Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. 2. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich in Ermangelung einer Spezialregelung gemäß § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellte im Streitjahr 1996 für Reiseveranstalter Paketreisen zusammen. Diese enthielten auch Umsätze aus der Veräußerung
Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Autorennen in Monza, Imola und Monte Carlo. Der Ein- und Verkauf der Karten erfolgte im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das wirtschaftliche Risiko aus dem Kartenhandel lag ausschließlich bei der Klägerin. Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf erfasste die Klägerin nicht in ihrer Umsatzsteuererklärung 1996. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Klägerin nicht. Er ging vielmehr davon aus, dass die streitbefangenen Leistungen nach § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) im Inland steuerbar seien. Die abweichende Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG sei hier nicht einschlägig. Die Klägerin sei nicht als Veranstalter anzusehen, weil sie nicht selbst Ort und Zeit der Darbietung bestimmen könne. Sie übertrage mit dem Kartenverkauf lediglich das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 217 veröffentlicht. Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, sie sei abweichend
der Rechtsauffassung des FG der Meinung, dass es sich bei dem Kartenverkauf nicht um eine sonstige Leistung, sondern um eine Lieferung handle. Dies habe zur Folge, dass sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG an dem jeweiligen Veranstaltungsort befinde, an dem den Reiseteilnehmern die Eintrittskarten ausgehändigt worden seien. Mithin liege ein nicht steuerbarer Auslandsumsatz vor. Da das FG noch keine tatsächlichen Feststellungen dahingehend getroffen habe, wo die Eintrittskarten tatsächlich ausgehändigt worden seien --nämlich überwiegend am Veranstaltungsort--, müsse die Sache ggf. zur Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bzw. § 3 Abs. 7 UStG an das FG zurückverwiesen werden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz den Umsatzsteuerbescheid 1996 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. 6 092,28 DM (./. 3 114,93 EUR) festgesetzt wird. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Erlöse der Klägerin aus dem Verkauf der Eintrittskarten im Inland steuerbar sind. 1. Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung i.S.
G.
einer sonstigen Leistung ist der Charakter des Umsatzes aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Maßgebend ist dabei, welche Elemente überwiegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Gegenständen, die zur Übertragung, Auswertung oder Ausnutzung eines Rechts erforderlich sind, ist in aller Regel
untergeordneter Bedeutung (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 51; Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 3 Rz 41, jeweils m.w.N.). Mit einer Fahrkarte oder einer Eintrittskarte, die zivil-rechtlich als sog. kleine Inhaberpapiere i.S.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom
Eintrittskarten als sonstige Leistung und nicht als Lieferung beurteilt. Durch Art. 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom
der Klägerin erbrachten Dienstleistungen nach § 3a Abs. 1 UStG an ihrem Geschäftssitz befindet.
Eintrittskarten im Streitfall auch keine Nebenleistung zur Hauptleistung des jeweiligen Veranstalters. Denn dies würde voraussetzen, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt. Entgeltliche Leistungen verschiedener Unternehmer sind auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07 , BFHE 223, 498 , BStBl II 2009, 256 , m.w.N.). cc) Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten stellt auch keine mit der Veranstaltung zusammenhängende unerlässliche Nebenleistung i.S.
G dar. Denn dies gilt ausschließlich für Leistungen, die für die jeweilige künstlerische, wissenschaftliche etc. Leistung unerlässlich sind, wie z.B. die tontechnische Unterstützung der Darstellung, Bühnenbeleuchtung, Dekoration etc. (vgl. im Einzelnen Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3a Rz 95, m.w.N.). Dazu gehört der Zwischenhandel mit Eintrittskarten nicht. Dieser Auslegung steht auch nicht Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
Haupt- und Nebenleistungen vor, gäbe im Streitfall aus Sicht der Veranstaltungsteilnehmer der Besuch der konkreten Veranstaltung als sog. "Spitzenereignis" dem Leistungspaket das Gepräge. In diesem Fall wäre der Verkauf der Eintrittskarten jedenfalls keine Nebenleistung zur Unterbringung der Veranstaltungsteilnehmer im Hotel, da es sich insoweit --anders als bei einer Verpflegungsleistung-- nicht um eine übliche Nebenleistung handelt. Als Leistungsort käme daher auch nicht der Belegenheitsort der jeweiligen Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06 , BFHE 224, 166 ). Vielmehr bliebe es für diesen Fall hinsichtlich des Zwischenhandels mit den Eintrittskarten bei der Leistungsortbestimmung des § 3a Abs. 1 UStG. Handelte es sich aus Sicht des Durchschnittsbetrachters um eine einheitliche Leistung unter dem Gesichtspunkt, dass eine Aufspaltung derselben wirklichkeitsfremd wäre, wäre der Leistungsort ebenfalls nach der Auffangregel des § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3a Rz 42, m.w.N.). Denn diese einheitliche Leistung bestünde aus mehreren Dienstleistungselementen, die jeweils für sich betrachtet --wie im Streitfall-- unter verschiedene Leistungsortregelungen fielen. In einem solchen Fall wäre gleichermaßen § 3a Abs. 1 UStG für die Bestimmung des Leistungsorts anwendbar. c) Schließlich handelt es sich bei dem Zwischenhandel mit Eintrittskarten auch nicht um eine Besorgungsleistung i.S.
G, weil die Klägerin nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt hat (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 720 ). 3. Soweit der bezifferte Klageantrag auch den Verkauf
Eintrittskarten für inländische Veranstaltungen umfasst, bestimmt sich der Ort der
der Klägerin ausgeführten Dienstleistungen ebenfalls nach § 3a Abs. 1 UStG und liegt damit gleichermaßen im Inland. Die Leistungen sind daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Eine Steuerfreiheit der Leistungen nach § 4 Nr. 20 UStG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht selbst Veranstalterin war. Hierzu wird auf die Ausführungen unter II.2.a aa verwiesen. Permalink: https://openjur.de/u/159407.html ( https://oj.is/159407 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 12 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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