwohnung die einzige gemeinsame Wohnung der Eheleute sein muss.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.