Finanzamts stellen keine Ermittlungen der mit "der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" i.S.
5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift. 2. Wurde die Einleitung
Steuerstrafverfahrens wegen
Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.
Vorstehers, einer Mitarbeiterin der Strafsachen- und Bußgeldstelle (StraBuSt) und der Bevollmächtigten der Kläger statt. Mit Schreiben vom 12. November 2003 leitete das Strafsachen-FA gegenüber den Klägern ein Steuerstrafverfahren wegen
Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 1999 bis 2002 ein. Zugleich forderte es "zur steuerlichen Auswertung entsprechende Aufstellungen und Unterlagen ab dem Veranlagungsjahr 1992 bis 2001" an. Am
2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) sei am
5 Satz 2 AO sei im Streitfall ebenfalls einschlägig. Zwar habe die Einleitungsverfügung zutreffend lediglich die strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre ab 1999 erfasst. Dies bedeute jedoch nicht, dass in steuerlicher Hinsicht lediglich Konsequenzen für diese Jahre gezogen werden dürften. Schließlich führe § 171 Abs. 9 AO im kumulativen Zusammenwirken mit den Regelungen in Abs. 5 der Vorschrift zur Hemmung. Die Selbstanzeige der Kläger aus dem November 2003 habe zunächst die einjährige Hemmung gemäß § 171 Abs. 9 AO ausgelöst. Im Laufe der Jahresfrist seien dann --jedenfalls durch die Aufnahme der Ermittlungen durch die Steuerfahndung im Januar 2004-- die Voraussetzungen der Hemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO herbeigeführt worden. Innerhalb
§ 171 Abs. 9 AO stelle insbesondere keine abschließende Spezialregelung für den Fall der Selbstanzeige dar. Das FA beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Eintritt der Festsetzungsverjährung dem Erlass
angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheids entgegenstand. 1. Die Änderung einer Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Frist beträgt für die hier in Rede stehende Einkommensteuer regulär vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Soweit die Steuer hinterzogen worden ist, greift die zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Beginnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung
Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 171 Abs. 5 Satz 1 und 2 AO). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Fahndungsprüfung ist, dass Ermittlungshandlungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist tatsächlich vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Für Steueransprüche, die nicht Gegenstand der Fahndungsprüfung waren, kann keine Ablaufhemmung eintreten (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Erlasses
Einkommensteueränderungsbescheids am
FG hatten die Kläger eine Einkommensteuerhinterziehung begangen. Die gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehnjährige Festsetzungsfrist endete damit regulär am
streitigen Änderungsbescheids im Juni 2005 war die Jahresfrist jedoch bereits abgelaufen.
Steuerstrafverfahrens hat den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO gehemmt. Das Strafsachen-FA hat im Streitfall die Einleitung
Ermittlungsverfahrens wegen
Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in vier rechtlich selbstständigen Fällen --1999 bis 2002-- bekannt gegeben. Diese Maßnahme beeinflusste nur den Fristenlauf für die Steueransprüche der betreffenden Jahre, nicht aber für den streitgegenständlichen Steueranspruch 1992. Wegen
Verdachts der Steuerstraftat "Einkommensteuerhinterziehung 1992" wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Einleitung bekannt gegeben. Bereits
halb ist die Vorschrift
5 Satz 2 AO tatbestandlich nicht gegeben. Denn so wie sich die Steuerfahndungsprüfung i.S.
5 Satz 1 AO gegenständlich auf einen bestimmten Steueranspruch beziehen muss, um die Frist zur Festsetzung dieses Anspruchs offen zu halten (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1186 ), so greift auch der Tatbestand
5 Satz 2 AO nur in Bezug auf denjenigen konkreten Steueranspruch ein, der durch eine im Ermittlungsverfahren näher aufzuklärende Straftat verletzt worden sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 83/03 , BFH/NV 2005, 1961 ; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz 65a). Verjährungsrechtlich will das Gesetz damit sicherstellen, dass die im Zuge
eingeleiteten Steuerstrafverfahrens gewonnenen Erkenntnisse bei der Festsetzung
betroffenen Steueranspruchs Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 5/06 , BFHE 222, 1 , BStBl II 2008, 844 , zu der vergleichbaren Vorschrift
1 Satz 2 Nr. 3 AO). Erkenntnisgewinn in diesem Sinne verspricht aber nicht irgendein Steuerstrafverfahren, sondern nur ein solches, das gerade wegen der vermeintlichen Verletzung eines bestimmten Steueranspruchs eingeleitet wurde. bb) Bis zum 31. Dezember 2003 hat die Steuerfahndung nicht mit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen i.S.
5 Satz 1 AO begonnen. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen
FG ist im Jahr 2003 allein die StraBuSt
Strafsachen-FA tätig geworden. Die von ihr ergriffenen Maßnahmen --die Anforderung von Unterlagen und vor allem die Informationsgewinnung durch Befragung
Vertreters der Kläger anlässlich
Gesprächs an Amtsstelle-- stellen zwar entgegen der Auffassung
FG gewichtige Ermittlungshandlungen dar, doch stellt § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nach seinem eindeutigen Wortlaut auf --dem Steuerpflichtigen erkennbare-- Ermittlungen der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden ab. Daran fehlt es vorliegend. Entgegen der Ansicht der Revision können die Ermittlungen der StraBuSt nicht der Steuerfahndung zugerechnet werden, auch wenn der Landesverordnungsgeber StraBuSt und Steuerfahndung in einem eigenständigen Strafsachen-FA organisatorisch verselbstständigt hat (vgl. Seipl in Beermann/Gosch, AO § 404 Rz 7, zur Organisationsstruktur). Der Bundesgesetzgeber hat in der hier allein maßgeblichen Verjährungsvorschrift
5 Satz 1 AO die ausdrückliche Entscheidung getroffen, dass nur Ermittlungen der Steuerfahndungsdienststellen, nicht aber anderer Untergliederungen einer Finanzbehörde, wie z.B. der StraBuSt, der Betriebsprüfungsstelle, der Vollstreckungsstelle, oder Ermittlungen
Finanzamts schlechthin eine Hemmung auslösen können. Die danach zwingend erforderliche Abgrenzung darf durch eine wie auch immer geartete Zurechnung nicht unterlaufen werden, es sei denn der Bundesgesetzgeber ordnete die Durchbrechung der in § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gesetzten Regel selbst an. In der AO findet sich aber keine Norm, wonach Ermittlungen anderer Dienststellen der Landesfinanzbehörden der Steuerfahndung als eigene verjährungshemmende Ermittlungen zuzurechnen sind. Vielmehr trennt die AO, wie sich aus den Regelungen in §§ 208 Abs. 3 und 404 AO ergibt, Aufgaben und Befugnisse der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden streng von den Aufgaben und Befugnissen sonstiger Dienststellen oder
Finanzamts als solchem. cc) Die im November 2003 erstattete Selbstanzeige stellt nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, keinen Antrag i.S.
3 AO dar und führt daher nicht zu einer Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift (Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 12; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 27; Urteil
FG Bremen vom
Eingangs einer Selbstanzeige oder einer Berichtigungserklärung gemäß § 153 AO in der Sonderregelung
9 AO erfasst. Dieser Norm käme keine Bedeutung mehr zu, wenn man jede Selbstanzeige als Antrag i.S.
3 AO beurteilen würde. dd) Die im Januar 2004 und damit innerhalb der Jahresfrist
9 AO begonnenen Ermittlungen der Steuerfahndung haben keine weitere zeitlich unbegrenzte Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ausgelöst. Vielmehr richtet sich der zeitliche Umfang der Hemmung allein nach der Sonderregelung
9 AO. Der dort vorgesehene zeitliche Rahmen kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden. Der Senat schließt sich damit der in der Literatur einhellig vertretenen Auffassung an (Ruban in HHSp, § 171 AO Rz 100; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 84; Balmes in: Kühn/v.Wedelstädt, a.a.O., § 171 Rz 91; Pahlke/Koenig/Cöster, a.a.O., § 171 Rz 139; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 171 Rz 93).
5 Satz 1 AO ist allerdings nicht eindeutig. Mit der Formulierung "vor Ablauf der Festsetzungsfrist" könnte die reguläre ungehemmte Frist (so Pahlke/ Koenig/Cöster, a.a.O., § 171 Rz 62 und 109; Hartmann in Beermann/Gosch, AO § 171 Rz 33 und 57) oder auch die bereits anderweitig --hier: gemäß § 171 Abs. 9 AO-- gehemmte Frist gemeint sein.
9 AO nach seinem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Zweck und der systematischen Funktion zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber für die kurz vor Eintritt der Verjährung bei den Finanzbehörden eingehende Selbstanzeige (§ 371 AO) oder Berichtigungserklärung (§ 153 AO) eine verjährungsrechtliche Sonderregelung geschaffen hat, deren Rechtsfolgen nicht durch die Verknüpfung mit dem Hemmungstatbestand
5 Satz 1 AO unterlaufen werden dürfen. Der Hemmungstatbestand
9 AO kommt nicht zum Tragen, wenn die dort vorgesehene Jahresfrist vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist endet. Auch verdrängt diese Regelung grundsätzlich nicht andere Hemmungstatbestände, deren Voraussetzungen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verwirklicht wurden (vgl. BFH-Beschlüsse vom
9 AO allein darin, die Finanzbehörde in die Lage zu versetzen, die kürzer als ein Jahr vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingehende Selbstanzeige ohne Zeitdruck prüfen und eine etwaige Bescheidänderung innerhalb eines Jahres veranlassen zu können. Um die erforderliche Auswertung der Selbstanzeige oder der Berichtigungserklärung gemäß § 153 AO sicherzustellen, gewährt der Gesetzgeber dem Fiskus bewusst eine Auswertungsfrist von einem Jahr (BFH-Urteil vom 28. Februar 2008 VI R 62/06 , BFHE 220, 238 , BStBl II 2008, 595 ; Lohmeyer in Pump/Leibner, Abgabenordnung, Kommentar, § 171 Rz 52; vgl. auch Protokoll Nr. 22/11 der Arbeitsgruppe "AO-Reform"
Finanzausschusses, Deutscher Bundestag,
9 AO stattfindet und danach die Festsetzungsverjährung eintritt. Die Bewältigung der Auswertungsarbeiten innerhalb eines Jahres ist objektiv auch ohne weiteres möglich, da eine Selbstanzeige i.S.
1 AO nur vorliegt, wenn das Finanzamt durch die Angaben in der Berichtigungserklärung in die Lage versetzt wird, ohne langwierige große Nachforschungen die zutreffende Steuer --gegebenenfalls im Schätzungswege-- festzusetzen (vgl. Urteil
Bundesgerichtshofs vom
9 AO ist es nicht zulässig, den Tatbestand
5 Satz 1 AO, der ohne vorherigen Eingang der Selbstanzeige für sich betrachtet keine verjährungshemmende Wirkung entfalten würde, mit Abs. 9 der Vorschrift in der von der Revision geltend gemachten Weise zu kombinieren. Denn die erforderliche Überprüfung und Auswertung der Selbstanzeige fände dann nicht innerhalb der vom Gesetzgeber eigens hierfür vorgesehenen und als ausreichend erachteten Auswertungsfrist
9 AO statt, sondern in den --nur vom Rechtsinstitut der Verwirkung gezogenen-- zeitlichen Grenzen
Bl II 2002, 586 ). Diese Gesetzesbestimmung ist zudem nach ihrem eigenen Zweck nicht auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation zugeschnitten. Denn mit der zeitlich unbegrenzten Hemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO soll die Verwertung der Ergebnisse langwieriger Ermittlungen der Fahndungsdienste in Fällen unaufgeklärter Steuerkriminalität verjährungsrechtlich abgesichert werden. Dagegen besteht die Funktion
9 AO darin, die steuerliche Berücksichtigung von Informationen zu ermöglichen, die ein "reuiger Steuersünder" in qualifizierter Form selbst an das Finanzamt geliefert hat, um in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen. Einer zeitlich unbegrenzten Hemmung bedarf es nach der Einschätzung
Gesetzgebers gerade nicht. Permalink: https://openjur.de/u/159445.html ( https://oj.is/159445 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 12 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.