innerfamiliären Transaktionen (hier: Übertragung
Aktien) nicht gegeben und unterlässt er es aber unter Hinweis auf zeitlaufbedingte Erinnerungslücken, die behaupteten Transaktionen substantiiert darzulegen, trägt er die Gefahr, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 162 AO gegeben sind. Das gilt auch, wenn hinsichtlich der Transaktionen keine spezifischen steuerrechtlichen Dokumentationspflichten bestehen.
Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied
EU oder EWR sind, gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom
Einkünften der Kläger und Revisionskläger (Kläger), die Anwendbarkeit der sog. Wegzugsteuer gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz --AStG--) aufgrund einer Wohnsitzverlegung nach Belgien sowie die Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit der Pauschalbesteuerung
Beteiligungen an sog. "schwarzen" Fonds aus Drittstaaten gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz --AuslInvestmG--). Die Kläger sind Eheleute, die bis zu ihrem Umzug nach Belgien im Jahr 1998 im Inland wohnten und für die Streitjahre (1990 bis 1998) getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der in der Wertpapierbranche agierende Kläger war in den Streitjahren Gesellschafter und Vorstandsvorsitzender der A-AG sowie der B-AG. Er war ferner an der in den USA ansässigen C-Inc. und an verschiedenen anderen in- und ausländischen Gesellschaften, u.a. in Irland, Polen und auf den Cayman Islands, beteiligt und gehörte teilweise auch deren Leitungsorganen an. Bei den Aktien der A-AG und der B-AG handelte es sich um Inhaberaktien, die teilweise bei US-amerikanischen Banken hinterlegt worden waren und in Form
diesen ausgegebener Aktienzertifikate (American Depositary Receipts --ADR--) gehandelt werden konnten. Die Klägerin war in den Streitjahren Gesellschafterin und Aufsichtsratsmitglied sowohl der A-AG als auch der B-AG; außerdem war sie zeitweise an der D-AG beteiligt. Nachdem die Einkommensteuer der Kläger für die Streitjahre zunächst auf der Grundlage ihrer Steuererklärungen festgesetzt worden war, fand ab März 2000 eine Außenprüfung statt. Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und einer Durchsuchung ihres Hauses in Belgien im März 2001 verzogen die Kläger in die Schweiz; ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist gerichtlich nicht bekannt. Nach Auffassung der Außenprüfung haben die Kläger an der Aufklärung der steuerrelevanten Sachverhalte nicht mitgewirkt; insbesondere hätten sie keine Angaben über die Beteiligungshöhen insbesondere an der A-AG und der B-AG und über die Einnahmen aus Kapitalvermögen, die Tätigkeitsvergütungen und Veräußerungsvorgänge im Hinblick auf die Auslandsgesellschaften gemacht und seien sie Aufforderungen zur Vorlage
Kontoauszügen nicht nachgekommen. Aufgrund beschlagnahmter Unterlagen in Verbindung mit Schätzungen ist die Außenprüfung zu folgenden Ergebnissen gekommen: - Kläger und Klägerin hätten durch mehrfache Veräußerungen
Aktien und ADR der A-AG (1995 und 1998) und der B-AG
Anteilen an der C-Inc. im Jahr 1990 Einkünfte nach § 17 EStG 1990 im Betrag
83.557 DM und 167.116 DM erzielt. - Die Klägerin sei bis zum 30. September 1991 und erneut zu Anfang des Jahres 1994 mit jeweils 27,5 % an der D-AG beteiligt gewesen. Sie habe durch die Veräußerung
Aktien der D-AG 1991 (150.000 DM) und 1994 (300.000 DM) Einkünfte i.S.
G 1990 erzielt. - Sowohl der Kläger als auch die Klägerin seien in den fünf Jahren vor ihrem Wegzug nach Belgien zu mehr als 25 % an der A-AG und an der B-AG beteiligt gewesen. Zum Zeitpunkt des Wegzugs seien der Kläger Inhaber
23 708 Aktien (entsprechend 711 227 ADR) der A-AG und 26 340 Aktien (entsprechend 1 053 600 ADR) der B-AG und die Klägerin Inhaberin
21 406 Aktien (entsprechend 642 174 ADR) der A-AG und 26 895 Aktien (entsprechend 1 075 800 ADR) der B-AG gewesen. Daraus ergäben sich auf der Grundlage des Kurswerts der handelbaren ADR nach § 6 AStG zu versteuernde Einkünfte für 1998 in Höhe
27.573.665 DM + 7.275.845 DM (Kläger) und 25.021.620 DM + 7.429.152 DM (Klägerin). - Den Klägern seien
deren Arbeitgeberin A-AG in den Jahren 1995 bis 1998 jeweils Kommissionsnachlässe auf Wertpapiergeschäfte gewährt worden, die als Arbeitslohn steuerpflichtig seien. - Kläger und Klägerin hätten in den Streitjahren mehrere Konten bei ausländischen Banken unterhalten, aus denen ihnen im Inland zu versteuernde Zinsen zugeflossen seien, deren Höhe
einem geschätzten Anfangsvermögen
100 000 DM und einem Zinssatz
5 % zu berechnen sei und die beiden je zur Hälfte zuzurechnen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin im Jahr 1996 weitere 313.000 DM auf Konten in den USA eingezahlt habe, sei auch dieser Betrag dem Kapitalvermögen hinzuzurechnen. - Außerdem gehörten zum Kapitalvermögen Anteile an ausländischen --chinesischen und südkoreanischen-- Fonds, die im Inland nicht registriert waren (sog. "schwarze" Fonds). Nach Maßgabe
InvestmG ergäben sich daraus zu versteuernde Erträge der Klägerin in Höhe
6.305,07 DM
32.220 DM
Gehaltsansprüchen seine 1 520 Aktien an der E-AG für 150.000 DM auf diese übertragen habe; der Kurswert der Aktien habe bei lediglich 133.500 DM gelegen. Die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Kurswert sei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen und zu versteuern. Auf der Grundlage des Prüfungsberichts änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer betreffend die Streitjahre. Die deswegen erhobenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteilen vom
diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00 , BFH/NV 2001, 333 ; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Revisionsbegründungen der Kläger im Hinblick auf die Streitpunkte Einkünfte aus Kapitalvermögen (einschließlich Einkünfte gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG) und Kommissionsnachlässe auf Wertpapiergeschäfte nicht gerecht. Die Kläger haben sich in den Revisionsbegründungen darauf beschränkt, die Ausführungen des FG allgemein als "rechtsfehlerhaft" zu bezeichnen und auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen; es fehlen jegliche Angaben dazu, welche Rechtsnormen das FG verletzt haben soll und aus welchen Gründen die diesbezüglichen Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Das gilt auch für die Zinseinkünfte, die die Klägerin nach den Feststellungen des FG aufgrund Darlehensvertrages vom Kläger in den Streitjahren erhalten hat. Die Klägerin bringt dazu vor, die Darlehensvaluta sei entgegen der Annahme des FG nicht gewährt worden; mit den Gründen, die das FG für die Ablehnung des
ihr behaupteten Scheindarlehens angeführt hat, befasst sie sich in ihrer Revisionsbegründung ebenso wenig wie mit der Frage, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des FG im Hinblick auf § 118 Abs. 2 FGO revisionsrechtlich überhaupt noch zu überprüfen sein sollen. Da im Hinblick auf die einleitend bezeichneten Änderungsbescheide ausschließlich die Kommissionsnachlässe auf die Wertpapiergeschäfte und/oder die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Streit gestanden haben, genügen die Revisionsbegründungen in Bezug auf diese Streitgegenstände nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. II. Hinsichtlich jener Änderungsbescheide, die die Streitjahre 1990 und 1998 (Kläger) sowie 1991 und 1998 (Klägerin) betreffen, sind die Revisionen unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. 1. Die Annahme des FG, dass die
den Klägern im Streitjahr 1998 durch die Veräußerung
Anteilen an der A-AG und an der B-AG erzielten Gewinne nach § 17 EStG 1990/1997 zu versteuern sind, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1997 sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Gewinne aus der Veräußerung
Anteilen an Kapitalgesellschaften zu versteuern, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung war in den Streitjahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1990/ § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1997 gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. b) Bei beiden Klägern lag nach den Feststellungen des FG in dem Zeitraum
fünf Jahren vor den jeweiligen Veräußerungszeitpunkten jeweils eine wesentliche Beteiligung an der A-AG und an der B-AG vor. Der Senat ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO an diese Feststellungen gebunden.
Einspruchs- und Klageverfahren fehlt es an jeglicher auch nur halbwegs geschlossener und folgerichtiger Darstellung, wie sich die Beteiligungsverhältnisse im relevanten Zeitraum entwickelt haben. Soweit Angaben gemacht wurden, bestanden diese im Wesentlichen darin, den objektiven Inhalt der aufgefundenen Unterlagen durch nicht nachprüfbare Behauptungen abzuschwächen oder als unrichtig darzustellen. Exemplarisch ist die Einlassung der Kläger, wonach die vom Kläger in Schreiben aus den Jahren 1994 und 1995 mit 67,85 % angegebene eigene Beteiligung an der A-AG nicht vollständig
ihm selbst gehalten worden sei, sondern in der Weise auf die Familienmitglieder der Kläger aufgeteilt worden sei, dass kein Familienmitglied eine höhere Beteiligung als 25 % gehalten habe. Die Kläger behaupten damit schlicht die für sie im steuerlichen Ergebnis günstigste Sachverhaltsvariante, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, wann und auf welche Weise der Kläger welche Anteile auf welche Familienmitglieder übertragen hat. Mit ihren Einwänden, die entsprechenden Sachverhalte hätten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufforderung zur substantiierten Darlegung der Beteiligungsverhältnisse teilweise bereits 14 Jahre zurückgelegen und hätten deshalb nicht mehr nachvollzogen werden können ("objektive Unmöglichkeit") und es hätten keine Aufzeichnungspflichten bestanden, können die Kläger keinen Erfolg haben. Zwar bestanden für den Erwerb und die Veräußerung
im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften keine steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten. Das bedeutet aber nicht, dass das FA die unzulänglichen Angaben der Kläger ungeprüft zu übernehmen hat (BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 68/98 , BFHE 188, 291 , BStBl II 1999, 481 ). Jedenfalls dann, wenn es um Umstände geht, die wie die hier geltend gemachten innerfamiliären Transaktionen ausschließlich der vom Steuerpflichtigen beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören, trägt dieser unabhängig
einer Aufzeichnungsverpflichtung die Gefahr, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 162 AO gegeben sind (vgl. BFH-Urteile vom
Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Das Fehlen beweiskräftiger Aufzeichnungen und Dokumentationen kann somit im Streitfall nicht bewirken, dass über den Steuertatbestand nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu entscheiden wäre; vielmehr führt die unzureichende Mitwirkung der Kläger zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht und zu einer Minderung des Beweismaßes nach Maßgabe
2 Satz 1 AO. Dass diese Beurteilung --wie die Kläger meinen-- in Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung stehen soll, nach der § 90 Abs. 1 AO keine Rechtsgrundlage für ein eigenständiges Verfahren bildet, aus dem sich bestimmte Erklärungs- oder Dokumentationspflichten ableiten lassen (vgl. Senatsurteil vom
Börsenprospekten befasst hat. Auch soweit die Klägerin bemängelt, dass das FG ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei, bei der zwischenzeitlichen Übertragung der Beteiligung vom Kläger auf sie habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, setzt sie lediglich die eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle jener der Vorinstanz. Die Erwägung des FG, dass es zum Vollzug der
den Klägern vorgetragenen Absicht, den Gläubigern des Klägers den Zugriff auf die Beteiligung zu vereiteln, einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung bedurft habe, ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze. Dass --wie die Klägerin jetzt vorbringt-- bei einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung der Anteile unter Umständen eine Anfechtung nach Maßgabe des seinerzeitigen Gesetzes betreffend die Anfechtung
Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Anfechtungsgesetz) möglich gewesen wäre, entwertet die Argumentation des FG nicht; denn jedenfalls wäre der Gläubigerzugriff im Vergleich zur Rechtslage bei Unterbleiben einer wirksamen Übertragung erschwert. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, das FG habe sich nicht mit den
ihr vorgebrachten Einwendungen gegen den vom FG in Bezug genommenen Zeichnungsschein vom April 1993 betreffend eine Kapitalerhöhung der A-AG befasst und damit ihren Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, fehlt es in der Revisionsbegründung schon an der erforderlichen Darlegung der Kausalität des geltend gemachten Verfahrensfehlers für die angefochtene Entscheidung. Denn wenn sich der gerügte Verstoß gegen das Gehörsgebot nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, auf die es möglicherweise für die Entscheidung nicht ankommt, gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO nicht (Senatsurteil vom 9. April 2008 I R 43/07 , BFH/NV 2008, 1848 , m.w.N.). Davon muss im Streitfall ausgegangen werden, weil es sich bei dem Zeichnungsschein lediglich um eines
mehreren Indizien handelt, die das FG für sein Schätzungsergebnis herangezogen hat. Im Übrigen hat das FG die Bedenken der Klägerin gegen die Heranziehung des Zeichnungsscheins im Urteilstatbestand erwähnt, so dass
deren Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung auszugehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 II S 18/06 , BFH/NV 2007, 939 ; vom 30. Oktober 2007 VIII B 153/06 , BFH/NV 2008, 389 , m.w.N.).
Anteilen an der B-AG unterfielen auch insoweit der Besteuerung nach § 17 EStG 1997, als sie aus Spekulationsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 resultierten. Zwar bestimmte § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997, dass in diesen Fällen § 17 EStG 1997 nicht anwendbar ist. Jedoch hat das BVerfG die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 mit Urteil vom
50 % der Anteile an der C-Inc. und damit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1990 wesentlich an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt. Das FG hat den gemäß § 159 AO erforderlichen Nachweis des Umstandes, dass der Kläger die Hälfte dieser Anteile als Treuhänder für die Klägerin gehalten habe, als nicht geführt angesehen. An diese tatrichterliche Würdigung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden; insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass das FG für die volle Überzeugung
der Richtigkeit des Klägervorbringens die bloße Vorlage schriftlicher Treuhandabreden nicht als ausreichend angesehen und einen näheren Vortrag zum wirtschaftlichen und schuldrechtlichen Hintergrund der behaupteten Vereinbarung vermisst hat. Mit seinen diesbezüglichen Einwendungen setzt der Kläger wiederum nur seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle jener der Vorinstanz; damit kann er im Revisionsverfahren nicht durchdringen.
ihnen zum Wegzugszeitpunkt gehaltenen Anteile an der A-AG und an der B-AG nach Maßgabe
G i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 ( BGBl I 2006, 2782 , berichtigt BGBl I 2007, 68 ) --AStG a.F.-- i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG i.d.F. des SEStEG --AStG n.F.-- zu versteuern. Die diesbezüglichen Erwägungen des FG halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
G 1997 wesentlich an beiden Gesellschaften beteiligt waren. Auf die Ausführungen zu C.II.1.b wird Bezug genommen. c) Die Anwendung der Wegzugsbesteuerung auf die im Jahr 1998 erfolgte Aufgabe des Wohnsitzes nach Maßgabe
G a.F. i.V.m. § 6 Abs. 5, § 21 Abs. 13 AStG n.F. verstößt weder gegen Abkommensrecht noch gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrages
Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften --EGV--, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG--, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997 Nr. C-340, 1); sie wirkt auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück und steht den Rechtsstaatserfordernissen des Art. 20 Abs. 3 GG nicht entgegen. Der Senat hat das nach summarischer Prüfung in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 23. September 2008 I B 92/08 ( BFHE 223, 73 , BStBl II 2009, 524 ) --auf den zur Vermeidung
Wiederholungen Bezug genommen wird-- begründet und bekräftigt seine Auffassung nach nochmaliger Prüfung; die dort für einen Wegzug nach Portugal gefundene Lösung ist gleichermaßen einschlägig für den in den Streitfällen in Rede stehenden Wegzug nach Belgien und die dafür gegebene, insoweit parallele Abkommenslage nach Maßgabe
3 (i.V.m. dem dazu ergangenen Schlussprotokoll) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regulierung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom
1 FGO-- hätten die Kläger prozessual durch eine Einschränkung ihrer Klageanträge Rechnung tragen können, um drohende Kostennachteile zu vermeiden. Für die Kostenentscheidung wäre es dann ggf. auf die Rechtslage vor der Gesetzesänderung angekommen (§ 138 Abs. 1 FGO). d) Es ist für die Entscheidung der Streitfälle ebenfalls nicht
Bedeutung, dass das FA die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Steuern --soweit sie auf § 6 AStG a.F. beruhen-- tatsächlich nicht gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG n.F. (i.V.m. § 222 AO) gestundet hat. Denn die Stundung wäre aufgrund des im Jahr 2001 erfolgten Wegzugs der Kläger aus Belgien in die Schweiz --die weder der Europäischen Union angehört noch Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist-- sogleich zu widerrufen, § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 AStG n.F. (i.V.m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dieser gesetzlich angeordnete Widerruf beim anschließenden Umzug in einen Drittstaat begegnet seinerseits jedenfalls in Anbetracht der in den Streitfällen zu beurteilenden Situation keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken. Zwar wird im Schrifttum überlegt, die in § 6 Abs. 5 AStG n.F. für EU/EWR-Staatsangehörige gewährten Erleichterungen auch in sog. Drittstaatenfällen anzuwenden (z.B. Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 6 AStG Rz 27.4; Häck in Haase, a.a.O., § 6 AStG Rz 19). Letzteres wäre indes nur möglich, falls in der "Wegzugsbesteuerung" ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 73b EGV, jetzt Art. 56 EG) gesehen würde, was jedoch für die Streitjahre ausscheidet, weil § 17 EStG in jenen Jahren eine qualifizierte "wesentliche" Beteiligung
25 v.H. an der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft verlangte; bei derartigen Beteiligungsvoraussetzungen wird die grundsätzlich anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit aber
der vorrangigen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) verdrängt (z.B. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Beschluss vom
Belgien in die Schweiz verzogen. Inwieweit sich die Notwendigkeit einer zwischenzeitlichen Stundung auf die Entstehung
Säumniszuschlägen (vgl. § 240 AO) auswirkt und ob diese ggf. --vollständig oder teilweise-- erlassen werden müssen, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.
der Anwendung im Bereich der Ertragsteuern ausgenommen war-- "unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft" zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom
der Finanzverwaltung zunächst in den Vermögensteuer-Richtlinien, ab 1999 dann in R 96 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien vorgesehene Stuttgarter Verfahren als ein grundsätzlich geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt (vgl. BFH-Urteile vom
Verkäufen i.S.
G möglich, so dass eine Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren ausscheidet. Zwar handelt es sich bei den Inhaberaktien und den ADR um verschiedene Anteilsgattungen. Jedoch lässt sich auch der Wert der Inhaberaktien nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des FG aus dem Börsenkurs der ADR zum Wegzugszeitpunkt ableiten. Denn danach handelte es sich bei den ADR um Zertifikate, die stellvertretend für die hinterlegten Aktien gehandelt wurden und deren Börsenkurse zum Wegzugszeitpunkt deshalb unter Berücksichtigung
Vermögen und Ertragsaussichten der Unternehmen den Wert widergespiegelt haben, den der freie Handel nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen
Angebot und Nachfrage einer Beteiligung an den Kapitalgesellschaften zum Stichtag beigemessen hat. Das FG hat sich insoweit zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des BFH bezogen, nach der der Kurs
nicht an der Börse notierten Aktien vom Börsenkurs börsennotierter Aktien abgeleitet werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 460 , BStBl II 1986, 591 ; in BFHE 173, 561 , BStBl II 1994, 394 ; vom 21. April 1999 II R 87/97 , BFHE 188, 431 , BStBl II 1999, 810 ). Soweit die Kläger meinen, es bestehe im Vergleich zum BFH-Urteil in BFHE 173, 561 , BStBl II 1994, 394 ein wesentlicher Unterschied darin, dass im Urteilsfall "ein nicht unerheblicher Teil"
Aktien börsennotiert war, während im Streitfall die für die ADR hinterlegten Inhaberaktien nur einen vergleichsweise geringen Teil der insgesamt vorhandenen Aktien ausgemacht hätten, ist dem nicht zu folgen. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz --und die Kläger haben einen solchen auch nicht substantiiert dargetan--, dass der Börsenkurs
nur mit einem geringen Teil seiner Aktien börsennotierten Unternehmen stets höher ist als er im Falle einer größeren Börsenkapitalisierung wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Grad der Börsenkapitalisierung ein für die Unternehmens- und Anteilsbewertung so gewichtiger Gesichtspunkt ist, dass aus der Sicht der Marktteilnehmer die Bedeutung der künftigen Ertragserwartungen des Unternehmens als maßgeblicher Bewertungsfaktor merklich dahinter zurücktritt. Soweit die Kläger wegen des "Überangebots" einen Kursverlust für den Fall prognostizieren, dass sämtliche ausgegebenen Inhaberaktien in handelbare ADR umgewandelt worden wären, so kommt es hierauf im Streitfall nicht an; denn weder der Kläger noch die Klägerin hatten zum Wegzugszeitpunkt sämtliche noch nicht hinterlegten Inhaberaktien der Gesellschaften inne. Im Übrigen besteht außerhalb des hier nicht berührten Bereichs
Kapitalerhöhungen auch kein Erfahrungssatz, nach dem der Kurs der bisher schon handelbaren Aktien zwangsläufig absinkt, wenn der bisher dem Börsenhandel entzogene Anteilsbestand zusätzlich auf den Markt kommt. Zwar können Aktienkäufe und -verkäufe auf den Aktienkurs zurückwirken. Wohin sich der Kurs jedoch entwickelt, lässt sich nicht für alle Unternehmen und für alle Situationen gleichförmig prognostizieren, sondern richtet sich nach den spezifischen Angebots- und Nachfragefaktoren im Einzelfall. Gründe dafür, dass in den Fällen der A-AG und der B-AG eine gedachte Veräußerung der
den Klägern gehaltenen Inhaberaktien zwingend zu einem Absinken des Kurswerts führen würde, haben die Kläger nicht dargetan und sind auch sonst nicht zu erkennen.
G n.F. im Falle der späteren Realisation berücksichtigt werden. Dass die Kläger die bei ihnen verbliebenen Wertpapiere im weiteren Verlauf veräußert hätten oder ein Wertverlust sich in anderer Weise realisiert hätte, ist jedoch weder vom FG festgestellt noch
den Klägern vorgetragen worden.
Erträgen aus "schwarzen" Fonds nach Maßgabe
InvestmG verstößt gegen die in Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH (BFH-Urteil in BFHE 223, 398 , BStBl II 2009, 518 ) --die
der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus angewendet wird (BMF-Schreiben vom 6. Juli 2009, BStBl I 2009, 770)-- verstößt die pauschale Besteuerung
Erträgen aus "schwarzen" Fonds aus Mitgliedstaaten der EU gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG offensichtlich gegen die gemeinschaftsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an und überträgt sie auf solche Fonds, die --wie diejenigen der Streitfälle-- nicht in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten, sondern in dritten Ländern ansässig sind. a) Die Gewährleistung der Kapitalverkehrsfreiheit durch Art. 73b Abs. 1 EGV auch für den Verkehr mit Drittstaaten ist in Bezug auf die Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht aufgrund der Bestandsschutzregelung (Stand-still-Klausel) in Art. 73c Abs. 1 Satz 1 EGV (jetzt Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG) ausgeschlossen. Danach berührt Art. 73b EGV nicht diejenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung
Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.
Finanzdienstleistungen. Bei den in Art. 73c Abs. 1 Satz 1 EGV angesprochenen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der "Erbringung"
Finanzdienstleistungen handelt es sich um Bestimmungen, die die Durchführung und Überwachung
Finanzdienstleistungen durch Finanzinstitute --auch Kapitalanlagegesellschaften-- in den Mitgliedstaaten regeln (vgl. Ress/Ukrow in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 57 EGV Rz 10; Glaesner in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 57 EGV Rz 2), die sich also an den Finanzdienstleister richten und die Voraussetzungen bzw. die Art und Weise der Leistungserbringung regeln. Nur dies entspricht dem Zweck des Art. 73c Abs. 1 EGV, bestehende Beschränkungen gegenüber Drittstaaten aufrecht erhalten zu können, die sich auf solche Kapitalverkehrsvorgänge beziehen, bei deren Liberalisierung grundlegende Ziele des Allgemeininteresses eine besondere Berücksichtigung finden müssen (vgl. Ohler, Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, 2002, Art. 57 Rz 1). Nicht gemeint sein können damit Rechtsvorschriften über die Besteuerung
Erträgen aus Anlagen in Finanzprodukte beim Anleger (Wassermeyer/ Schönfeld, IStR 2006, 411, 413 f.). Die vom VIII. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 14. September 2005 VIII B 40/05 ( BFH/NV 2006, 508 ) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes "bei summarischer Prüfung" geäußerte Auffassung, eine Verletzung des Art. 73b EGV durch die Pauschalbesteuerung einer Investition in eine Schweizer Kapitalanlagegesellschaft sei zu verneinen, weil die Kapitalanlagegesellschaft Finanzdienstleistungen i.S.
1 EGV erbringe (daran anschließend FG München, Urteil vom 16. Dezember 2008 10 K 4614/05 , EFG 2009, 554 ; Dörr, Finanz-Rundschau --FR-- 2009, 555, 565; Kurth, Betriebs-Berater 2009, 1710, 1712) hält damit einer eingehenderen Prüfung nicht stand. b) Die Pauschalbesteuerung der Beteiligung an "schwarzen" Fonds gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG beschränkt die Freiheit des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Denn sie benachteiligt Investoren in ausländische Investmentfonds insofern, als die Einkünfte aus diesen Fonds zwingend einer Pauschalbesteuerung unterworfen werden, wenn der ausländische Fonds die in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG genannten Besteuerungsgrundlagen nicht nachgewiesen und/oder keinen inländischen Vertreter bestellt hat, während die in den Streitjahren maßgebliche Vorschrift des § 39 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften eine vergleichbare Pauschalbesteuerung für die Inhaber
Anteilen an inländischen Investmentfonds nicht vorsah. Der Senat nimmt zur Vermeidung
Wiederholungen Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 223, 398 , BStBl II 2009, 518 . Die Gründe, derentwegen der VIII. Senat des BFH im dortigen Fall der Beteiligung an einem "schwarzen" Fonds eines EU-Mitgliedstaats eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 18 Abs. 3 AuslInvestmG bejaht hat, gelten gleichermaßen für die Beteiligung an einem Drittstaatenfonds. Denn die in Art. 73b Abs. 1 EGV verwendeten Begriffe des "Kapitalverkehrs" und der "Beschränkung" sind bei Binnenmarktsachverhalten in gleicher Weise auszulegen wie in Drittstaatensachverhalten (EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2007 C-101/05 , "A", Slg. 2007, I-11531 , Rz 28 ff.; vom 20. Mai 2008 C-194/06 , "Orange European Smallcap Fund NV", IStR 2008, 435 , Rz 87 f.). c) Die die Kapitalverkehrsfreiheit beschränkenden Regelungen des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sind im Hinblick auf Drittstaatensachverhalte nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. aa) Beschränkungen
Investitionen in Drittstaatenfonds müssen im Hinblick auf ihre Rechtfertigung allerdings grundsätzlich nicht nach dem gleichen Maßstab beurteilt werden wie solche
Investitionen in Fonds aus EU-Mitgliedstaaten. Nach der EuGH-Rechtsprechung kann aufgrund des Grades der unter den Mitgliedstaaten der EU bestehenden rechtlichen Integration, insbesondere angesichts der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
Erträgen aus Drittstaatenfonds die Erfordernisse einer wirksamen Steueraufsicht und Steuerkontrolle in Betracht, die auch die Verhinderung der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung erfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Oktober 2007 C-451/05 , "Elisa", Slg. 2007, I-8251 ; BFH-Urteil in BFHE 223, 398 , BStBl II 2009, 518 ). Bei der Pauschalbesteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG handelt es sich um eine Sonderregelung, die Steuerumgehungen oder Steuerverkürzungen im Zusammenhang mit --insbesondere thesaurierenden-- ausländischen Investmentfonds verhindern soll, die sich einer deutschen Aufsicht entziehen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AuslInvestmG, BTDrucks V/3494, S. 25 , 26). Da es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen trifft, um die tatsächliche Erfassung der Besteuerungsgrundlagen sicherzustellen, ist das mit § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verfolgte Ziel geeignet, eine unterschiedliche Behandlung
Auslandsinvestitionen im Vergleich zu Inlandssachverhalten zu rechtfertigen. Die Amtshilfe-Richtlinie, die der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 223, 398 , BStBl II 2009, 518 einer auf diesen Aspekt gestützten Rechtfertigung für den Binnenmarktsachverhalt entgegengesetzt hat, lässt sich für Drittstaatensachverhalte nicht dienstbar machen. cc) Jedoch setzt die Rechtfertigung einer den freien Kapitalverkehr beschränkenden Maßnahme zudem voraus, dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das Erforderliche hinausgeht (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 4. März 2004 C-334/02 , "Kommission/Frankreich", Slg. 2004, I-2229 , Rz 28; BFH-Urteil in BFHE 223, 398 , BStBl II 2009, 518 ; Hahn, Deutsche Steuer-Zeitung 2005, 507, 513, m.w.N.). Das gilt auch für die den Kapitalverkehr mit Drittstaaten beschränkenden Maßnahmen (EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-11531 , Rz 56; Wunderlich, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, 122, 123; Dörr, FR 2009, 555, 566). Dem Verhältnismäßigkeitserfordernis wird die Pauschalbesteuerung der Beteiligung an ausländischen "schwarzen" Fonds, wie sie in § 18 Abs. 3 AuslInvestmG konkret ausgestaltet war, nicht gerecht. Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 223, 398 , BStBl II 2009, 518 --auf das wiederum Bezug genommen wird-- begründet, warum sowohl der generelle Ausschluss eines Nachweises der tatsächlich erzielten Erträge, als auch das Verbot einer individuellen Schätzung der Erträge durch das FA nach § 162 AO und schließlich auch die Höhe der in § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 4 AuslInvestmG gesetzlich festgelegten Pauschalen offenkundig nicht erforderlich sind, um eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip genügende Besteuerung der Erträge aus den Fonds zu erreichen (vgl. auch Wassermeyer/Schönfeld, IStR 2006, 411, 414; Brinkhaus in Brinkhaus/Scherer, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, Auslandinvestment-Gesetz, 2003, § 18 AuslInvestmG Rz 40 ff.; Dörr, FR 2009, 555, 561 ff., jeweils m.w.N.; die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG bezweifelnd: BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508 ; anders FG München, Urteil in EFG 2009, 554 ). Der Senat schließt sich diesen Erwägungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung
Drittstaatensachverhalten nicht wesentlich anders ausfallen können, an; der entgegenstehenden Verwaltungspraxis, wie sie im BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 770 zum Ausdruck kommt, ist nicht beizupflichten. dd) Der Senat hält die Gemeinschaftsrechtslage insoweit für eindeutig. Sie entspricht der Rechtsprechung des EuGH, so dass es einer Vorlage gemäß Art. 234 EG nicht bedarf (vgl. EuGH-Urteil vom
einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Seine Urteile sind deshalb insoweit aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung der Streitfälle gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO ist dem Senat verwehrt. Denn der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber § 18 Abs. 3 AuslInvestmG führt nicht dazu, dass die Einkünfte der Kläger aus den ausländischen Fonds keiner Besteuerung unterliegen. Die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in die betroffene nationale Norm hineinzulesen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Januar 2007 I R 87/03 , BFHE 216, 312 , BStBl II 2008, 22 ; vom 9. August 2006 I R 31/01 , BFHE 214, 496 , BStBl II 2007, 838 ; in diesem Sinne auch Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnisse vom 19. Oktober 2006 2006/14/0109, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 2007, 17; vom 17. April 2008 2008/15/0064, SWI 2008, 400; s. aus methodischer Sicht auch Gosch, Deutsches Steuerrecht 2007, 1553, 1555: "geltungserhaltende Reduktion" nationaler Normen; derselbe, Die Unternehmensbesteuerung 2009, 73, 77 f.; ebenso Zorn, Österreichisches Recht der Wirtschaft 2009, 171, 172 f., jeweils m.w.N.). § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist deshalb gemeinschaftskonform und (noch) im Einklang mit den regelungsimmanenten Wertungen (vgl. dazu M. Lang, SWI 2009, 216, 224 f.) dahin zu interpretieren, dass die Einkünfte der Kläger aus den ausländischen "schwarzen" Fonds entsprechend den für inländische Fonds geltenden Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des § 20 EStG 1990 zu ermitteln sind (BFH-Urteil in BFHE 223, 398 , BStBl II 2009, 518 ; vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 770), wobei ggf. auch eine Schätzung nach Maßgabe des § 162 AO in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die dem FG als Tatsacheninstanz vorbehalten sind. 3. Im Übrigen sind die Einwendungen der Kläger gegen die Abweisung der Klagen betreffend die Änderungsbescheide für 1994 (Klägerin) und für 1995 (beide Kläger) unbegründet.
ihr angeregt-- das FA zur Vorlage der Aktionärsliste und der Unterlagen, aus denen sich die Gewinne der D-AG für 1992 und 1993 ergeben haben, aufgefordert hätte. c) Hinsichtlich der weiteren vom FG gebilligten Positionen der Änderungsbescheide, hinsichtlich derer die Kläger keine (Überpreis der im Streitjahr 1995 auf die E-AG übertragenen Aktien als Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit) oder keine hinreichend begründeten (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kommissionsnachlässe auf Wertpapiergeschäfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. oben C.I.) Einwendungen vorgebracht haben, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Permalink: http://openjur.de/u/159413.html Kommentare
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