Klägers und Revisionsklägers (Kläger) leistete bis zum
Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Seit dem
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) ergebe, erhielten Eltern von Kindern, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst leisteten oder die sich anstelle
gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von drei Jahren verpflichteten, nur noch ausnahmsweise einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld, wenn das Kind das 27. Lebensjahr erreicht habe und arbeitslos sei oder sich noch in Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinde. Der Gesetzgeber gehe dabei typisierend davon aus, dass Eltern von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den freiwilligen zusätzlichen Dienst leisteten, angesichts der den Soldaten gewährten Leistungen wirtschaftlich nicht belastet seien und
halb keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hätten. S habe sich erst ab dem 1. August 2000 als Offiziersanwärter in einer Berufsausbildung befunden. In der Zeit von August bis Dezember 2000 hätten seine Einkünfte und Bezüge jedoch den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschritten. Auch die geltend gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 300 DM seien nicht zu berücksichtigen, da S im gesamten Jahr über so hohe Einkünfte und Bezüge verfügt habe, dass die Voraussetzungen
G nicht gegeben seien. Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Ebenso wie die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit nach vorangegangener Verpflichtung, wie sie dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. April 2002 VIII R 58/01 ( BFHE 199, 111 , BStBl II 2002, 523 ) zugrunde gelegen habe, müsse auch der von S beschrittene Weg --Leistung eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes zwischen dem Ende
Grundwehrdienstes und dem Beginn
Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit-- als Ausbildung i.S.
G anerkannt werden. In der Zeit
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes habe S bereits Prüfungen abgelegt, die im Rahmen der Ausbildung zum Berufssoldaten anerkannt worden seien und deren Bestehen zum Teil sogar Voraussetzung für die Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gewesen sei. Jedenfalls sei S für die Zeit
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Er habe seinen Laufbahnwunsch für die Berufung als Soldat auf Zeit noch während
Grundwehrdienstes mitgeteilt. Eine sofortige Berufung zum Soldaten auf Zeit im Anschluss an den Grundwehrdienst sei jedoch mangels freier Stelle zunächst nicht möglich gewesen.
halb habe S die Ausbildung in der Weise fortgesetzt, dass er weiterhin im Rahmen eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes bei der Bundeswehr verblieben sei. § 32 Abs. 5 EStG stehe einer Berücksichtigung
S nicht entgegen. Denn danach werde ein freiwilliger Wehrdienst dem gesetzlichen Wehrdienst nur insoweit gleichgestellt, als er anstelle
gesetzlichen Wehrdienstes geleistet werde. Daher werde der zusätzliche freiwillige Wehrdienst nach § 6b WPflG nicht erfasst. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil
FG aufzuheben und unter Änderung
Einkommensteuerbescheids für 2000 vom
Urteils
FG und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung
FG kann auch ein Kind, das nach § 6b Abs. 1 WPflG im Anschluss an den Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, i.S.
G für einen Beruf ausgebildet werden. Darüber hinaus kann in der Zeit eines solchen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b WPflG auch der Berücksichtigungstatbestand
G gegeben sein. 1. Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind
Steuerpflichtigen ein Freibetrag von --im Streitjahr 2000-- 3 456 DM für das sächliche Existenzminimum
Kindes (Kinderfreibetrag) abgezogen. Ist ein entsprechender Kinderfreibetrag zu gewähren, sind --sofern auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften in der jeweils für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung gegeben sind-- nach § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag und nach § 33a Abs. 2 EStG ein Ausbildungsfreibetrag abzuziehen sowie nach Maßgabe
G sog. Baukindergeld zu gewähren. Die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 6 EStG, das, wie S im Streitjahr 2000, das 18., aber noch nicht das
BFH ist unter Berufsausbildung i.S.
G die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung
angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 111 , BStBl II 2002, 523 ; vom
G angesehen, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet (BFH-Urteile in BFHE 199, 111 , BStBl II 2002, 523 , und in BFHE 203, 417 , BStBl II 2007, 247 ). Danach ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass sich S in den Monaten August bis Dezember 2000 in Berufsausbildung befand, da er in diesem Zeitraum als Soldat auf Zeit an der Ausbildung zum Unteroffizier teilnahm. 3. Entgegen der Auffassung
FG kann S auch in den Monaten Januar bis Juli 2000, in denen er einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst i.S.
G leistete, als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Eltern für Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehrdienst oder an Stelle
Grundwehrdienstes Zivildienst leisten, keinen Kinderfreibetrag und kein Kindergeld erhalten (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom
sen Stelle Zivildienst oder einen anderen Ersatzdienst geleistet oder sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet, sondern in dieser Zeit nach § 6b WPflG einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den von ihm bereits absolvierten Grundwehrdienst geleistet. 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob S während der Monate Januar bis Juli 2000, in denen er freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b WPflG leistete, die Voraussetzungen
G erfüllte und ob die Einkünfte und Bezüge
S bei einer etwaigen Berücksichtigung weiterer Monate den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag überschritten haben. Für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes bereits als Teil der Berufsausbildung
S zum Unteroffizier angesehen werden kann, wird das FG insbesondere ermitteln müssen, wann S sich dazu entschlossen hat, sich als Soldat auf Zeit zu verpflichten und zum Unteroffizier ausbilden zu lassen, und ob während der Leistung
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes bereits der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit stand (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 50/98 , BFHE 189, 98 , BStBl II 1999, 706 ). Für die Frage, ob S während der Leistung
zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes ggf. nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist, kommt es maßgeblich darauf an, wann sich S um die zum 1. August 2000 angetretene Stelle eines Soldaten auf Zeit mit dem Ausbildungsziel Unteroffizier beworben hat und ob es sich --bezogen auf diesen Zeitpunkt-- bei der dann angetretenen Stelle um die erste für ihn zur Verfügung stehende freie Stelle gehandelt hat. Kommt das FG zu der Auffassung, dass S im Streitjahr 2000 auch für Monate, in denen er den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistete, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen ist, wird es ferner zu prüfen haben, ob die Einkünfte und Bezüge
S den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag überschreiten. Jedenfalls dann, wenn dieser nicht überschritten wird, kommt es auf die Frage, ob es sich bei der Ableistung
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, nicht an (vgl. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.