G dar. 2. Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird. Tatbestand I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige GmbH, erbrachte in den Jahren 1997 bis 1999 (Streitjahre) sog. Management- und Beratungsleistungen (auch) an Unternehmer mit Sitz im Ausland. Die Leistungen der Klägerin bestanden darin, dass sie das Management der
ihr betreuten Unternehmen, die Stellen zu besetzen hatten oder personelle Umstrukturierungen planten, bei der Entscheidungsfindung im personellen Bereich unterstützte. Die Auftragsentwicklung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Der Auftraggeber informierte zunächst die Klägerin über die Details der zu besetzenden Stelle und deren Umfeld. Er gab der Klägerin das Anforderungsprofil (Ausbildung, Berufserfahrung, Fachkenntnisse) für die in Frage kommenden Bewerber vor. Auf dieser Grundlage erarbeitete die Klägerin einen Textentwurf für die Ausschreibung und besprach diesen mit dem Auftraggeber. Die Stelleninserate wurden dann nicht vom Auftraggeber, sondern
der Klägerin im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers geschaltet. Anschließend übernahm die Klägerin regelmäßig die Vorsortierung der eingegangenen Bewerbungen (auch aus dem Haus des Auftraggebers oder die dem Auftraggeber
dritter Seite zugingen) nach den vom Auftraggeber vorgegebenen Kriterien und klassifizierte diese nach dem vorgegebenen Auftragsprofil. Unterlagen
Bewerbern, die offensichtlich den Anforderungen nicht entsprachen oder aus anderen Gründen nicht für die Besetzung der Stelle in Frage kamen, sortierte die Klägerin vorweg aus und sandte sie sofort zurück. Mit Bewerbern, die auf Grund der eingereichten schriftlichen Unterlagen geeignet für die Besetzung der Stelle erschienen, führte die Klägerin anschließend Vorinterviews, nach denen sie die persönliche und fachliche Eignung des jeweiligen Bewerbers beurteilte, und holte ggf. zusätzliche Referenzen ein. Die Kandidaten der "engsten Wahl" präsentierte die Klägerin zunächst mit einer schriftlichen Beurteilung dem Auftraggeber schriftlich. Die Entscheidung, wer zu einem Gespräch mit dem Auftraggeber eingeladen werden sollte, traf Letzterer zusammen mit der Klägerin. Die Klägerin übernahm dann die Terminabstimmung mit den Bewerbern und stellte diese in einzelnen Gesprächsrunden vor. Der Auftraggeber traf anschließend seine Entscheidung und teilte diese der Klägerin mit. Das Honorar der Klägerin wurde regelmäßig in Höhe
30 % des veranschlagten Jahresbruttogehaltes für die zu besetzende Position vereinbart. Dieses Honorar wurde zu 40 % bei der Auftragsvergabe und zu 40 % bei der schriftlichen Präsentation der Kandidaten der engsten Wahl fällig. Der restliche Anteil
20 % wurde nach Besetzung der Stelle fällig, auch dann, wenn die Stelle nicht durch einen
der Klägerin vorgeschlagenen Bewerber besetzt worden war. Nebenkosten wie Insertionskosten, Reisekosten der Bewerber sowie die Kosten für Telefon-, Fax- und Schriftverkehr wurden vom Auftragnehmer (also der Klägerin) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verauslagt. Reisekosten des Auftragnehmers trug ebenfalls der Auftraggeber. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte nach einer Außenprüfung (Bericht vom
G. Auch die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien nicht erfüllt: Es liege keine Leistung
"Beratern" vor; auch handele es sich nicht um Leistungen eines "Studienbüros" oder --ausgehend vom englischen Text der Richtlinie 77/388/EWG "consultancy bureaux"-- eines "Beratungsbüros". Die Tätigkeit der Klägerin beschränke sich nicht darauf, den jeweiligen Auftraggebern Beratung (hier: in personalwirtschaftlichen Fragen) zuteil werden zu lassen --also dem Auftraggeber wertend Informationen zur Lösung konkreter Fragen zu vermitteln--, sondern umfasse darüber hinaus weitere ebenso wesentliche Elemente wie - die Ausarbeitung des Textes der Personalausschreibung an Hand eines vorgegebenen Anforderungsprofils, - die Aufgabe entsprechender Inserate (Personalanzeigen) unter eigenem Namen, - die Vorsortierung der eingegangenen Bewerbungen für die ausgeschriebene Position gemäß dem vorgegebenen Anforderungsprofil und die damit verbundene autonome Entscheidung, ungeeignete Bewerber auszuscheiden, - in einer sog. "Selektion I" den Kreis der Bewerber festzulegen, mit denen die Klägerin erste Vorgespräche führt, sowie - die Terminabstimmung mit den Bewerbern der "engsten Wahl" und deren Vorstellung in einzelnen Gesprächsrunden. Angesichts dessen liege der Schwerpunkt der
der Klägerin erbrachten Leistungen nicht in der Beratung, sondern --auch wenn dafür Beratung erforderlich sei-- in der eigenaktiven Unterstützung des jeweiligen Auftraggebers bei der Personalfindung durch Erarbeitung und Aufgabe
Stellenanzeigen im eigenen Namen, durch die Entscheidung der Klägerin in eigener Zuständigkeit, Bewerber der "engsten Wahl" zu finden, sowie durch die aktive Präsentation dieser Bewerber gegenüber dem Auftraggeber. Letztlich erwarte der Auftraggeber
der Klägerin keine Ratschläge, sondern die Präsentation einer Vorauswahl der für die jeweilige Stelle geeigneten Bewerber. Das wirtschaftliche Ziel der Leistungen, die Personalfindung aktiv und mitentscheidend zu unterstützen, zeige sich ferner darin, dass sich das vereinbarte Honorar nicht etwa nach Beratungsaufwand (insbesondere am Zeitaufwand), sondern nach dem Gehalt der zu besetzenden Position bemesse und überdies überwiegend (zu 60 %) erst fällig werde, wenn die Personalentscheidung im Wesentlichen vorbereitet bzw. getroffen sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2002 IV R 70/00 , BFHE 200, 49 , BStBl II 2003, 25 ). Deshalb sei die Klägerin --auch wenn sie für ihre Tätigkeit besondere Sachkunde im Bereich der Personalwirtschaft benötige-- keine Sachverständige i.S.
G. Ihre Leistungen beständen auch nicht in der Überlassung
Informationen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG. Sie seien ferner keine Vermittlungsleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG. Auch § 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG greife nicht ein, weil die Klägerin keine "Umsätze" vermittle. Soweit es aufgrund der Dienste der Klägerin zur Einstellung einer Person beim Auftraggeber komme, führe diese Person --als Arbeitnehmer-- keine Umsätze an den Auftraggeber aus. Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2007, 1991 veröffentlicht. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie trägt zur Begründung vor, das FG habe den Sachverhalt nicht in gebotenem Maße aufgeklärt (Verletzung
1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), das FG hätte sie im Verfahren darauf hinweisen müssen, dass es
einer Vermittlungstätigkeit anstelle einer Beratungstätigkeit ausgehe (Verletzung
G fehlerhaft ausgelegt, weil es insbesondere eine Differenzierung zwischen Vermittlungs- und Beratungstätigkeit nicht vorgenommen und die Rechtsnatur der Verträge zwischen ihr, der Klägerin, und ihren Auftraggebern nicht erörtert habe. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung dafür, dass sie Beratungsleistungen erbracht habe, insbesondere auf die "Grundsätze zur Abgrenzung
Personalberatung und Arbeitsvermittlung bei der Besetzung
Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft" der Bundesanstalt für Arbeit am
dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon bestimmt § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte sonstige Leistungen an einen Unternehmer den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Zu diesen am Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführten Leistungen gehören nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG "die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung". b) § 3a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UStG sind richtlinienkonform auszulegen. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften sind u.a. Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. BFH-Urteil vom
Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen ...". Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) handelt es sich bei den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffen um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (vgl. EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 ,
Hoffmann , Slg. 1997, I-4857 , Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 17 Rdnr. 17). Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nicht auf Berufe, wie die des Beraters, Ingenieurs, Anwalts oder Buchprüfers, sondern auf Leistungen (vgl. EuGH-Urteile
Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 , UR 1998, 17 Rdnr. 15; vom
Informationen zur Lösung (auch als Entscheidungshilfe) konkreter Fragen zu verstehen (vgl. FG Hamburg, Urteile vom
Personalberatern im Rahmen der Suche nach Führungskräften --wie sie die Klägerin erbracht hat-- stellen in der Regel Beratungsleistungen i.S.
G i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG dar. Der Kern und Schwerpunkt dieser aus verschiedenen Leistungsbestandteilen bestehenden Tätigkeit liegt darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position aussprechen zu können. Dem steht --anders als das FG meint-- nicht entgegen, dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird (zutreffend FG Hamburg in EFG 2008, 80 , FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2008 1 K 1779/06 , EFG 2009, 54 ). c) Entgegen der Auffassung des FG sind die einzelnen Leistungen der Klägerin nicht getrennt zu beurteilen. Sie gehen vielmehr als Vorbereitungshandlungen in der
der Klägerin erbrachten Beratungsleistung auf, die den wirtschaftlichen Gehalt des
ihr erbrachten Leistungsbündels ausmachte. Das FG hat bei seiner Würdigung der für das Vorliegen einer Beratungsleistung sprechenden Umstände zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin --anders als in dem vom FG herangezogenen Urteil in BFHE 200, 49 , BStBl II 2003, 25 -- kein Erfolgshonorar vereinbart hat und insbesondere der erst nach Besetzung der Stelle fällig werdende Honoraranteil
20 % unabhängig davon vom Auftraggeber zu bezahlen war, ob die Stelle mit einem
ihr, der Klägerin, vorgestellten Bewerber besetzt worden ist oder nicht. d) Das FG hat sich ferner zur Stützung seiner Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des BFH in BFHE 200, 49 , BStBl II 2003, 25 berufen. In dem Urteil in BFHE 200, 49 , BStBl II 2003, 25 hat der BFH entschieden, ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann, der dafür honoriert werde, dass er seinen Auftraggebern
ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittele, übe insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus. Dieses Urteil ist zu der Frage ergangen, ob der Kläger beratender Volks- oder Betriebswirt i.S.
1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist. Aufgrund dieser einkommensteuerrechtlichen Fragestellung haben die Grundsätze dieses Urteils für den vorliegenden Streitfall keine Bedeutung. Darüber hinaus war Grundlage der damaligen Entscheidung des BFH, dass der Kläger --anders als im vorliegenden Streitfall-- eine weitgehend erfolgsabhängige Provision erhielt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 49 , BStBl II 2003, 25 , Leitsatz). Der BFH ist in der bezeichneten Entscheidung --auf der Grundlage einer entsprechenden Würdigung des FG-- davon ausgegangen, die Auftraggeber hätten den Kläger insoweit in erster Linie für seine Vermittlungstätigkeit entlohnt, zumal die Vergütung sich weitgehend daran orientiert habe, ob es zu den gewünschten Arbeitsverträgen mit den
dem Kläger präsentierten Bewerbern gekommen sei und der Kläger solange hat tätig werden müssen, bis die entsprechende Stelle besetzt worden sei und der vermittelte Arbeitnehmer die Probezeit erfolgreich absolviert habe; die Beratungsleistung habe den Auftragsverhältnissen nicht das Gepräge gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 49 , BStBl II 2003, 25 , unter II.1. der Gründe). e) Bestätigt wird die Beurteilung als Beratungsleistungen durch die
der Klägerin vorgelegten "Grundsätze zur Abgrenzung
Personalberatung und Arbeitsvermittlung bei der Besetzung
Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft" der Bundesanstalt für Arbeit am 5. Juli 1990 (Runderlass 88/90). Darin heißt es u.a.: "(1.2) Personalberatung
Führungskräften der Wirtschaft für die Besetzung offener Führungspositionen (1.1) mitwirkt.
Einstellungs-, Arbeits- und Vergütungsbedingungen.
Arbeitsverhältnissen ... zusammenzuführen (§ 131 I AFG)." Die Klägerin hat die nach dieser Beschreibung typischen Aufgaben eines Personalberaters erbracht. Ihre Honorierung erfolgte im Rahmen eines Festhonorars (30 % des veranschlagten Bruttogehalts für die zu besetzende Stelle); ein Erfolgshonorar ist nicht vereinbart worden. f) Dass die Tätigkeit der Klägerin eine Beratungsleistung darstellt, steht schließlich im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der --zu Art. 86 und 90 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft-- davon ausgegangen ist, dass die Vermittlung
Führungskräften der Wirtschaft zum Tätigkeitsbereich privater Personalberatungsunternehmen gehört (vgl. EuGH-Urteil vom
ihr angegriffenen Feststellungen in Tz. 7.2 und Tz. 7.4 des Berichts über die Außenprüfung vom 17. Mai 2002 weitere --nicht streitige Änderungen-- erfasst worden sind. Insoweit war die Klage abzuweisen. Permalink: https://openjur.de/u/159412.html ( https://oj.is/159412 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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