Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen. Tatbestand I. Die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) leben seit September 2003 nicht nur mit ihren beiden leiblichen Kindern im gemeinsamen Haushalt, sondern mit drei weiteren Kindern. Mit diesen gründete die Klägerin als Heilpädagogin eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (SPLG). Hieraus erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen einer derartigen SPLG sollen junge Menschen mit erheblichen familiären Problemen unter Betreuung von Fachkräften in eine intakte Familie einbezogen werden, um ihnen Zukunftsperspektiven zu eröffnen sowie eine schulische, berufliche und soziale Integration zu ermöglichen. Träger der SPLG der Klägerin ist das ... heilpädagogische Kinderheim mit Sitz in X. Für jedes betreute Kind wird eine monatliche Abrechnung für das zuständige Jugendamt erstellt. Das Betreuungshonorar beinhaltet u.a. anteilige Raumkosten. Dieser Kostensatz wird in Anlehnung an den "Rahmenvertrag I NRW" über eine Aufteilung der gesamten Wohnkosten nach Köpfen ermittelt. Die Kläger trugen dem gestiegenen Wohnbedarf durch die Gründung der SPLG in der Weise Rechnung, dass der Kläger im Juni 2003 ein Einfamilienhaus erwarb, bestehend aus fünf Kinderzimmern, zwei Badezimmern, einem Elternschlaf- und Arbeitszimmer, einer Küche, einem Wohnzimmer und einem Keller. Elternschlafzimmer und Arbeitszimmer befinden sich im Dachgeschoss und sind durch Regale als Raumteiler voneinander getrennt. Mit Vertrag vom August 2003 vermietete ab September 2003 der Kläger der Klägerin drei Kinderzimmer, das von den Projektkindern genutzte Bad sowie das Arbeitszimmer im Dachgeschoss. Des Weiteren wurde in dem Mietvertrag die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn- und Essbereich sowie Diele und Garten) eingeräumt. Die Kläger machten für das Streitjahr u.a. bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung anteilige Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die gemeinschaftlich genutzten Räume geltend. Als Aufteilungsmaßstab wurde die Relation der betreuten Kinder (drei) zur Gesamtbewohnerzahl des Hauses (sieben) gewählt. Im Einzelnen ergab sich für die an die SPLG vermieteten Räume ein Nutzungsanteil von 30,76 % an der Gesamtwohnfläche des Hauses (60 qm von 195 qm). Aus der Aufteilung der gemeinsam genutzten Flächen ergab sich ein auf die Vermietung entfallender Nutzungsanteil von 19,12 % (37,29 qm von 195 qm). Insgesamt machte der Kläger im Rahmen der AfA-Berechnung einen Anteil an der Gesamtfläche von 49,89 % geltend. Für die anteilige Nutzungszeit im Streitjahr (vier Monate) ermittelte der Kläger eine Gesamt-AfA von 1 591 EUR. Davon ordnete er 794 EUR den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Ferner machte der Kläger AfA in Höhe von 535,32 EUR für die Möblierung der Küche, die Beschaffung von Kücheninventar, Kellerregale, Essgruppe sowie Regale im Wohnzimmer geltend, welche wegen erhöhter Beanspruchung auf acht Jahre abzuschreiben seien. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei den Werbungskosten zu den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung die auf die Gemeinschaftsräume sowie die angeschafften Einrichtungsgegenstände entfallenden Werbungskosten nicht. Der Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erachtete die Klage insoweit für begründet, als bei der Ermittlung der Werbungskosten zu den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung --wie von den Klägern erklärt-- von einem anteiligen auf die Vermietung entfallenden Nutzungsanteil von 49,89 %, d.h. auch unter Berücksichtigung der gemeinsam genutzten Räume und Einrichtungsgegenstände auszugehen sei. § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stehe einer solchen Aufteilung nicht entgegen ( Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 475 ). Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) rügt. Eine schematische Pro-Kopf-Aufteilung sei im Streitfall kein geeignetes objektives Merkmal zur Aufteilung der gemischten Aufwendungen für die gemeinsam genutzten Räume und Einrichtungsgegenstände. Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage einer anteiligen, auf die Vermietung entfallenden Nutzfläche in Höhe von 49,89 % weitere Werbungskosten in Höhe von 304 EUR (Gebäude-AfA) und 267 EUR (AfA für angeschaffte Einrichtungsgegenstände) berücksichtigt worden seien, und die Klage auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kläger haben keinen Antrag gestellt. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG die streitige, auf die Gemeinschaftsräume sowie die angeschafften Einrichtungsgegenstände entfallende AfA zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zugelassen.
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